Die fehlenden Reisemöglichkeiten in den letzten Monaten führten dazu, dass die meisten Arbeitnehmer ihren Jahresurlaub lieber auf einen späteren Zeitpunkt verschoben haben. Viele Urlaubstage haben sich angestaut. In einigen Betrieben ist die Arbeitsauslastung wegen der Corona Pandemie immer noch geringer als zuvor. Für diese Betriebe stellt sich nun die Frage, ob sie Betriebsferien in Zeiten mit weniger Arbeit einseitig anordnen können.
Darf der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnen?
Die Frage, wer über den Urlaub entscheidet ist in § 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz geregelt. Nach dieser Vorschrift sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche andere Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Arbeitgeber können den Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer Urlaub nimmt, also nur bestimmen, wenn dringende betriebliche Gründe bestehen, oder andere Arbeitnehmer vorrangig zu behandeln sind.
Welche Gründe rechtfertigen Betriebsurlaub?
Hierbei handelt es sich insbesondere um Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Ablauf, der Auftragslage oder ähnlichen Umständen ihren Grund haben. Sind diese betrieblichen Belange gegeben, kann der Arbeitgeber von seinem Direktionsrecht Gebrauch machen und Betriebsurlaub anordnen. Insbesondere die schlechte Auftragslage der Betriebe aufgrund der Corona Pandemie kann daher einen betrieblichen Grund für die Anordnung von Betriebsurlaub darstellen.
Der Arbeitgeber muss aber nach überwiegender Meinung der Gerichte die dringenden betrieblichen Erfordernisse für den Betriebsurlaub vorweisen können. Ebenso müssen die Interessen der Arbeitnehmer bei der Anordnung berücksichtigt werden. Die Betriebsferien sind daher unter Einhaltung einer angemessenen Frist anzukündigen. Außerdem dürfen durch den Betriebsurlaub maximal ein Drittel der jährlichen Urlaubstage des betroffenen Arbeitnehmers verbraucht werden.
Zustimmung des Betriebsrats erforderlich?
Betriebsurlaub kann auch in Betrieben mit einem Betriebsrat eingeführt werden. Hierfür ist allerdings die Zustimmung des Betriebsrates gem. § 87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG erforderlich, soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht.
Arbeitgeber haben darüber hinaus auch die Möglichkeit Betriebsvereinbarungen über Betriebsferien zu treffen. Der Vorteil einer solchen Betriebsvereinbarung ist, dass im Einzelfall die betrieblichen Belange nach § 7 Abs. 1 BurlG nicht nachgewiesen werden müssen und Betriebe mit Betriebsräten unter deutlich leichteren Voraussetzungen Betriebsferien anordnen können.
Bei Unklarheiten und Rückfragen stehen Ihnen unsere Experten jederzeit beratend zur Seite! Lesen Sie außerdem unsere Informationen zu unserem Angebot Arbeitsrecht für Arbeitnehmer.
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Rechtsanwalt
PATRICK FINKE
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