Das Wichtigste vorweg: Das gesetzliche Erbrecht steht nur den Verwandten und den Ehegatten zu. Für den überlebenden Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besteht kein gesetzliches Erbrecht. Nichteheliche Lebensgemeinschaften haben im Erbrecht daher gravierende Nachteile.
Achtung: Keine soziale Absicherung durch nichteheliche Lebensgemeinschaft
Weil die nichteheliche Lebensgemeinschaft gesetzlich nicht geregelt ist, sollten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – egal ob gemischt oder gleichgeschlechtlich – sich aktiv um das Thema Erbrecht kümmern. Konkret bedeutet das: Die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollten vertragliche Regelungen treffen, um die Probleme, die mit einem Erbfall einhergehen bereits zu Lebzeiten zu lösen.
Die nichteheliche Lebensgemeinschaft bietet den Partnern daher keine soziale Absicherung.
Verstirbt daher der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht dem anderen kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht zu. Der Partner hat häufig auch kein Mitspracherecht im Hinblick auf die Trauerfeierlichkeiten und Bestattung des Lebenspartners.
Testament
Soll der Lebensgefährte beim Erbe daher berücksichtigt werden, ist zwingend die Errichtung einer letztwilligen Verfügung (Testament) notwendig. Dabei sollte Eines nicht außer Acht gelassen werden: Der Partner (der mit dem verstorbenen Teil nicht verwandt ist und weder inländisches Betriebsvermögen oder sonstiges begünstigtes Vermögen oder zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke erbt) unterliegt der Besteuerung nach Steuerklasse III der Erbschaftssteuer. Der Freibetrag liegt derzeit bei nur 20.000 € und der Eingangssteuersatz bei 30%.
Für unverheiratete Paare bleibt diese hohe Steuer ein großer Nachteil. Im Vergleich zu verheirateten Paaren fallen sie in die höchste Steuerklasse und haben keine Steuervorteile, so wie Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner. Für Verlobte, die zusammenleben, trifft diese Regelung ebenfalls zu.
Kein gemeinschaftliches Testament möglich
Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Eine solche gemeinsame Verfügung von Todes wegen ist auch unwirksam, wenn die Partner verlobt waren. Auch wenn später im Wege der Umdeutung das unwirksame gemeinschaftliche Testament als zwei Einzeltestamente ausgelegt werden kann, empfiehlt es sich, dass die Partner ihren „Letzten Willen“ in zwei Einzeltestamenten niederschreiben.
Auch Erbvertrag möglich
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die gemeinsam gewünschten Regelungen im Rahmen eines Erbvertrages zu berücksichtigen. Dieser bedarf notarieller Beurkundung und ist mit weiteren Kosten verbunden.
Häufig lohnt sich jedoch die rechtliche Beratung, weil die Notwendigkeit einzelner Regelungen von den Betroffenen übersehen oder unterschätzt wird.
Vorsorgevollmacht
Außerdem sollten im Rahmen einer umfassenden Vorsorgevollmacht die Fragen einer eventuellen Betreuung des Partners sowie die Regelung, wer für die Form der gewünschten Bestattung sorgt, aufgenommen werden. Soll der überlebende Partner auch für die Totenfürsorge verantwortlich sein, so muss dieser ausdrücklich dazu ermächtigt werden.
Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften haben daher im Vergleich zu Verheirateten deutlich mehr Aufwand zu betreiben, um die Absicherung des jeweiligen Partners sicherzustellen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Thema Vorsorgevollmacht.
Kompetente Beratung
Wichtig ist in jedem Fall die kompetente Beratung durch einen Rechtsanwalt und Notar. Unsere Rechtsanwälte und Notare stehen Ihnen dafür selbstverständlich gerne zur Verfügung.
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Weitere Informationen finden Sie in den Bereichen Erbrecht sowie Erben und Übertragen. Lesen Sie außerdem unseren ausführlichen Leitfaden zum Thema Nichteheliche Lebensgemeinschaft.
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