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Wir haben in der Vergangenheit bereits wiederholt über das Berliner Testament berichtet. Beispielsweise über die Kosten des Berliner Testaments, seine Nachteile und wie man damit umgeht und außerdem ein mögliches Muster des Berliner Testaments zum Abschreiben vorgestellt.

Heute stellen wir uns die Frage: Erbt bei einem Berliner Testament auch die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn? Dies ist eine berechtigte Frage, die anscheinend viele Menschen umtreibt. So berichtete die Berliner Morgenpost bereits im Jahr 2009, dass dies eine der häufigsten Fragen war, die im Rahmen ihrer Telefonaktion zum Thema Erbrecht gestellt wurde.

Familienverhältnisse können schwierig und konfliktbehaftet sein, unabhängig ob es um leibliche Verwandte oder angeheiratete Verwandte wie Schwiegertöchter und Schwiegersöhne geht. Es ist deshalb in allen Fällen empfehlenswert, sich frühzeitig über sein Erbe Gedanken zu machen und gemeinsam mit einem Anwalt ein Testament aufzusetzen.

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Die Kanzlei Kröger, Rehmann & Partner steht Ihnen mit Standorten in Paderborn, Büren und Bad Wünnenberg gerne auf regionaler und nationaler Ebene zur Verfügung.

 

Erbt die Schwiegertochter oder der Schwiegersohn?

Natürlich können sie Ihre Schwiegerkinder wie jeden anderen auch im Rahmen eines Testaments als Begünstigten einsetzen. Ist das aber nicht der Fall, dann gilt grundsätzlich: Schwiegertöchter und –söhne sind nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge und haben damit auch kein Anrecht auf einen Pflichtteil. Auch wenn Ihr Kind bereits verstorben ist, erbt die betreffende Schwiegertochter oder der Schwiegersohn nicht automatisch.

 

Gilt auch bei Berliner Testament

Das gilt auch beim Vorhandensein eines sogenannten Berliner Testaments. Zur Erinnerung: Ein Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments. Darin setzen sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartner jeweils gegenseitig zum Alleinerben ein (Link).
Auch in diesem Fall sind Schwiegerkinder nicht Teil der gesetzlichen Erbfolge, wenn sie nicht extra begünstigt wurden.

 

Zwei Fälle, die Sie bedenken sollten

Allerdings gibt es zwei Fälle, über die sie sich Gedanken machen sollten:

  1. Ihr Kind erbt und stirbt anschließend, jedoch vor seinem Ehepartner oder seiner Ehepartnerin. Dann würde das Erbe indirekt der Schwiegertochter bzw. dem Schwiegersohn zufallen.
  2. Ihr Sohn oder Ihre Tochter ist bereits verstorben, dann sind nach der gesetzlichen Erbfolge Ihre Enkelkinder erbberechtigt (siehe unseren Artikel Gesetzliche Erbfolge mit Schaubildern). Sind diese allerdings noch minderjährig, hat die Schwiegertochter oder Schwiegersohn als Sorgeberechtigter Zugriff auf das Erbe.

 

Vor- und Nacherbe bestimmen

Dass das Erbe nach Ableben des leiblichen Kindes an die Schwiegertochter oder an den Schwiegersohn übergeht, kann man durch eine sogenannte Vor- und Nacherbschaft verhindern. Sie können also Ihre Tochter oder Ihren Sohn als Vorerbin einsetzen und Ihre Enkel als Nacherben. Dann erbt zuerst Ihr Sohn oder Ihre Tochter und nach deren Ableben geht Ihr Erbe an Ihre Enkel über. Bei dieser „Vorsichtsmaßnahme“ sollten sich die Beteiligten allerdings im Klaren darüber sein, dass der Vorerbe oft nicht über den Nachlass verfügen darf, sondern ihn für den Nacherben erhalten muss. Die Vor- und Nacherbschaft sollte daher nicht leichtfertig in einem privatschriftlichen Testament vereinbart, sondern immer von einem erbrechtlich versierten Experten formuliert werden.

 

Testamentsvollstreckung für minderjährige Enkel

Ist Ihr Kind bereits verstorben und Sie möchten verhindern, dass Ihre Schwiegertochter oder Ihr Schwiegersohn als Erziehungsberechtigter der minderjährigen Enkel Zugriff auf das Erbe bekommt, können Sie für den Erbteil des Minderjährigen auch Dauertestamentsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung anordnen.

Für die Details sollten Sie in solchen Fällen unbedingt den Rat eines Notars oder Fachanwalts für Erbrecht suchen. Wir beraten Sie gerne dazu.

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