Wir arbeiten in unserem Blog seit einiger Zeit Themen des Arbeitsrechts zu aktuellen Fragen in der Corona-Pandemie für Sie auf. In diesem Beitrag soll es um die Frage des Urlaubsanspruchs von Kurzarbeitenden gehen.
Die Folgen der Corona-bedingten Betriebsschließung führen dazu, dass viele Arbeitnehmer*innen in Kurzarbeit geschickt werden müssen. Nun stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob den Arbeitnehmer*innen weiterhin der gesetzlich geregelte Urlaub gewährleistet werden muss, oder ob dieser zumindest zum Teil wegfällt.
Hierzu hat das LAG Düsseldorf (Urt. vom 12.3.2021 – 6 Sa 824/20) beschlossen, dass Kurzarbeit zu einer anteiligen Kürzung von Urlaubsansprüchen führen kann.
Denn um einen Erholungsurlaub beantragen zu können, muss man tatsächlich gearbeitet haben, was bei Kurzarbeit eindeutig nicht der Fall ist. Vielmehr seien Kurzarbeitende laut des LAG Düsseldorf, wie teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer zu behandeln. Daher kann der Jahresurlaub von Arbeitnehmer*innen für jeden vollen Monat in Kurzarbeit um ein Zwölftel reduziert werden.
Hierfür müssen die Beteiligten des Arbeitsverhältnisses im Übrigen nichts vereinbaren. Das LAG bestätigte mit diesem Urteil die Entscheidung des ArbG Essen. Das ArbG erklärte, dass durch das Ruhen der gegenseitigen Hauptleistungspflichten unter Kurzarbeit eine anteilige Kürzung des Urlaubs zulässig sei. Darüber hinaus seien Kurzarbeitende keinesfalls mit arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmer*innen gleichzusetzen, denen wiederum der volle Urlaubsanspruch grundsätzlich zusteht.
Die Erklärung des ArbG Essen vermag zu überzeugen. Schließlich richten sich die Entscheidung des ArbG und das Urteil des LAG Düsseldorf nach unionsrechtlichen Vorgaben. So hat der EuGH bereits 2012 entschieden, dass der Arbeitnehmer Ansprüche auf Erholungsurlaub „nur für die Zeiträume erwerben kann, in denen er tatsächlich gearbeitet hat, so dass für Kurzarbeitszeiten, in denen er nicht gearbeitet hat, kein auf dieser Vorschrift beruhender Urlaubsanspruch entsteht“.
Ausnahmen würden laut EuGH lediglich bei Arbeitsunfähigkeit oder Mutterschutz bzw. Elternzeit bestehen. Ob die Entscheidung des LAG Düsseldorf sich auch in der Zukunft bewähren wird, bleibt abzuwarten. Die auf Grund der Corona-Pandemie „verordnete“ Kurzarbeit und die damit einhergehenden „Urlaubstage“ dürften bei objektiver Betrachtung keinen Urlaubscharakter haben.
Mangelnde Reisemöglichkeiten und die durch Kurzarbeit entstehenden Lohn- und Gehaltseinbußen lassen jedenfalls Zweifel an einer Vergleichbarkeit von Kurzarbeit und Erholungsurlaub.
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