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Eingetragener Kaufmann

Sie möchten sich selbstständig machen ohne großen Gründungsaufwand und interessieren sich für die Rechtsform „eingetragener Kaufmann“ (e. K.)? Sie möchten sicher sein, dass alles seine Ordnung hat? Dann lesen Sie unseren Artikel und erfahren Sie alles über Vor- und Nachteile, Haftungs- und Steuerfragen, die Auswahl des Firmennamens und vieles mehr.

Inhalt

  1. Besonderheiten
  2. Wer muss, wer kann eingetragener Kaufmann sein?
  3. Vor- und Nachteile
  4. Haftung
  5. Steuern
  6. Firmenname
  7. Bilanzierungspflicht
  8. Ablauf
  9. Handelsregisteranmeldung

 

​1. Besonderheiten

Die Rechtsform eingetragener Kaufmann (e. K.) ist die mit Abstand am häufigsten genutzte Rechtsform für Unternehmen in Deutschland. Die entscheidende Besonderheit des eingetragenen Kaufmanns ist, dass auf ihn und sein Geschäft das Handelsgesetzbuch Anwendung findet.

Für den eingetragenen Kaufmann gelten dann abweichend von den sonstigen gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches besondere handelsrechtliche Vorgaben. In der Regel passiert dies durch die Eintragung ins Handelsregister (siehe den Abschnitt „Wer muss, wer kann eingetragener Kaufmann sein?“).

 

a) Schutz des eingetragenen Kaufmanns durch „Rügepflicht“

Als eingetragener Kaufmann (e. K.) unterliegt man bestimmten Handelsbräuchen sowie insbesondere der Rügepflicht nach § 377 HGB. Diese dient dem Schutz des eingetragenen Kaufmanns in seiner Rolle als Verkäufer. Der Käufer muss eine gekaufte Ware „unverzüglich“ untersuchen und etwaige Mängel an den Kaufmann melden. Tut er das nicht, so akzeptiert er die Ware.

Hier § 377 des Handelsgesetzbuches im Wortlaut:

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

 

b) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben

Eine zweite Besonderheit des eingetragenen Kaufmanns ist die Möglichkeit, ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu verwenden. Im kaufmännischen Bestätigungsschreiben wird eine getroffene mündliche Vereinbarung schriftlich fixiert und festgehalten. Wichtig dabei: Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn der Geschäftspartner (sofern er ebenfalls Kaufmann ist), dem Bestätigungsschreiben nicht unverzüglich widerspricht. Wer schweigt, stimmt in diesem Fall also zu.

Dies gilt sogar dann, wenn das Bestätigungsschreiben einen anderen Inhalt hat als den mündlich vereinbarten. Ausgenommen sind bewusste Fälschungen. Erfahren Sie hier mehr über die formellen Voraussetzungen des kaufmännischen Bestätigungsschreiben.

 

​2. Wer muss, wer kann eingetragener Kaufmann sein? (Istkaufmann und Kannkaufmann)

Eingetragener Kaufmann kann man als Gewerbetreibender auf verschiedene Arten werden. Die zwei wichtigsten: man muss es, weil man es laut Gesetz sowieso ist (Istkaufmann, deshalb manchmal auch Musskaufmann genannt). Oder man kann es freiwillig werden, weil man von den Vorteilen profitieren möchte (Kannkaufmann).

 

a) Wann bin ich Istkaufmann?

Hier gibt es leider keine einfache Antwort aber immerhin einige Anhaltspunkte. Im Handelsgesetzbuch wird erst einmal jeder Gewerbetreibende als Kaufmann definiert.

Das liest sich dann so:

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert (Handelsgesetzbuch).

Wenn ihr Betrieb also ein in „kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb“ ist, dann gelten sie automatisch als Kaufmann. Wichtiges Kriterium ist dabei die Größe Ihres Unternehmens. Wenn Ihr Jahresumsatz unter 600.000 Euro oder ihr Jahresgewinn unter 60.000 Euro liegt, dann sind sie Kleingewerbetreibender und in der Regel kein Istkaufmann.

