Sie haben vielleicht schon davon gehört, dass man ab 15 Jahren Betriebszugehörigkeit „unkündbar“ ist, also nicht mehr gekündigt werden kann. In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, was es damit auf sich hat, ob diese Behauptung zutrifft und wenn ja auf wen?
Was bedeutet „unkündbar“?
Grundsätzlich können Arbeitsverhältnisse von beiden Seiten – Arbeitnehmer und Arbeitgeber – gekündigt werden, allerdings unter Einhaltung bestimmter Fristen. Dabei spricht man von einer „ordentlichen“ Kündigung. Von dieser Grundregel gibt es aber viele Ausnahmen. Beispielsweise sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als zehn Arbeitnehmern tätig sind, durch das Kündigungsschutzgesetz (KschG) besonders vor ordentlichen Kündigungen geschützt, jedoch nicht vollständig.
Von „unkündbar“ spricht man hingegen, wenn ein Arbeitnehmer überhaupt nicht ordentlich gekündigt werden kann. Hier kann nur eine „außerordentliche“ Kündigung ausgesprochen werden, die besondere Gründe erfordert, beispielsweise einen erheblichen Pflichtverstoß oder das Begehen einer Straftat zu Lasten des Arbeitsgebers (siehe § 626 BGB). Und tatsächlich gibt es bestimmte Fälle und Szenarien, in denen Arbeitnehmer „unkündbar“ sind, das bedeutet nicht ordentlich gekündigt werden können (sondern nur außerordentlich mit wichtigem Grund, Details siehe weiter unten).
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Unkündbarkeit nach 15 Jahren – Gibt es das wirklich?
Doch gibt es diese Unkündbarkeit auch nach einer bestimmten Anzahl von Arbeitsjahren im Betrieb? Ja, und sie ist in der Regel in Tarifverträgen geregelt. So sind nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Arbeitnehmer tatsächlich nach 15 Jahre unkündbar. Dort heißt es unter § 34 Absatz 2 Satz 1 TVöD:
„Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben und für die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.“
Das bedeutet: Für alle Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes gilt diese Unkündbarkeit nach 15 Beschäftigungsjahren, solange die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind (40. Lebensjahr vollendet, Regelungen des Tarifgebiets West).
Weitere Gruppen, die unkündbar sind
Aber auch wenn Sie selbst nicht unter den TVöD fallen, gibt es viele weitere Gruppen von Arbeitnehmern, die vor einer ordentlichen Kündigung geschützt sind. Dazu zählen beispielsweise
- Mitglieder des Betriebsrates oder des Personalrates
- Schwangere
- Arbeitnehmer in der Elternzeit
- Schwerbehinderte
- Auszubildende
- Gleichstellungsbeauftragte
- sowie einige weitere Gruppen
Sie sind nicht unkündbar? Kündigung trotzdem unbedingt prüfen lassen
Ihnen wurde die Kündigung ausgesprochen, aber Sie zählen nicht zu diesen Gruppen und fallen auch nicht unter den TVöD? Auch dann lohnt es sich, diese Kündigung von einem Anwalt überprüfen zu lassen. Kontaktieren Sie uns dafür einfach und unverbindlich.
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