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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte mit Urteil vom 24.02.2022, Az. 6 AZR 333/21 Folgendes zu entscheiden: Ist es rechtens, dass der Arbeitgeber bei dem Angebot eines sofort zu unterzeichnenden Aufhebungsvertrag der Arbeitnehmerin in Aussicht stellt, ansonsten fristlos gekündigt zu werden?

 

Der Fall im Detail

In dem vorliegenden Fall ging es um den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses, welches nach Abschluss eines Aufhebungsvertrags zwischen den Parteien strittig ist. Am 22.11.2019 fand ein Gespräch zwischen der Arbeitnehmerin und dem Geschäftsführer in dessen Büro statt. Des Weiteren war der Rechtsanwalt des Geschäftsführers beteiligt.

Der Arbeitnehmerin wurde vorgeworfen, unberechtigt Einkaufspreise in der EDV des Arbeitgebers abgeändert zu haben, um einen höheren Gewinn vorzutäuschen. Nach einer Gesprächspause, in der alle anwesend waren, unterzeichnete die Arbeitnehmerin den von dem Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag, der eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.11.2019 vorsah. Die Einzelheiten des Gesprächs sind strittig.

Aufgrund vermeintlicher Drohungen hat die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag angefochten. Der Arbeitgeber soll in Aussicht gestellt haben, dass, wenn sie den Vertrag nicht unterzeichne, er eine außerordentliche Kündigung aussprechen werde.

Mit der Klage beanspruchte die Arbeitnehmerin unter anderem den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 30.11.2019 hinaus. Dies begründete sie mit der Androhung der außerordentlichen Kündigung im Falle der Nichtunterzeichnung und einer möglichen Strafanzeige. Der Arbeitgeber hätte insbesondere gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen, da er nicht auf die Bitte, mehr Bedenkzeit zu erhalten, eingegangen ist.

 

Bundesarbeitsgericht gibt Arbeitgeber recht

Das Bundesarbeitsgericht ist der vorherigen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm, Urteil vom 17.05.2021 Az. 18 Sa 1124/20, gefolgt die für den Arbeitgeber entschieden hatte. Die Revision der Arbeitnehmerin hatte somit keinen Erfolg.

 

Gründe für die Entscheidung

Als Gründe für diese Entscheidung führte der sechste Senat des BAG an, dass im vorliegenden Fall der Arbeitgeber sowohl die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung als auch die Strafanzeige in Erwägung ziehen konnte. Ebenso hätte der Arbeitgeber nicht gegen das Gebot des fairen Verhandelns verstoßen. Die Entscheidungsfreiheit der Arbeitnehmerin sei nicht dadurch verletzt worden, dass der Arbeitgeber den Aufhebungsvertrag nur zur sofortigen Annahme angeboten hat und diese sich sofort entscheiden musste.

Das Gebot des fairen Verhandelns ist nicht allein dadurch verletzt, dass dem Arbeitnehmer keine Bedenkzeit noch ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht eingeräumt wird, vgl. BAG 14. Februar 1996, 2 AZR 234/95. Es muss eine unangenehme Situation geschaffen werden, die eine freie und überlegte Entscheidung des Vertragspartners erheblich erschwert oder sogar unmöglich macht, vgl. BAG 07.02.2019 6 AZR 75/18. Dies ist bspw. möglich, wenn Rahmenbedingungen geschaffen werden, die erheblich ablenken oder sogar Fluchtinstinkte wecken. Dies war vorliegend nicht der Fall.

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