Wichtig für Sie: Als Istkaufmann gelten Sie automatisch als Kaufmann, egal ob Sie schon ins Handelsregister eingetragen sind oder nicht. Sie sind allerdings verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.

 

b) Wann bin ich Kannkaufmann?

Falls Ihr Gewerbe „nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“, Sie beispielsweise Kleingewerbetreibender mit einem Jahresumsatz unter 600.000 Euro bzw. einem Jahresgewinn unter 60.000 Euro sind, dann müssen Sie sich nicht zwingend als Kaufmann eintragen lassen. Sie können es aber trotzdem freiwillig machen, wenn Sie von den Vorteilen profitieren möchten. Sie sind dann ein sogenannter Kannkaufmann. Dazu müssen Sie sich ins Handelsregister eintragen (siehe Handelsregisteranmeldung).

Wichtig ist in beiden Fällen: Sie benötigen sowohl als Istkaufmann als auch als Kannkaufmann eine notariell beglaubigte Handelsregisteranmeldung. Zögern Sie daher nicht und kontaktieren Sie uns unverbindlich. Wir besprechen mit Ihnen die Vor- und Nachteile des eingetragenen Kaufmanns und prüfen für Sie, ob Sie als Istkaufmann gelten.
Die notarielle Handelsregisteranmeldung bereiten wir gerne für Sie vor. Wir unterbreiten Ihnen hierfür eine kurze Checkliste, die Sie uns bitte zurücksenden. Wir bereiten dann die Anmeldung vor und bitten Sie, zu einer Unterschriftsbeglaubigung in unserem Büro zu erscheinen.

Kontaktieren Sie uns jetzt

Für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung.

3. Vor- und Nachteile

Als eingetragener Kaufmann profitieren Sie von den unterschiedlichen Vorteilen dieser Rechtsform. Sie sollten sich aber auch über die Einschränkungen und Nachteile im Klaren sein.

 

a) Vorteile

  • Sie profitieren von dem Schutz durch die „Rügepflicht“ sowie der Verbindlichkeit des kaufmännischen Bestätigungsschreibens (siehe Besonderheiten)
  • Unkomplizierte Gründung mit wenig Formalitäten (siehe Ablauf)
  • Geschäftsbericht muss nicht veröffentlicht werden
  • Nahezu freie Namenswahl Ihres Unternehmensnamen (mit Zusatz e. K.) (siehe Firmenname)

 

b) Nachteile

  • Sie haften unbeschränkt (auch mit Ihrem Privatvermögen, siehe Haftung)
  • Bilanzierungspflicht (siehe Bilanzierungspflicht)
  • Möglichkeiten zur Kapitalbeschaffung sind eingeschränkt (im Vergleich zu anderen Rechtsformen wie GmbH, AG etc.)

 

​4. Haftung

Sie als Einzelunternehmer müssen wissen, dass Sie für sämtliche Aktivitäten, die Sie im Rahmen Ihres Handelsgewerbes durchführen, die vollständige persönliche Haftung übernehmen. Sie haften privat und persönlich, unmittelbar und unbeschränkt.

Die Kaufmannseigenschaft führt deshalb für Sie zu nicht unbeträchtlichen Haftungsrisiken. Dieses Haftungsrisiko können Sie durch die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung bzw. durch die Gründung einer GmbH oder einer UG reduzieren. Gerne beraten wir Sie dazu, kontaktieren Sie uns einfach.

