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Die gesetzliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer ist im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt (§ 622 Abs. 1 und 3 BGB).

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden..

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Das bedeutet, dass die gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit (innerhalb der ersten sechs Monate) zwei Wochen beträgt. Danach ist die Kündigungsfrist vier Wochen, jeweils zum Fünfzehnten eines Monats oder zum Monatsende.

Dabei handelt es sich um die gesetzlichen Standard-Kündigungsfristen. In Ihrem konkreten Fall kann die Kündigungsfrist allerdings auch länger sein, denn eine abweichende Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt sein. Für die Kündigungsfrist in Ihrem konkreten Fall werfen Sie deshalb einen Blick in Ihren Arbeits- bzw. Tarifvertrag.

Die dort festgelegte Kündigungsfrist darf allerdings (bis auf wenige Ausnahmen) nicht kürzer sein als die gesetzliche Kündigungsfrist. Wichtig außerdem: Die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer darf auch nicht länger sein als die des Arbeitgebers. Hierdurch sollen Nachteile für Arbeitnehmer vermieden werden.

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Gelten diese Kündigungsfristen auch für den Arbeitgeber?

Nein, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber gekündigt werden, gelten andere Kündigungsfristen. Diese gesetzlichen Kündigungsfristen sind ebenfalls im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt (§ 622 Abs. 2 BGB):

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1. zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2. fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3. acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4. zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5. zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6. 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7. 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

Das bedeutet, die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitgeber richtet sich nach der Dauer Ihres Arbeitsverhältnisses im Unternehmen.

Kann man die Kündigungsfrist verkürzen?

Wenn Ihnen die Kündigungsfrist zu lange ist, können sie diese in Absprache und mit Zustimmung Ihres Arbeitgebers verkürzen und zwar in Form eines Aufhebungsvertrages.

Wie muss die Kündigung durch den Arbeitnehmer erfolgen?

Wenn Sie kündigen möchten, gilt es einiges zu beachten, damit die Kündigung auch gültig ist. Ihre Kündigung muss schriftlich und in Papierform erfolgen. Eine mündliche Kündigung oder eine Kündigung per E-Mail oder Messenger reicht nicht aus (siehe § 623 BGB).

Außerdem muss das Kündigungsschreiben mit vollem Namen unterschrieben werden und einen Hinweis auf den fristgerechten Kündigungstermin enthalten. Sprechen Sie im Zweifel mit Ihrem Betriebsrat oder einem Anwalt für Arbeitsrecht.

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