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Das Arbeitsgericht Oldenburg hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Arbeitgeber vom Arbeitnehmer den Corona-Bonus zurückverlangen kann, wenn der Arbeitnehmer kurz nach Erhalt des Geldes kündigt.

Der Corona-Bonus ist eine freiwillige Sonderzahlung der Arbeitgeber*innen an Arbeitnehmer*innen von bis zu 1500€ für besondere Leistungen oder Belastungen in der Corona-Krise. Dieser Betrag ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussichtlich können Arbeitgeber*innen noch bis März 2022 ihren Arbeitnehmer*innen den Bonus auszahlen.

So hat auch ein Erzieher aus Cloppenburg von seiner Arbeitgeberin (einer Kindertagesstätte) einen freiwilligen Corona-Bonus in Höhe von 550€ erhalten. Diesen verlangte die Arbeitgeberin jedoch, nachdem der Erzieher kündigte, wieder zurück. Laut Arbeitgeberin würde nämlich eine gewisse „Rückzahlungsklausel“ aus dem Arbeitsvertrag Anwendung finden.

Laut dieser Klausel müssen Arbeitnehmer*innen, die innerhalb der nächsten zwölf Monate nach Erhalt einer freiwilligen Sonderzahlung aus eigenen Gründen kündigen, den erhaltenen Betrag vollständig zurückzahlen.

Daher hat die Arbeitgeberin die 550€ von den nächsten Lohnauszahlungen des Arbeitnehmerswieder abgezogen.

 

Das Urteil des Arbeitsgerichts

Das Arbeitsgericht Oldenburg befand die Rückzahlungsklausel in diesem Fall als unzulässig. Hiermit folgt das Arbeitsgericht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), laut derer eine arbeitsvertragliche Rückzahlungsklausel schon dann unangemessen sei, wenn sie beabsichtigt, den Mitarbeiter über das folgende Quartal hinaus an das Unternehmen zu binden. Im vorliegenden Fall geht die Arbeitgeberin mit einer Bindung von zwölf Monaten weit über diese Begrenzung hinaus.

Zusätzlich führt das Arbeitsgericht an, dass mit der Auszahlung eines Corona-Bonus bereits geleistete Arbeit ausgezeichnet und hoch angerechnet werden sollte. In Anbetracht der besonderen Umstände der Corona-Pandemie, nimmt man aus Sicht eines objektiven Dritten damit an, dass der Bonus den Arbeitnehmer in dieser schweren Zeit ein wenig entlasten solle. Folglich betrifft dies einen bereits zurückliegenden Zeitraum. Zeichnet ein*e Arbeitgeber*in eine bereits erbrachte Arbeitsleistung mit einer Sonderzahlung dieser Art aus, sei laut Arbeitsgericht auch schon aus diesem Grund eine Rückzahlungsklausel unzulässig.

Daher hat das Gericht die Kindertagesstätte zur Rückzahlung der 550€ zusätzlich der Zinsen verurteilt.

Quellen: Urt. v. 15.05.2021, Az. 6 Ca 141/21; Lto, Arbeitgeber darf Corona-Bonus nach Kündigung nicht zurückfordern

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Rechtsanwalt Patrick FinkeRechtsanwalt
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