Der Tod eines Menschen ist für viele ein schmerzlicher Verlust. Hinzu kommt dann auch noch die Unsicherheit darüber, welche Schritte nun notwendig sind.
Dabei kommt es entscheidend darauf an, wer Erbe geworden ist. Der Nachlass entsteht mit dem Zeitpunkt des Todes. Gar nicht so selten steht zu diesem Zeitpunkt aber noch gar nicht fest, wer Erbe geworden ist.
Hat der Erblasser ein Testament hinterlassen und dieses bei Gericht hinterlegt, erfahren die Berechtigten erst einige Wochen nach dem Tod davon. Nämlich dann, wenn das Nachlassgericht das Testament eröffnet und den Beteiligten zugestellt hat.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt beginnt die sechswöchige Ausschlagungsfrist.
Es muss also entschieden werden, ob das Erbe ausgeschlagen wird. Nichts tun, ist dabei keine Lösung. Denn nach Ablauf der sechs Wochen gilt die Erbschaft als angenommen.
Jeder der ein Testament findet, ist verpflichtet, dieses bei Gericht abzugeben. Dies gilt für alle sogenannten erbfolgerelevanten Urkunden!
Erbfolgerelevante Urkunden sind gem. § 78 d Abs. 2 BNotO Testamente, Erbverträge und alle Urkunden mit Erklärungen, welche die Erbfolge beeinflussen können, insbesondere Aufhebungsverträge, Rücktritts- und Anfechtungserklärungen, Erb- und Zuwendungsverzichtsverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge und Rechtswahlen.
Sind solche Urkunden nicht vorhanden, tritt gesetzliche Erbfolge ein! Die Erbenstellung erwirbt also derjenige, der entweder auf Grund eines Testamentes oder auf Grund gesetzlicher Erbfolge (beispielsweise als Abkömmling oder Ehegatte) als Erbe berufen ist.
Das Nachlassgericht kümmert sich im Übrigen nicht um die Abwicklung oder Aufteilung des Nachlasses. Es hilft auch nicht bei der Entscheidung, ob eine Erbschaft angenommen werden soll oder nicht. So ist eine Entscheidung für die Hinterbliebenen oft nicht leicht. Stellt sich später heraus, dass der Nachlass überschuldet ist, droht die Haftung mit dem eigenen Vermögen!
Bereits bei der Abfassung von Testamenten gilt es Fehler zu vermeiden. Wer ein handschriftliches Testament verfasst sollte klar den oder die Erben benennen und dabei auf die Verwendung von juristischen Fachbegriffen verzichten. Allzu schnell werden Begriffe wie “Vermächtnis” oder “Vor- und Nacherbschaft” in handschriftlichen Testamenten verwendet.
Nicht selten meinen die Testierenden dann etwas anderes als die juristischen Fachbegriffe aussagen.
Wer sicher gehen will, dass das Testament dem eigenen Willen entspricht, sollte eine Beratung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar nicht scheuen. Zum Schutz des Testamentes vor Verlust, wird es im Idealfall beim Gericht hinterlegt.
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