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Oft erhalten Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung eine Abfindung, um die finanziellen Folgen der Kündigung abzufedern. Doch Vorsicht: In manchen dieser Fälle kann es zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen. Allerdings hat das nichts mit der Abfindung an sich zu tun. Wir erklären in diesem Beitrag, wann eine Sperrzeit droht und wie lange diese Sperrzeit üblicherweise ist.

Weitere Details zu dem Thema Abfindung finden Sie in unseren weiteren Blog-Artikeln wie zu der Frage wie eine Abfindung besteuert wird und wie es sich bei der Kündigung Schwerbehinderter verhält.

 

Wann droht eine Sperrzeit bei Abfindung?

Grundsätzlich droht eine Sperrzeit vom Bezug des Arbeitslosengeldes nach §159 SGB III, wenn ein Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund

„das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe)“.

Folgende Beispiele können deshalb zu einer Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld führen:

  • wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt hat
  • der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat
  • wenn der Arbeitnehmer aufgrund eines eindeutigen Fehlverhaltens gekündigt wurde

Ob dabei eine Abfindung gezahlt wird und in welcher Höhe, ist nicht von Bedeutung. Sondern ob der Arbeitnehmer quasi selbst die Arbeitslosigkeit „herbeigeführt“ hat. Dabei kommt es – wie so oft – auf die genauen Umstände und den konkreten Einzelfall an. So kann beispielsweise mit einer Kündigungsschutzklage in manchen Fällen eine Sperrzeit abgewendet werden. Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel „Wann droht eine Sperrzeit bei Arbeitslosengeldbezug?“.

Am besten Sie lassen sich von einem erfahrenen Anwalt zu Ihrem konkreten Fall beraten. Kontaktieren Sie uns dafür kostenlos und unverbindlich.

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Wie lange ist die Sperrzeit bei einer Abfindung?

Uns interessiert hier die Sperrzeit des Arbeitslosengeldes aufgrund von „Arbeitsaufgabe“. Das betrifft Fälle, in denen der Arbeitnehmer das Ende des Arbeitsverhältnisses selbst herbeigeführt hat (sei es durch eigene Kündigung, Zustimmung zur Beendigung oder durch eigenes Fehlverhalten). In diesen Fällen beträgt die Sperrzeit nach § 159 SGB III in der Regel zwölf Wochen. Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das der Grund für die Sperrzeit ist.

Manchmal wird in solchen Fällen von „Arbeitsaufgabe“ eine Abfindung bezahlt. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung gezahlt wird, spielt allerdings für die Sperrzeit – wie bereits erwähnt – eigentlich keine Rolle.

Trotzdem sollte eine Sperrzeit unter allen Umständen vermieden werden. Denn eine zwölfwöchige Sperrzeit vom Bezug des Arbeitslosengeldes bedeutet unter Umständen gravierende finanzielle Einbußen für den betroffenen Arbeitnehmer.

Sie sind selbst von einer etwaigen Sperrzeit bedroht? Sie möchten kündigen, wurden gekündigt oder haben einen Aufhebungsvertrag erhalten? Dann kontaktieren Sie unbedingt unsere erfahrenen Anwälte, um sich über Ihre konkrete Situation und Ihre Möglichkeiten und Risiken zu informieren. Kostenlos und unverbindlich.

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