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Bei Suchmaschinen wird häufig nach Begriffen wie “Abfindung mit 59 Jahren” oder “Abfindung mit 58 Jahren” gesucht. Der Grund dafür ist ein häufiges Missverständnis: Eine mögliche Abfindung ist nicht abhängig vom Alter des Arbeitnehmers. Vielmehr ist in den meisten Fällen die Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb entscheidend für die Höhe einer Abfindung.

Neben dieser allgemeinen Grundregel gibt es allerdings auch noch zahlreiche Besonderheiten und Sonderfälle in Sachen Abfindung. Auf dieser Seite finden Sie daher einen einfachen Überblick zum Thema Abfindung für Arbeitnehmer über 50.

 

Anspruch auf Abfindung gibt es nicht

Grundsätzlich gibt es in den meisten Fällen einer Kündigung keinen Anspruch auf Abfindung. Eine Ausnahme existiert in Form des sogenannten Abfindungsanspruchs bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). In vielen Fällen ist daher der konkrete Fall und das Verhandlungsgeschick entscheidend, wenn es darum geht, ob man bei Kündigung eine Abfindung erhält. Und wenn ja, in welcher Höhe.

So gesehen können ältere Arbeitnehmer bei Abfindungsverhandlungen einen Vorteil haben, wenn Sie bereits viele Jahre im Betrieb beschäftigt sind. Dadurch ergibt sich oft eine bessere Verhandlungsposition, gerade bei betriebsbedingten Kündigungen.

 

Kündigungsschutz bei älteren Arbeitnehmern

Denn auch ältere Arbeitnehmer werden häufig gekündigt. Allerdings unterliegen ältere Arbeitnehmer (anders als etwa Schwangere oder Schwerbehinderte) keinem expliziten gesetzlichen Kündigungsschutz. Allerdings sind ältere Arbeitnehmer durch manche Tarifverträge besonders geschützt. Ebenso bei betriebsbedingten Kündigungen durch die sogenannte “Sozialauswahl”.

 

Höhe der Abfindung

Die Höhe einer möglichen Abfindung ist unabhängig vom Alter des Gekündigten. Einfach gesagt: Es spielt im Wesentlichen keine Rolle, ob ein Arbeitnehmer bei der Kündigung 59 oder 29 Jahre alt ist. Stattdessen gilt: Die Höhe einer möglichen Abfindung richtet sich in der Regel nach der Anzahl der Jahre, die der Arbeitnehmer bereits in dem Betrieb beschäftigt ist.

Mit unserem kostenlosen Abfindungsrechner können Sie eine mögliche Abfindung einfach berechnen:

 

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Faustformel und Beispiel

Für die Berechnung einer üblichen Abfindung existiert eine Faustformel. Diese findet sich in einem Gesetzestext, konkret im bereits erwähnten § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Dort ist folgende Formel für die Berechnung der Höhe einer Abfindung definiert:

Höhe der Abfindung = halbes Bruttomonatsgehalt multipliziert mit Anzahl der Beschäftigungsjahre

Anders gesagt: Der Gekündigte bekommt für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt als Abfindung.

Ein konkretes Beispiel hilft vielleicht beim Verständnis: Ein Beschäftigter ist seit 10 Jahren bei einem Betrieb beschäftigt und erhält 3000 € Bruttogehalt im Monat. Nach obiger Faustformel würde eine übliche Abfindung in diesem Fall also 15.000 € betragen (3000 € / 2 x 10).

Wie bereits erwähnt gilt aber: Entscheidend sind im Einzelfall allerdings der Kontext der Kündigung und das Verhandlungsgeschick. Deshalb handelt es sich hier um eine Faustformel. Sie wurden gekündigt und wollen eine möglichst hohe Abfindung erhalten? Dann sollten Sie daher unbedingt unsere erfahrenen Anwälte kontaktieren und sich kostenlos und unverbindlich zu Ihrem Fall beraten lassen.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung!

 

Sonderfälle Sozialplan und Auflösungsantrag

Ein erfahrener Anwalt berät Sie auch zu den beiden wichtigen Sonderfällen: Sozialplan und Auflösungsantrag. Für ältere Arbeitnehmer, die bald in Rente gehen, kann eine Abfindung im Rahmen eines Sozialplans nämlich geringer ausfallen.

Hierfür gibt es einen einfachen Grund: Da die Rente nicht mehr in großer Ferne ist, sind diese Arbeitnehmer nach rechtlicher Auffassung nämlich weniger stark von der Kündigung betroffen. Im Falle eines Auflösungsantrages ist es umgekehrt. Hier haben ältere Arbeitnehmer über 50 sogar Vorteile.

 

Zusammenhang mit Rente und Arbeitslosengeld

Bei älteren Arbeitnehmern ist natürlich die mögliche Anrechnung auf die Rente ein Thema, aber beispielsweise auch auf Arbeitslosengeld. Hier sind viele Details zu berücksichtigen, die nur in einer konkreten Beratung geklärt werden können. Lassen Sie sich deshalb durch einen unserer Rechtsanwälte unterstützen und kontaktieren Sie uns im Falle einer Kündigung.

Ohne eine etwaige Anrechnung auf Rente oder Arbeitslosengeld zu kennen, können Sie nämlich auch die Höhe einer möglichen Abfindung eventuell nicht richtig einschätzen.

 

Fragen?

Sie haben Fragen oder wünschen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02951 98570 oder per E-Mail unter ra@rehmann.de oder nutzen Sie unser Kontakformular unten.

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