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Was genau ist ein Crowdworker?

Ein Crowdworker erklärt sich dafür zuständig, Aufgaben anzunehmen und zu erledigen, die ihm über eine Internetplattform oder Smartphone-App für einen begrenzten Zeitraum angeboten werden. Dabei kann es sich um umfangreichere Aufgaben wie das Erstellen eines Designs handeln, regelmäßig jedoch sind kleinere und einfache Aufgaben zu erledigen. Zum Beispiel vergleicht der Crowdworker Adressen, testet eine Software oder Apps, sammelt Daten oder kontrolliert Werbetafeln.

Im Voraus wird eine Rahmenvereinbarung einschließlich der die Vereinbarung ergänzenden AGB mit dem Betreiber der Vermittlungsplattform geschlossen. Über einen eigenen Account kann der Crowdworker nun die angebotenen Aufträge einsehen. Der Crowdworker entscheidet nach Belieben, ob er den Auftrag annehmen und wann er ihn ausführen will. Darüber hinaus ist er weder räumlich gebunden, noch muss er sich mit anderen Kollegen oder Beschäftigten gemeinsam organisieren.

Der Vorteil ist, dass der Crowdworker flexibel sowie selbstbestimmt arbeitet und neben einer normalen Beschäftigung oder Ausbildung etwas Taschengeld dazu verdienen kann. Man mussallerdings erwähnen, dass Crowdworking meistens unter dem Mindestlohn bezahlt wird.

Doch ist der Crowdworker auch ein Arbeitnehmer?

Regelmäßig heißt es, der Crowdworker sei ein „selbstständiger Auftragnehmer“. Dementsprechend würden ihm keine Arbeitnehmerrechte zustehen.

Aber so einfach ist es nicht!

In einem aktuellen Sachverhalt teilte ein Plattformbetreiber dem Crowdworker mit, er würde keine zufriedenstellenden Dienstleistungen mehr erbringen und wolle daher seinen Account künftig sperren. Der Crowdworker erhob daraufhin im Juli 2018 Kündigungsschutzklage und begehrte die Feststellung, dass es sich bei der Vereinbarung mit dem Plattformbetreiber um einen Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB handele.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 01.12.2020 entgegen der Aussage des vorinstanzlichen LAG München entschieden, dass es sich in diesem (Einzel-)Fall tatsächlich um ein Arbeitsverhältnis handele.

Denn es kann durchaus vorkommen, dass auch bei Crowdworking eine Rechtsbeziehung im Sinne eines Arbeitsvertrages gemäß § 611a BGB entsteht.

In erster Linie ist zu beachten, ob der Crowdworker die Arbeitnehmereigenschaft erfüllt. Das heißt es muss eine persönliche Abhängigkeit des Crowdworkers zum Auftraggeber bestehen. Darüber hinaus kann der Auftraggeber die Zusammenarbeit auch so steuern, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht mehr frei gestalten kann. Unter diesen Voraussetzungen liegt es nahe zumindest eine arbeitnehmerähnliche Position des Crowdworkers nicht völlig auszuschließen.

Es lässt sich zusammenfassen: Nicht jeder Crowdworker ist gleichzeitig auch ein Arbeitnehmer, doch durch Prüfung der Voraussetzungen kann unter Umständen ein Arbeitsverhältnis vorliegen. Dann bestehen auch Ansprüche für den Crowdworker, die einem Arbeitnehmer zustehen würden.

Mehr zu lesen unter:

LAG Urt. v. 4.12.2019, Az. 8 Sa 146/19; BAG Urt. v. 01.12.2020, Az.: 9 AZR 102/20; Lto: „Ein Crowdworker war Arbeitnehme​r

 

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