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Viele Menschen suchen bei Google nach Begriffen wie „Abfindung mit 58 Jahren“ oder „Abfindung mit 57 Jahren“. Warum ist das so? Vermutlich weil hier ein Missverständnis vorliegt: Die Höhe einer möglichen Abfindung richtet sich nämlich nicht nach dem Lebensalter des betroffenen Arbeitnehmers. Stattdessen ist meist die Anzahl der Beschäftigungsjahre im Betrieb entscheidend.

Daneben gilt es aber viele Besonderheiten und Sonderfälle zu beachten. In diesem Artikel bieten wir einen verständlichen Überblick zum Thema Abfindung für Arbeitnehmer über 50.

 

Kündigungsschutz bei älteren Arbeitnehmern

Auch ältere Arbeitnehmer sind häufig von Kündigungen betroffen. Grundsätzlich unterliegen ältere Arbeitnehmer (anders als Schwangere oder Schwerbehinderte) keinem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz. Im Zuge von manchen Tarifverträgen sind ältere Arbeitnehmer allerdings besonders geschützt. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen sind ältere Arbeitnehmer aufgrund der Sozialauswahl nicht so leicht zu kündigen.

 

Kein Anspruch auf Abfindung

In den meisten Fällen hat der Arbeitnehmer bei einer Kündigung keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine Ausnahme ist hier der Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Die Frage, ob man im Falle einer Kündigung eine Abfindung bekommt, ist daher oft eine Frage der konkreten Situation und des Verhandlungsgeschicks.

Ältere Arbeitnehmer können hier einen Vorteil haben, wenn Sie bereits viele Jahre im Betrieb beschäftigt sind. Denn dadurch sind sie oft in einer stärkeren Verhandlungsposition, gerade bei betriebsbedingten Kündigungen.

 

Höhe der Abfindung

Bei der Höhe einer möglichen Abfindung kommt es nicht auf das Lebensalter des Arbeitnehmers an. Ob ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung also 58 oder 38 Jahre alt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Vielmehr richtet sich die Höhe der Abfindung üblicherweise nach der Anzahl der Jahre, die der Arbeitnehmer bereits in dem Betrieb arbeitet.

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Faustformel und Beispiel

Die Faustformel, die dafür oft herangezogen wird, findet sich in dem bereits erwähnten § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Darin wird folgende Berechnung aufgeführt:

Höhe der Abfindung = halbes Bruttomonatsgehalt multipliziert mit Anzahl der Beschäftigungsjahre

Für jedes Beschäftigungsjahr erhält der gekündigte Arbeitnehmer also ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Ein Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist seit 20 Jahren in einem Betrieb beschäftigt und verdient 3000 € brutto im Monat. Nach obiger Faustformel würde eine übliche Abfindung in diesem Fall also 30.000 € betragen (3000 € / 2 x 20).

Doch Achtung: Ob der betroffene Arbeitnehmer eine Abfindung in dieser Höhe bekommt, hängt von der konkreten Situation und dem Verhandlungsgeschick ab. Sie sollten daher unbedingt unsere erfahrenen Anwälte kontaktieren und sich kostenlos und unverbindlich zu Ihrem Fall beraten lassen.

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Sonderfälle Sozialplan und Auflösungsantrag

Ein erfahrener Anwalt kann Sie auch zu den Sonderfällen Sozialplan und Auflösungsantrag beraten. Wird eine Abfindung im Rahmen eines Sozialplanes bezahlt, so kann diese für ältere Arbeitnehmer, die in Kürze das Rentenalter erreichen, nämlich geringer ausfallen.

Der Grund: Diese „rentennahen Jahrgänge“ sind nach rechtlicher Auffassung von den sozialen Auswirkungen einer Kündigung weniger stark betroffen. Im Falle eines Auflösungsantrages verhält es sich genau umgekehrt. Hier sind ältere Arbeitnehmer über 50 sogar bessergestellt.

 

Anrechnung auf Rente und Arbeitslosengeld

Auch bei der möglichen Anrechnung auf die Rente und das Arbeitslosengeld gilt es besonders für ältere Arbeitnehmer einiges zu beachten. Holen Sie sich deshalb unbedingt Unterstützung durch einen erfahrenen Anwalt und kontaktieren Sie uns im Falle einer Kündigung.

Ansonsten besteht die Gefahr, die Höhe einer möglichen Abfindung falsch einzuschätzen, weil etwaige Anrechnungen auf Rente oder Arbeitslosengeld nicht richtig berücksichtigt werden.

 

Fragen?

Sie haben Fragen oder wünschen eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung? Dann kontaktieren Sie uns telefonisch unter 02951 98570 oder per E-Mail unter ra@rehmann.de oder nutzen Sie unser Kontakformular unten.

Falls Sie weitere Details zum Thema Abfindung erfahren möchte dann interessieren Sie vielleicht unsere Blog-Artikel zu den Themen Mit wie viel Prozent wird eine Abfindung versteuert? oder Abfindung bei der Kündigung Schwerbehinderter.

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