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Wir haben festgestellt: Bei Google wird sehr viel nach „Abfindung mit 57 Jahren“ oder „Abfindung mit 58 Jahren“ gesucht. Wahrscheinlich liegt hier ein Missverständnis vor. Denn das Lebensalter spielt kaum eine Rolle, wenn es um die Höhe einer möglichen Abfindung geht. Entscheidend ist meist die Anzahl der Beschäftigungsjahre in der jeweiligen Firma.

In diesem Zusammenhang gibt es allerdings viele Besonderheiten und Sonderfälle zu beachten. Deshalb bieten wir Ihnen hier einen verständlichen Überblick zum Thema Abfindung für Arbeitnehmer über 50.

 

Anspruch auf Abfindung gibt es nicht

Die schlechte Nachricht ist, dass es im Fall einer Kündigung in der Regel keinen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt. Dem betroffenen Arbeitnehmer steht also nur in bestimmten Fällen nach dem Gesetz eine Abfindung zu. Dies betrifft insbesondere den Abfindungsanspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz).

In den meisten Fällen ist die Frage, ob gekündigte Arbeitnehmer eine Abfindung erhalten, allerdings abhängig von der konkreten Situation und des Verhandlungsgeschicks.

Ältere Arbeitnehmer, die bereits viele Jahre in der Firma beschäftigt sind, können dabei im Vorteil sein. Sie haben oft eine bessere Verhandlungsposition, gerade bei betriebsbedingten Kündigungen.

 

Kündigungsschutz bei älteren Arbeitnehmern

Grundsätzlich gibt es für Arbeitnehmer über 50 keinen besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz (einen solchen gibt es beispielsweise für Schwerbehinderte und Schwangere). Ausnahme: Durch manche Tarifverträge sind ältere Arbeitnehmer besonders geschützt. Auch bei betriebsbedingten Kündigungen sind ältere Arbeitnehmer aufgrund der Sozialauswahl besser geschützt.

 

Abfindungshöhe

Wie bereits angesprochen gilt: Bei der Höhe einer möglichen Abfindung ist nicht das Alter des Arbeitnehmers (z. B. 57 Jahre) entscheidend. Wie alt ein Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung ist, spielt grundsätzlich keine Rolle. Stattdessen ist die Höhe der Abfindung üblicherweise von der Anzahl der Jahre, die der Arbeitnehmer bereits in dem Betrieb arbeitet, abhängig.

 

Faustformel und Beispiel

Für die Berechnung einer üblichen Abfindung gibt es eine Faustformel. Diese findet sich im bereits erwähnten § 1a KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Dort finden wir folgende Berechnung:

Höhe der Abfindung = halbes Bruttomonatsgehalt multipliziert mit Anzahl der Beschäftigungsjahre

Das bedeutet: Der gekündigte Arbeitnehmer erhält für jedes Beschäftigungsjahr ein halbes Bruttomonatsgehalt.

Anhand eines konkreten Beispiels sieht das wie folgt aus: Ein Angestellter ist seit 10 Jahren bei einem Unternehmen beschäftigt und verdient 4000 € brutto im Monat. Nach obiger Faustformel würde eine übliche Abfindung in diesem Fall also 20.000 € betragen (4000 € / 2 x 10).

Entscheidend ist allerdings die konkrete Situation und das Verhandlungsgeschick. Es handelt sich hier wie gesagt nämlich nur um eine Faustformel. Wenn Sie gekündigt wurden und eine möglichst hohe Abfindung erhalten wollen, sollten Sie daher unbedingt unsere erfahrenen Anwälte kontaktieren und sich kostenlos und unverbindlich zu Ihrem Fall beraten lassen.

Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Erstberatung!

 

Sonderfälle Sozialplan und Auflösungsantrag

Unsere erfahrenen Anwälte beraten Sie auch zu den Sonderfällen Sozialplan und Auflösungsantrag. Beim Sozialplan steht folgendes Problem im Zentrum: Eine Abfindung im Rahmen eines Sozialplans kann für ältere Arbeitnehmer, die in Kürze das Rentenalter erreichen, geringer sein. Solche „rentennahen Jahrgänge“ sind nach rechtlicher Auffassung von den sozialen Auswirkungen einer Kündigung nämlich weniger stark betroffen.

Im Falle eines Auflösungsantrages verhält es sich genau umgekehrt. Hier sind ältere Arbeitnehmer über 50 sogar bessergestellt.

 

Anrechnung auf Rente und Arbeitslosengeld

Bei der Anrechnung auf die eigene Rente und das Arbeitslosengeld gilt es besonders für ältere Arbeitnehmer vieles zu berücksichtigen. Lassen Sie sich deshalb durch einen unserer Rechtsanwälte unterstützen und kontaktieren Sie uns im Falle einer Kündigung.

Ohne eine etwaige Anrechnung auf Rente oder Arbeitslosengeld zu kennen, können Sie nämlich die Höhe einer möglichen Abfindung eventuell nicht richtig einschätzen.

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