Die kurze Antwort auf diese Frage lautet: Nein. Ein Vorvertrag beim Hauskauf ist nur dann gültig, wenn er notariell beurkundet ist. Ohne Notar ist ein Vorvertrag also ungültig.
Das sind die Hintergründe dazu:
Was ist ein Vorvertrag bei Hauskauf?
Bei einem Vorvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, die vor dem eigentlichen Kaufvertrag getroffen wird. Ein solcher Vorvertrag wird in der Regel dann abgeschlossen, wenn sich Verkäufer und Käufer grundsätzlich einig sind, aber bestimmte Gründe den sofortigen Eigentümerwechsel verzögern. Dies kann beispielsweise eine zu klärende Finanzierung oder Baugenehmigung betreffen.
Warum braucht ein Vorvertrag einen Notar?
In § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht geschrieben: „Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.“ Dies trifft auch auf einen Vorvertrag bei Hauskauf zu. Eine notarielle Beurkundung ist deshalb notwendig. Ansonsten hat der Vorvertrag keine Rechtswirksamkeit.
Alternative Reservierungsvereinbarung
Eine Alternative, die manchmal mit einem Vorvertrag verwechselt wird, ist die Reservierungsvereinbarung oder Reservierungsbestätigung. Diese ist in der Regel nicht notariell beurkundet und damit nicht rechtswirksam. Eine Reservierungsvereinbarung regelt oftmals nur, dass der Makler die Immobilie für einen bestimmten Zeitraum nicht bewirbt und keinen weiteren Interessenten anbietet.
Wollen Sie eine möglichst verbindliche Vereinbarung, dann wählen Sie stattdessen einen Vorvertrag beim Notar.
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Besteht nach Abschluss eines Vorvertrags Zwang zum Kauf/Verkauf?
Allerdings besteht selbst nach einem notariell beurkundeten Vorvertrag kein Zwang zum Kauf bzw. Verkauf. Zum einen sind in vielen Vorverträgen bestimmte Sonderfälle festgelegt, die es einer Partei erlauben, von dem Vertrag zurückzutreten. Dies kann beispielsweise eine geplatzte Finanzierung sein oder wenn die Immobilie in der Zwischenzeit von einer Naturkatastrophe zerstört wurde.
Und selbst wenn keiner dieser Sonderfälle eintritt, kann keine Seite zum Kauf oder Verkauf gezwungen werden. Allerdings kommen dann in der Regel empfindliche Schadenersatzzahlungen auf diese Seite zu.
Wenn Sie daher überlegen, einen Vorvertrag aufzusetzen oder zu unterzeichnen, sollten Sie auf jeden Fall einen erfahrenen Notar oder Fachanwalt zurate ziehen. Unsere zuständigen Notare und Anwälte beraten Sie in diesen Fällen gerne. Kontaktieren Sie uns einfach und unverbindlich.
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