 

​5. Steuern

Bezüglich der Steuern unterliegen Sie als eingetragener Kaufmann den gleichen Regeln wie andere Einzelunternehmer auch. Das bedeutet, es fallen die gleichen Steuern an, wie für alle Einzelunternehmer:

  • Einkommenssteuer: Auf das Einkommen müssen Sie Einkommenssteuer bezahlen. Mit diesem Einkommenssteuerrechner können Sie sich einen ersten Überblick über die mögliche Höhe verschaffen. Ein Vorteil im Zusammenhang mit der Gewerbesteuer: Die Gewerbesteuer wird in der Einkommensteuer pauschal angerechnet, von dieser also abgezogen – in bestimmten Fällen sogar zur Gänze. Mehr Informationen dazu finden Sie bei Finanztip.
  • Gewerbesteuer: Für die Gebwerbesteuer gibt es einen Freibetrag von 24.500 Euro. Bleibt der Gewinn Ihres Unternehmens darunter, zahlen Sie keine Gewerbesteuer. Erst ab 24.501 Euro müssen Sie Gewerbesteuer entrichten. Die Höhe der Steuer hängt von dem sogenannten Gewerbesteuerhebesatz Ihrer Gemeinde ab. Mit diesem Gewerbesteuerrechner können Sie Ihre Gewerbesteuer berechnen.
  • Umsatzsteuer: Wenn Sie Umsatzsteuer verrechnen, müssen Sie diese an das Finanzamt abführen. Wichtig ist hierbei insbesondere, dass Sie die Umsatzsteuer korrekt auf Ihren Rechnungen aufführen.

6. Firmenname

Der eingetragene Kaufmann kann sich den Namen für sein Unternehmen frei aussuchen. Allerdings muss der Name den Zusatz der Rechtsform beinhalten.

Die Rechtsform-Zusätze, die für eingetragene Kaufleute zulässig sind, sind e. K., e. Kfr. und e. Kfm. (eingetragene Kaufleute, eingetragene Kauffrau und der eingetragene Kaufmann). Einen dieser Zusätze müssen Sie für Ihre Firma (Unternehmensbezeichnung) verwenden.

Sie können also einen Fantasienamen wählen, solange dieser nicht über Art, Umfang und Inhaber des Unternehmens täuscht. Für viele Einzelunternehmer ist diese weitgehend freie Namenswahl ein großer Vorteil des eingetragenen Kaufmanns (siehe Vorteile).

 

​7. Bilanzierungspflicht

Wie bei allen Einzelunternehmen hängt die Bilanzierungspflicht beim eingetragenen Kaufmann vom jährlichen Umsatz bzw. Gewinn ab. Eingetragene Kaufleute sind zur aufwendigeren Erstellung einer Bilanz nur dann verpflichtet, wenn am Ende von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren, die Umsätze mehr als 600.000 Euro und der Gewinn mehr als 60.000 Euro betragen. Trifft dies nicht zu, reicht die weniger aufwändige Einnahmen-Überschuss-Rechnung.

Das bedeutet für Sie: Durch den eingetragenen Kaufmann ändert sich für Sie als Einzelunternehmer nichts an der Bilanzierungspflicht. Diese richtet sich nämlich auch in diesem Fall nach Umsatz bzw. Gewinn.

 

​8. Ablauf

So ist der genaue Ablauf, wenn Sie eingetragener Kaufmann werden wollen:

1. Unternehmen im Handelsregister eintragen lassen

Die Eintragung im Handelsregister muss durch einen Notar erfolgen. Diese notarielle Handelsregisteranmeldung nehmen wir gerne für Sie vor. Wir senden Ihnen dafür eine kurze Checkliste, die Sie uns bitte zurücksenden. Wir bereiten dann die Anmeldung vor und bitten Sie, zu einer Unterschriftsbeglaubigung in unserer Kanzlei zu erscheinen.

2. Gewerbe anmelden

Die Gewerbeanmeldung können Sie selbst erledigen. Informationen dazu finden Sie in der Regel bei Ihrer lokalen Gemeinde.

3. Finanzamt und IHK

Außerdem müssen Sie sich beim Finanzamt sowie bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK) anmelden. Ihre Steuerberater sowie die für Sie zuständige Kammer können Ihnen dazu weiterhelfen.

 

​9. Handelsregisteranmeldung

Neben der allgemeinen unternehmensrechtlichen Beratung ist die Handelsregisteranmeldung eines der notariellen Kerngeschäfte. Gerne nehmen wir die Eintragung für Sie vor und beraten Sie zu allen relevanten Fragen. Kontaktieren Sie uns einfach unverbindlich.

 

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