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Die Mehrheit der Deutschen hat kein Testament verfasst. Für sie gilt im Todesfall die sogenannte „gesetzliche Erbfolge“. Wir erklären diese gesetzliche Erbfolge und verdeutlichen sie mit zahlreichen Schaubildern.

 

Was ist die gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Sie regelt die Verteilung des Erbes, wenn der Erblasser (also der Verstorbene) kein Testament verfasst. Mit der gesetzlichen Erbfolge soll es in all diesen Fällen zu einer einheitlich festgelegten Verteilung des Nachlasses kommen. Dadurch sollen Streit und Konflikte unter den Erben verhindert werden.

Die gesetzliche Erbfolge folgt dabei zwei Grundsätzen:
1. Je näher die Verwandtschaft zum Verstorbenen, desto wahrscheinlicher und höher ein Erbe.
2. An die Stelle bereits verstorbener Erbberechtigter können dessen Nachkommen treten.

Die Verwandte des Verstorbenen werden in der gesetzlichen Erbfolge deshalb in verschiedene Gruppen, sogenannte „Ordnungen“ unterteilt. Dabei wird nach dem Verwandtschaftsgrad unterteilt.

1. Ordnung (siehe § 1924 BGB)
Die 1. Ordnung umfasst die Kinder des Verstorbenen. Dazu zählen auch adoptierte Kinder. Sind Kinder des Erblassers bereits verstorben, treten deren Kinder (also die Enkel des Erblassers) an ihre Stelle.

2. Ordnung (siehe § 1925 BGB)
Die 2. Ordnung umfasst die Eltern und deren Abkömmlinge. Sind die Eltern bereits verstorben, treten die Geschwister des Verstorbenen an ihre Stelle. Sind Geschwister ebenfalls verstorben, treten deren Kinder, also die Nichten/Neffen des Verstorbenen an die Stelle.

3. Ordnung (siehe § 1926 BGB)
Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Abkömmlinge, also bspw. Tanten und Onkel des Verstorbenen.

Neben diese drei Ordnungen gibt es noch weitere Ordnungen, die entferntere Verwandte (wie Urgroßeltern) umfassen. Da es in den allermeisten Fällen allerdings Erben aus den ersten drei Ordnungen gibt, konzentrieren wir uns auf diese. Übrigens: Gibt es keine lebenden Erben, fällt das Erbe in letzter Konsequenz an das Bundesland, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz hatte (§ 1936 BGB). Im Übrigen erbt die Bundesrepublik Deutschland.

Bei den verschiedenen Ordnungen gilt: Gibt es Erben aus einer höherrangigen Ordnung, so erben die nachrangigen Ordnungen nichts.

Hatte der Verstorbene beispielsweise Kinder (1. Ordnung), so erben diese (oder ggf. ihre Nachkommen). Die Personen der 2. und 3. Ordnung gehen dann leer aus.

Gibt es keine Kinder, so kommen die Eltern und ggf. Geschwister (2. Ordnung) zum Zug. Sind Eltern und Geschwister (oder deren Nachfahren) vorhanden, dann erbt die 3. Ordnung nichts (siehe Schaubild).

Die 3. Ordnung erbt also nur dann, wenn es keine Verwandten aus der 1. oder 2. Ordnung gibt (siehe folgendes Schaubild).

Sonderfall Ehepartner

In den Schaubildern ist es bereits ersichtlich: Der Ehepartner des Verstorbenen hat eine wichtige Sonderrolle im Erbfall. Die Details sind in § 1931 BGB festgelegt:

(1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der nach § 1926 den Abkömmlingen zufallen würde.

(2) Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Der Ehepartner des Verstorbenen erhält also je nach Verwandtschaftsgrad der übrigen Erben ein Viertel oder die Hälfte des Vermögens.

Die Höhe der Erbquote der Eheleute hängt außerdem vom Güterstand ab, in dem die Ehegatten verheiratet waren. Soweit die Eheleute nach der Hochzeit keine anderweitige Regelung zum Güterstand getroffen haben (Gütertrennung, Gütergemeinschaft, modifizierte Zugewinngemeinschaft etc.), leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Der Gesetzgeber hatte den Gedanken, dass Eheleute, die sich scheiden lassen einen Anspruch auf den konkreten Zugewinn haben, auf den Todesfall übertragen. Um den überlebenden Ehegatten nicht auch noch mit einer Berechnung des konkreten Zugewinns zu belasten, regelt § 1371 BGB, dass dieser pauschal ein weiteres Viertel aus dem Nachlass des Verstorbenen Ehegatten erhält.

