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​Aufgrund behördlicher Anordnung müssen viele Betriebe während der Corona-Pandemie vorübergehend die Arbeit einstellen. Die Arbeitgeber ordnen ihren Arbeitnehmern üblicherweise Kurzarbeit an, um sich von Personalkosten zu entlasten. Für diverse Arbeitgeber ist die aktuelle Lage aber auch Anlass genug, um einigen Arbeitnehmern aus betriebsbedingten Gründen zu kündigen. In vielen Fällen ist solch eine Kündigung jedoch gar nicht wirksam! Der folgende Beitrag dient zur Aufklärung dieser Thematik.

Was genau versteht man unter einer betriebsbedingten Kündigung?

Arbeitet der Arbeitnehmer länger als 6 Monate im selben Betrieb und sind in diesem mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, benötigt der Arbeitgeber immer einen Kündigungsgrund, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden will.

Ein solcher Kündigungsgrund sind betriebsbedingte Umstände.

Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer weder durch seine persönlichen Fähigkeiten noch durchsein Verhalten Anlass dazu gibt, gekündigt werden zu müssen. Vielmehr liegen innerbetriebliche Umstände vor, die den Arbeitgeber dazu zwingen eine unternehmerische Entscheidung zu treffen, die den Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze auslösen kann.

Da betriebsbedingte Umstände immer in der Sphäre des Arbeitgebers liegen, sprich der Arbeitnehmer für diese nicht verantwortlich ist, ist die Kündigung an hohe Voraussetzungen geknüpft:

Zum einen muss ein dringendes betriebliches Erfordernis für die unternehmerische Entscheidung bestehen, durch die der betroffene Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt.

Weiterhin darf es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb geben, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anbieten könnte.

Und schließlich muss der Arbeitgeber im Falle einer notwendigen Kündigung immer eine ordnungsgemäße Sozialauswahl treffen. Das bedeutet, es darf unter mehreren gleich befähigten Arbeitnehmern nur derjenige gekündigt werden, den der Verlust des Arbeitsplatzessozial am geringsten treffen würde.

Und was bedeutet das in der aktuellen Situation?

Da die meisten Betriebe in der Corona-Krise schließen mussten, ordneten viele Arbeitgeber Kurzarbeit an. Dies ist ein Indiz dafür, dass sie von einem vorübergehenden Umsatzrückgang ausgingen. Für eine betriebsbedingte Kündigung ist jedoch ein dauerhafter Rückgang notwendig (ArbG Berlin, 25.08.2020 – 34 Ca 6664/20). Daher widerspricht allein dieser Umstand schon der Rechtmäßigkeit einer betriebsbedingten Kündigung in besagten Fällen.

Sollten Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, warten Sie nicht lange und lassen Sie diese durch einen Fachmann überprüfen! Denn eine Kündigungsschutzklage muss 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung beim Gericht eingegangen sein, sonst ist die Kündigung in jedem Fall wirksam.

 

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Rechtsanwalt Patrick FinkeRechtsanwalt
PATRICK FINKE
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