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Das Bundesarbeitsgericht sorgte mit seiner Entscheidung vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) für einen Paukenschlag. Schon die Pressemitteilung zu dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts weist deutlich darauf hin, dass Arbeitgeber bereits jetzt verpflichtet sind, die von ihren Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit zu erfassen.

 

Keine gesetzliche Grundlage?

Dies war und ist insofern eine Überraschung, da es bislang keine gesetzliche Grundlage für die allgemeine Pflicht des Arbeitgebers zur Arbeitszeiterfassung gibt. Das aktuelle Arbeitszeitgesetz enthält nur wenige Ausnahmen zur verpflichtenden Zeiterfassung. Die bekannteste ist die Pflicht zur Erfassung von Mehrarbeit (Überstunden) sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 16 Abs. 2 ArbZG).

Das Bundesarbeitsgericht ist jetzt allerdings der Auffassung, dass es keine Umsetzung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zeiterfassung benötigt, sondern die entsprechenden Vorgaben bereits in § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG enthalten sind. Dieser regelt allerdings dem Wortlaut her nach nur, dass der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten des Arbeitsschutzes für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel
bereitzustellen hat.

Diese Vorgabe ist so oberflächlich, dass derzeit gespannt eine Reaktion des deutschen Gesetzgebers erwartet wird. Bislang gibt es allerdings keinen Gesetzesentwurf.

 

Gestaltungsmöglichkeiten

Das Bundesarbeitsgericht räumt dem Arbeitgeber also bislang einen erheblichen Gestaltungsspielraum ein. Der Arbeitgeber kann wählen, auf welche Art und Weise er die Zeiterfassung vornimmt. Die
elektronische Zeiterfassung scheint derzeit die sicherste Methode zu sein, es kann derzeit auch noch ausreichen, die Zeiten in Papierform zu notieren, wobei hiervon eher abzuraten
ist. Hier ist insbesondere auch die Größe des Unternehmens zu berücksichtigen.

Es bleibt auch weiterhin möglich, die Aufzeichnung der Arbeitszeiten an die Arbeitnehmer zu delegieren. Dies ist allerdings kein Freifahrtschein für den Arbeitgeber, denn ihn trifft die Pflicht, die Arbeitszeiterfassung zu überwachen und die entsprechenden Nachweise zu kontrollieren. Zudem darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht anhalten, die Arbeitszeit nach freier Wahl zu erfassen. Das System zur Arbeitszeiterfassung muss vom Arbeitgeber vorgegeben und im Betrieb auch tatsächlich angewandt werden.

 

Fazit

Die vorgenannten Gestaltungsmöglichkeiten können sich jederzeit ändern, sobald der Gesetzgeber tätig wird und die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung durch eine Änderung des Gesetzes konkretisiert. Abwarten und nichts tun ist dennoch keine Option für Arbeitgeber, denn die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung besteht eindeutig bereits jetzt. In vielen Fällen lohnt es sich daher, anwaltlichen Rat einzuholen. Kontaktieren Sie uns hierfür gerne, wir besprechen Ihren Einzelfall mit Ihnen.

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