Ehe – Rechtliche Vorteile und Nachteile
Die Eheschließung ist keinesfalls eine Selbstverständlichkeit mehr. Eine Vielzahl von Paaren leben heute zusammen, ohne den Weg zum Standesamt gefunden zu haben. Es gibt jedoch auch gute Gründe für eine Ehe. Nicht umsonst schützt das Grundgesetz die Ehe.
In diesem Artikel möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick geben, welche Rechte und Pflichten Sie im Zusammenhang mit einer Eheschließung haben und welche Vor- und Nachteile eine Ehe hat. Denn aus der Ehe resultieren etliche rechtliche und wirtschaftliche Vorteile. Erwähnen möchte ich dabei die erbrechtlichen Vorteile, die steuerlichen Vorteile und die sozialrechtlichen Vorteile.
Ich wünsche Ihnen viel Freude bei der Lektüre. Für Fragen stehe ich gerne zur Rücksprache zur Verfügung.
Franz-Josef Rehmann
Rechtsanwalt und Notar
1. Warum heiraten wir?
Weil wir uns lieben!
Selbstverständlich ist die Basis einer jeden Beziehung die gegenseitige Zuneigung und das gegenseitige Verstehen. Ohne die gemeinsame emotionale Basis ist eine Ehe in der Regel sinnfrei. Die Ehe wird jedoch nicht nur durch die Liebe getragen, sondern auch durch handfeste wirtschaftliche und rechtliche Vorteile.
Finanzielle und rechtliche Vorteile?
Das Grundgesetz schützt die Ehe und Familie in Artikel 6 GG besonders. Dies führt dazu, dass der Gesetzgeber den Ehepartner rechtliche, versicherungsrechtliche und steuerliche Vergünstigungen gegeben hat, um die Familie zu stärken. Welche dies sind, führe ich nachfolgend auf.
2. Vorteile der Ehe?
Steuerliche Vorteile
Gerade bei unterschiedlich hohen Einkommen führt die gemeinsame Veranlagung beider Ehepartner zu erheblichen wirtschaftlichen Vorteilen. Sobald einer der Ehepartner sehr gut und einer der Ehepartner nichts verdient oder nur Geringverdiener ist, können durchaus steuerliche Vorteile in einer Größenordnung bis zu 10.000 € jährlich entstehen.
Erbschafts- und Schenkungssteuer
Die Eheschließung führt automatisch zu erheblichen steuerlichen Freibeträgen zugunsten des jeweiligen Ehepartners. Für den Fall des Todes oder der unentgeltlichen Übertragung hat jeder Ehepartner einen Freibetrag in Höhe von 500.000 € gegenüber dem anderen Ehepartner. Hinzu kommen weitere Freibeträge zum einen in Form eines fiktiven Zugewinnausgleichs und zum anderen in der steuerfreien Übertragungsmöglichkeit für das selbstgenutzte Einfamilienhaus.
Aus dieser Konstellation können sich eine Vielzahl von sehr günstigen steuerlichen Möglichkeiten für die Ehepartner ergeben. Bei geschickter Ausnutzung der steuerlichen Freibeträge lassen sich erhebliche Vermögenswerte von einem Ehepartner auf den anderen Ehepartner zu übertragen, ohne den Fiskus zu beteiligen und das Vermögen gleichmäßig auf Kinder zu übertragen.
Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zum Thema “Erbrecht“.
Witwenrente
Das Gesetz schützt die Ehepartner besonders. Aus diesem Grunde gibt es grundsätzlich einen Anspruch des Ehepartners auf gesetzliche Hinterbliebenenrente.
Dies geschieht jedoch nicht automatisch. Folgende Kriterien müssen erfüllt werden:
- Eine Hinterbliebenenrente setzt voraus, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Dies setzt voraus, dass mindestens fünf Jahre eingezahlt wird.
- Außerdem muss die Ehe mindestens ein Jahr bestehen, bevor es einen Zahlungsanspruch auf Hinterbliebenenrente gibt.
Kostenlose Mitversicherung
Auch das Sozialrecht bietet Vorteile für Ehepartner. Die Ehepartner und Kinder sind in der Regel bei demjenigen Ehepartner kostenlos mit krankenversichert, der über das größte Einkommen verfügt.
3. Vorteile bei gemeinsamen Kindern
Im Falle der Eheschließung steht durch die Eheschließung bereits beiden Ehepartnern ein gemeinsames Sorgerecht für die Kinder zu. Dies muss nicht separat gegenüber dem Jugendamt erklärt und anerkannt werden.
Sollte bereits einer der Ehepartner aus vorangegangener Beziehung ein Kind haben, erleichtert das Gesetz auch die Adoption des Stiefkindes. Dies ist in der Regel völlig unkompliziert möglich.
4. Vorteile bei Erkrankung eines Ehepartners
Grundsätzlich gibt es im Gegensatz zu der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ein Auskunftsanspruch des Ehepartners gegenüber den Ärzten. Aber: Ohne Vorsorgevollmacht geht nichts. Die Eheschließung ersetzt keinesfalls eine Vorsorgevollmacht (siehe dazu unseren Beitrag und die Videos zum Thema “Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung“).