Eheleute, die in der Zugewinngemeinschaft verheiratet sind erhalten also ½ ( ¼ + ¼ ) aus dem Nachlass. Die andere Hälfte wird dann unter den übrigen Berechtigten der vorgenannten Ordnungen verteilt.

 

Eine einfache Formel für die gesetzliche Erbfolge?

Wir haben gesehen: Die Grundprinzipien der gesetzlichen Erbfolge sind eigentlich sehr einfach:

Je näher die Verwandtschaft, desto wahrscheinlicher und höher ein Erbe. Und Nachkommen können anstelle von vorverstorbenen Erbberechtigten erben.

Wie das Erbe anhand der gesetzlichen Erbfolge in einem konkreten Fall verteilt wird, lässt sich allerdings trotzdem nicht auf eine einfache Formel bringen. Dazu sind die jeweiligen Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse zu unterschiedlich und einzigartig.

Sie kommen also nicht umhin, sich die Verteilung für Ihren konkreten Fall selbst zu berechnen. Idealerweise natürlich gemeinsam mit einem Notar oder Fachanwalt für Erbrecht.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung!

Die folgenden Beispiele und Schaubilder sollen Ihnen aber einige häufige Konstellationen beispielhaft darstellen und zu einem besseren Verständnis führen – auch für Ihren konkreten Fall.

 

Beispiele

Im folgenden Schaubild sehen Sie das Beispiel eines verheirateten Erblassers (Zugewinngemeinschaft) mit drei Kindern, von denen zum Zeitpunkt des Erbes bereits eines verstorben ist. In diesem Fall erbt der Ehepartner ein Viertel aus dem gesetzlichen Erbrecht und ein Viertel für den pauschalen Zugewinnausgleich, also die Hälfte des Nachlasses.

Wenn alle Kinder noch leben würden, würden sich die drei Kinder die verbleibende Hälfte teilen. Also würde jeder ein Sechstel bekommen. Die beiden lebenden Kinder erhalten deshalb je ein Sechstel. Das verbleibende Sechstel geht an die beiden Nachkommen des dritten (verstorbenen) Kindes des Erblassers, also an dessen Enkel. Diese erben jeweils ein Zwölftel.

Im folgenden Beispiel hat der Verstorbene keinen Ehepartner und keine Kinder. Da seine Eltern noch leben, bekommen diese jeweils die Hälfte des Nachlasses. Etwaige Geschwister des Verstorbenen erben in diesem Fall nichts, da die Eltern hier gesetzlich vorgezogen werden.

Wäre in diesem Fall ein Elternteil bereits verstorben, aber noch Geschwister am Leben, so würden diese in die Erbfolge eintreten, wie das folgende Schaubild zeigt. Der Bruder und die Schwester erben dann die Hälfte des Nachlasses, also jeweils ein Viertel.

Abschließend sehen wir uns noch einen Fall an, in dem die 3. Ordnung erbt. Hier gehen wir davon aus, dass der Erblasser nicht verheiratet war, keine Kinder hatte und es auch keine lebenden Nachfahren der 2. Ordnung (Eltern, Geschwister und gegebenenfalls deren Nachkommen) gibt.

In diesem Fall geht das Erbe also an die Großeltern des Verstorbenen. Von diesen Großeltern ist allerdings nur mehr ein Großvater am Leben. Dieser erbt ein Viertel und auch das Viertel seiner bereits verstorbenen Ehefrau (der Großmutter des Erblassers). Das andere bereits verstorbene Großelternpaar hat eine Tochter, die die Tante des Erblassers ist. Diese erbt die beiden Viertel dieser Großeltern, also die andere Hälfte des Erbes.

Sie sehen: Auch wenn die Schaubilder und verschiedenen Beispiele das grundsätzliche Verständnis erleichtern, so ist jeder Erbfall doch einzigartig und anders. Eine kompetente und durch einen Notar oder Fachanwalt für Erbrecht eingeholte Beratung verschafft Ihnen Klarheit in Ihrem Fall.

 

Kontakt

Sie haben Fragen zu Ihrem konkreten Fall und der möglichen Erbverteilung? Dann kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenlos. Nutzen Sie dafür das Kontaktformular unten, schreiben Sie eine E-Mail an ra@rehmann.de oder rufen Sie uns an: (02951) 9857-0.

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