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Wie alle Arbeitnehmer sind auch Schwerbehinderte von Kündigung durch den Arbeitgeber betroffen. Auch sie stellen sich die Frage, ob sie im Zuge der Kündigung zumindest eine Abfindung erhalten können. Welche Besonderheiten es bei der Kündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer und der Frage nach einer Abfindung zu beachten gilt, klären wir in diesem Artikel.

 

Was bedeutet Schwerbehinderung im Arbeitsrecht?

Rechtlich wird der Begriff der Schwerbehinderung in § 2 Absatz 2 SGB IX festgelegt:

„Menschen sind […] schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz […] im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.“

Weitere rechtliche Details zu der arbeitsrechtlichen Stellung von Schwerbehinderungen finden sich ebenfalls im neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX). Für den Fall einer Kündigung einer schwerbehinderten Person sind hier insbesondere §168 bis §175 SGB IX relevant.

 

Besonderer Kündigungsschutz von Schwerbehinderten

Dort finden sich auch die rechtlichen Grundlagen für den besonderen Kündigungsschutz von schwerbehinderten (und ihnen gleichgestellten) Arbeitnehmern. Denn grundsätzlich gilt: Schwerbehinderte Beschäftigte haben einen Sonderkündigungsschutz gegenüber Ihrem Arbeitgeber. So darf das Unternehmen einen schwerbehinderten Arbeitnehmer nur mit Zustimmung des Integrationsamtes kündigen (siehe unten).

Außerdem beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen (§169 SGB IX).

Allerdings gilt dieser besondere Kündigungsschutz für Schwerbehinderte erst nach sechs Monaten, also nach dem Ende der Probezeit (§ 173 Absatz 1 Nr. 1 SGB IX).

 

Zustimmung des Integrationsamtes

In § 168 SGB IX heißt es:

„Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes.“

Das Integrationsamt holt anschließend eine Stellungnahme des Betriebsrates oder des Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein. Außerdem wird der schwerbehinderte Arbeitnehmer selbst vom Integrationsamt angehört.
Das Integrationsamt ist übrigens gesetzlich dazu angehalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hinzuwirken (§ 170 Absatz 3 SGB IX).

Innerhalb eines Monats (beginnend mit dem Tag des Eingangs des Antrages) muss das Integrationsamt eine Entscheidung zur Kündigung des schwerbehinderten Arbeitnehmers treffen. Anschließend wird die Entscheidung dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zugestellt. Die Bundesagentur für Arbeit erhält ebenfalls eine Abschrift der Entscheidung.

Stimmt das Integrationsamt der Kündigung zu, kann der Arbeitgeber die Kündigung nun innerhalb eines Monats erklären.

Übrigens bedarf nach § 175 SGB IX die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen „auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne Kündigung erfolgt“.

 

Abfindung bei Kündigung

Es gibt in Deutschland keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung. Das gilt auch für schwerbehinderte Beschäftigte. Unter Umständen haben Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung allerdings trotzdem gute Chancen auf eine finanzielle Abfindung.

Ihre Chancen auf eine Abfindung und eine typische Höhe können Sie mit unserem Abfindungsrechner berechnen. Wenn Ihnen bereits eine konkrete Abfindungssumme angeboten wurde, können Sie damit auch überprüfen, ob die Höhe der Abfindung angemessen ist. Oder ob Sie vielleicht sogar Chancen auf eine höhere Abfindung haben.

Eine Faustregel besagt: Für jedes Jahr, das Sie für Ihren Arbeitgeber gearbeitet haben, können Sie mit einem halben bis ganzen Brutto-Monatsgehalt rechnen (dies ist auch im Kündigungsschutzgesetz festgehalten, siehe § 1a KSchG). Waren Sie beispielsweise 5 Jahre beschäftigt und hatten ein Brutto-Monatsgehalt von 3.000 €, dann liegt eine typische Abfindung im Bereich von 7.500 €.

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Höhere Abfindung für Schwerbehinderte?

Nachdem es keinen rechtlichen Anspruch auf eine finanzielle Abfindung nach Kündigung gibt, ist die Höhe der Abfindung Verhandlungssache. Hier ist also ihr Verhandlungsgeschick – bzw. das Ihres Anwaltes – entscheidend.

Da Schwerbehinderte allerdings einem Sonderkündigungsschutz unterliegen, haben sie oft eine etwas stärkere Verhandlungsposition. Durch die Zahlung einer Abfindung kann sich der Arbeitgeber nämlich die lange gerichtliche Auseinandersetzung einer Kündigungsschutzklage und deren Kosten ersparen.

Ein Spezialfall besteht, wenn die Abfindung durch einen Sozialplan geregelt ist. Hier können Schwerbehinderte eine höhere Abfindung erhalten, da sie vom Jobverlust stärker betroffen sind. Auch die unterschiedlichen Rentenleistungen sind hier zu beachten. Kontaktieren Sie uns gerne für die Klärung der Details in Ihrem Fall.

 

Sie haben Fragen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach und unverbindlich per E-Mail unter ra@rehmann.de oder telefonisch unter 05251 288990 oder verwenden Sie das untenstehende Kontaktformular.

Wenn Sie sich für weitere Details zum Thema Abfindung  interessieren, dann sehen Sie sich auch unsere Artikel Mit wie viel Prozent wird eine Abfindung versteuert? und Abfindung bei der Kündigung Schwerbehinderter an.

 

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