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Es ist schon lange herrschende Meinung in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass der Arbeitnehmer, sofern er die Vergütung von Überstunden vom Arbeitgeber verlangt, darlegungs- und beweisbelastet ist. Konkret muss der Arbeitnehmer darlegen und nachweisen, dass er Arbeit in einem die Normalarbeitszeit übersteigenden zeitlichen Umfang geleistet hat. Er muss dabei die für jeden einzelnen Tag des streitigen Zeitraums angeben, von wann bis wann er gearbeitet haben will. Außerdem muss er darlegen und beweisen, dass die Ableistung der Überstunden auf Anordnung des Arbeitgebers erfolgte oder von diesem zumindest gebilligt und geduldet wurde.

 

Arbeitgeber muss Arbeitszeit erfassen

Wie wir bereits in unserem Beitrag „Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung – Grundlage und Gestaltung“ berichtet haben, besteht eine Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Hierzu muss er ein sicheres und verlässliches Zeiterfassungssystem einrichten und in seinem Unternehmen auch tatsächlich verwenden.

 

Führt Erfassungspflicht zur Beweispflicht?

Die Frage, mit der sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 04.05.2022 – 5 AZR 359/21 – zu befassen hatte, war, ob die Pflicht des Arbeitgebers zur Erfassung der Arbeitszeit dazu führt, dass sich die Darlegungs- und Beweislast für den Anfall von Überstunden auf den Arbeitgeber verlagert oder zumindest die Beweisführung für den Arbeitnehmer erleichtert wird.

 

Beweispflicht bleibt bei Arbeitnehmer

Das Bundesarbeitsgericht hat dem jedoch eine klare Absage erteilt und deutlich gemacht, dass die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung keine Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Prozess auf Überstundenabgeltung haben. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber pflichtwidrig die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß erfasst hat.

 

Fazit

Letztlich bleibt also alles beim Alten. Für Arbeitnehmer ist es weiterhin mit einigen Herausforderungen verbunden, wenn sie die Vergütung von Überstunden vor dem Arbeitsgericht durchsetzen wollen. Es ist daher in jedem Fall sinnvoll, einen im Arbeitsrecht erfahrenen Anwalt aufzusuchen. Kontaktieren Sie uns gerne, wir besprechen Ihren Einzelfall mit Ihnen.

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