Der Urlaub verjährt nicht von selbst, so entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Dezember 2022. Doch wie verhält es sich mit der Auszahlung von offenem Urlaub nach einem Arbeitsplatzwechsel?
Häufig entsteht nach einem Arbeitsplatzwechsel oder einer Kündigung Streit bezüglich noch ausstehender Urlaubsansprüche, welche Arbeitnehmer ausgezahlt haben möchten. In seinem aktuellen Urteil erklärte das BAG, dass weiterhin eine Verjährungsfrist von drei Jahren für finanzielle Abgeltungsansprüche von nicht genommenem Urlaub nach Ende eines Arbeitsverhältnisses besteht (für Details siehe das BAG Urteil vom 31. Januar 2023, Az. 9 AZR 456/20). So blieb die erhoffte Entscheidung von einer Abkehr der Verjährungsfrist bei Abgeltungsansprüchen aus.
Hintergründe zur aktuellen Entscheidung
Die Entscheidung der Richter hängt insbesondere mit der in den vergangenen Jahren geänderten Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen zusammen.
Grundsätzlich gilt die normale Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB. Demnach beginnt die Verjährungsfirst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Urlaubsanspruch entstanden ist.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis endet im Jahr 2020, somit tritt die Verjährung des Abgeltungsanspruchs mit Ablauf des Jahres 2023 ein.
Gegen Ende des letzten Jahres hat das BAG geurteilt, dass Urlaub in einem bestehenden Arbeitsverhältnis nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber seiner Hinweis- und Informationspflicht nicht nachkommt. Arbeitgeber müssen dem Arbeitnehmer auf ihre offenen Urlaubsansprüche hinweisen und warnen, dass sie verfallen, wenn dieser den Urlaubsantrag nicht stellt. Hierzu haben wir ebenfalls einen Blogbeitrag verfasst: Kann Urlaub verfallen?
Dreijährige Verjährungfsfrist bestätigt
Aufgrund der zuvor genannten Rechtsprechung bestand bei vielen Arbeitgebern die Sorge, dass Arbeitnehmer ihre unbezahlten Urlaubsansprüche aus ehemaligen Arbeitsverhältnissen gerichtlich geltend machen.
Dieser Sorge trat das Bundesarbeitsgericht mit der anfangs genannten Entscheidung deutlich entgegen. Es wurde bestätigt, dass die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Beendigungsjahres des Arbeitsverhältnisses zu laufen beginnt. Diese rechtliche Einschätzung wurde damit begründet, dass nicht der wichtige „Erholungszweck“ verfolgt wird, sondern lediglich ein Geldanspruch.
Fazit
Wir überprüfen, ob in Ihrer Angelegenheit noch ein Abgeltungsanspruch besteht und besprechen Ihren Einzelfall mit Ihnen.
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