Jeder kann frei darüber entscheiden, wem er das Vertrauen schenkt und wen er bevollmächtigt, für den Fall der Krankheit oder Gebrechlichkeit, für ihn zu sorgen. Dieses Vertrauen muss sich auch der jeweilige Ehepartner verdienen. Das Vertrauen muss durch eine Vorsorgevollmacht dokumentiert werden.
5. Populäre Irrtümer zur Ehe
Viele Ehepaare nehmen an, dass mit dem Gang zum Standesamt alle juristischen und finanziellen Hürden genommen wurden. Dies ist ein grundlegender Irrtum.
Nach der Ehe gehört uns alles gemeinsam?
Der typische gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. In der Zugewinngemeinschaft wird nur das an wirtschaftlichen Werten ausgeglichen, welches die Ehepartner im Laufe ihrer Ehe gemeinsam verdient haben.
Eigentumsrechtlich ändert sich durch die Eheschließung nichts. Jedem gehört nach wie vor das Vermögen, welches er vor oder auch während der Ehe erworben hat.
Alles bleibt wie es ist, so lange die Ehepartner verheiratet bleiben. Nur im Falle einer Scheidung wird das, was während der Ehe an Vermögen erwirtschaftet wurde, gleichmäßig auf die beiden Ehepartner verteilt.
Der Ehepartner haftet für die Schulden des anderen Ehepartners
Dies ist grundsätzlich falsch, aber ein weitverbreiteter Irrtum.
Vermutlich hängt dies damit zusammen, dass Banken bei der Kreditvergabe in der Regel darauf bestehen, dass beide Ehepartner die Kreditverträge unterschreiben. Dies führt zwangsläufig zu einer gemeinsamen Haftung.
Voraussetzung für die Haftung ist jedoch, dass beide Ehepartner Vertragspartner werden. Soweit nur ein Ehepartner Darlehensverpflichtungen eingeht und der andere Ehepartner nicht Vertragspartner wird, haftet nur derjenige, der auch die Darlehensverpflichtung eingegangen ist. Eine Haftung eines Ehepartners für Schulden eines anderen Ehepartners ist grundsätzlich nicht gegeben.
Ich bin verheiratet, also darf ich für meinen Ehepartner handeln
Die Annahme, dass der Gang zum Standesamt davon befreit, eine Vorsorgevollmacht zu errichten, ist ein Irrtum. Ich kann und darf nur dann für meinen Ehepartner entscheiden, wenn dieser mich hierzu ausdrücklich bevollmächtigt.
Ohne Vollmacht kann und darf ich Rechtsgeschäfte im Namen meines Partners nicht abschließen. Dies gilt auch für den Fall, dass dieser nicht mehr geschäftsfähig ist. Deshalb ist es so wichtig, eine Vorsorgevollmacht abzuschließen.
Mein Partner stirbt und ich bekomme die Rente
Diese Annahme ist zwar grundsätzlich richtig, aber nicht bedingungslos.
- Voraussetzung für den Rentenbezug ist zunächst mindestens ein Jahr bestehende Ehe.
- Voraussetzung ist weiter, dass der Ehepartner die Mindestwartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung von fünf Jahren erfolgreich hinter sich gebracht hat.
Selbst wenn der Rentenanspruch besteht, wird das Einkommen des überlebenden Ehegatten auf die Hinterbliebenenrente eingerechnet, sodass die wirtschaftlichen Vorteile aus der Hinterbliebenenrente bei eigenem Einkommen in der Regel nicht immer wesentlich ins Gewicht fallen.
Mein Partner stirbt und ich erbe alles
Auch diese Annahme ist grundsätzlich falsch.
Für den Fall, dass die Beziehung kinderlos ist, erbt der Ehepartner, der keinen Ehevertrag geschlossen hat, ¾ des Vermögens neben den Eltern des Verstorbenen oder dessen Geschwistern. Soweit Kinder vorhanden sind, erben das oder die Kinder jeweils die Hälfte des Vermögens des Verstorbenen.
Deshalb ist es so wichtig, für beide Fälle, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten, um davor geschützt zu werden, dass die Geschwister des Ehepartners das eigene Einfamilienhaus versteigern lassen oder davor geschützt zu werden, dass das Jugendamt im Namen der Kinder darüber bestimmt, wie sie mit ihrem Vermögen umgehen.
Wollen Sie für jede Entscheidung, die Sie über Ihr Vermögen treffen, das Jugendamt mit beratend am Tisch sitzen haben?
Lesen Sie dazu mehr in unseren Bereichen “Erbrecht” sowie “Erben und übertragen“.
6. Nachteile der Ehe
Wo Sonnenschein ist, ist auch Schatten. Dies betrifft auch die rechtlichen Rahmenbedingungen der Ehe. Die Ehe hat selbstverständlich nicht nur Vorteile, sondern begründet auch rechtliche und finanzielle Verpflichtungen der Ehepartner untereinander.
Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner
Die Ehe begründet grundsätzlich eine Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehepartner. Die Unterhaltspflicht besteht auch nach der Ehe in eingeschränktem Umfang weiter. In besonderen Krisensituationen, beispielsweise Krankheit oder Alter, kann eine Unterhaltspflicht entstehen.
Über die Unterhaltspflicht kann im Rahmen eines Ehevertrages entschieden werden. Je nach wirtschaftlicher Gesamtsituation der Ehepartner und den jeweiligen Einkünften kann durch einen Ehevertrag die Unterhaltspflicht für jede Lebenssituation begrenzt werden.
Ein vollständiger Ausschluss ist nicht möglich, da dies in den Kernbereich der Ehe eingreifen würde.
Versorgungsausgleich
Wenn einer oder beide Ehepartner Rentenanwartschaften erwerben, um ihre Altersrente sicher zu stellen und die Rentenansprüche unterschiedlich hoch sind, besteht für den Fall der Trennung das Risiko, dass ein Ehepartner an den anderen Ehepartner Rentenanwartschaften abgeben muss.
Auch der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden. Einzelheiten klären wir gerne im Zuge eines Beratungsgespräches.
Zugewinn
Der wichtigste Teil der wirtschaftlichen Verpflichtung besteht darin, das in der Ehe hinzugewonnene Vermögen auszugleichen. Soweit es keinen Ehevertrag gibt, ist derjenige Ehepartner, der während der Ehe mehr Vermögen verfügt als der andere Ehepartner verpflichtet, hiervon die Hälfte dem anderen Ehepartner in Geld auszugleichen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichthofs ist jedoch auch dieser Sachverhalt im Rahmen eines Ehevertrages zu klären.
7. Ohne Trauschein glücklich?
Selbstverständlich gibt es auch ein Leben ohne Ehe. Dieses Modell findet mehr und mehr Anhänger. Die Gesellschaft hat kein Problem, diesen Lebensentwurf zu akzeptieren. Häufig machen sich jedoch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keine Gedanken darüber, was passiert, wenn etwas passiert.
Im Gegensatz zur Ehe, in der viele Dinge einfach durch den Gesetzgeber geregelt sind, ist in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft vieles zwar nicht ungeklärt, führt aber zu katastrophalen rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnissen für den Fall, dass einer der Partner krank wird oder gar stirbt.
Hierzu möchte ich nachfolgend einige Anregungen geben. Ausführliche Informationen finden Sie in unserem Leitfaden “Glücklich ohne Trauschein” sowie im Beitrag “Die nichteheliche Lebensgemeinschaft im Erbfall“.
Sterben ohne Erben
Sollte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einer der Partner sterben, ohne dass ein Testament gemacht wurde, wird der andere Lebenspartner nicht erben. Erben wären für diesen Fall die Eltern, Geschwister oder Kinder des Verstorbenen. Der Lebenspartner kommt im Gesetz nicht vor, sodass kein Anspruch auf das Vermögen des Verstorbenen besteht.
Selbst eine testamentarische Regelung hilft nicht immer. Ein Berliner Testament ist nur unter Ehepartner möglich, nicht jedoch unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Ein Einzeltestament kann von jedem der Beteiligten jederzeit widerrufen werden. Eine wirkliche Verpflichtung und Bindung entsteht nur beim Abschluss eines Erbvertrages.
Kein Unterhalt
Selbstverständlich gibt es für den Fall der Trennung auch keinen Anspruch auf Unterhalt.
Für den Fall, dass einer der Partner der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft in das Vermögen des anderen investiert hat und beispielsweise eine Hausfinanzierung mitgetragen hat oder für das gemeinsame Auto mitbezahlt hat, gibt es auch keine Ausgleichsverpflichtung kraft Gesetzes. Um sich hier abzusichern sind klare Vereinbarungen zwischen den Partner erforderlich.
Gemeinsamer Immobilienerwerb
Wenn geplant ist, gemeinsam Vermögen zu bilden, sollten hierfür auch die rechtlichen Voraussetzungen gelegt werden.
Ein Immobilienerwerb sollte grundsätzlich nur gemeinsam erfolgen. Nur so ist garantiert, dass auch beide Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft von der Tilgung der Darlehen, Wertsteigerung und dem Wertzuwachs des Eigentums profitieren und partizipieren.
Vorsorgevollmacht
Es gibt kaum Lebenssituationen, in der es dringender ist, eine Vorsorgevollmacht zu haben als in nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. Nur so kann für den Fall, dass einer der Partner dauerhaft krank wird und ausfällt dafür gesorgt werden, dass der andere Partner das Heft des Handelns in der Hand behält.
8. Zusammenfassung
Ich hoffe, Sie hatten einen Erkenntnisgewinn aus dem Lesen dieses Beitrags. Aus Gründen der Übersichtlichkeit konnten wir nur einen allgemeinen Überblick über Vorteile und Nachteile der Ehe und der nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft geben. Für Einzelfragen stehen wir jederzeit persönlich zur Verfügung.
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Über den Autor
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