Rechtliche Einordnung und Definition des Minijobs
Unter Minijobs zählt man geringfügige Beschäftigungen (450 € pro Monat), aber auch Arbeitsverhältnisse, in denen Arbeitnehmer*innen ab 450,01 € bis 1.300 € im Monat verdienen. Ein wesentliches Merkmal ist, dass die Arbeitnehmer*innen bei der geringfügigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge zahlen müssen. Ab 450,01 € Monatsverdienst zahlen sie einen geringen Sozialversicherungsbeitrag.
Eine genaue Definition des Minijobs gibt es nicht. Das ist auch gut begründet! Denn rein rechtlich gesehen unterscheiden sich Minijobber*innen nicht von anderen Arbeitnehmer*innen. Das Arbeitsverhältnis von Minijobber*innen ist als vollwertiges Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für Arbeitgeber*in und Arbeitnehmer*in zu betrachten.
Besonders § 2 Abs. 2 iVm § 4 TzBfG machen dies deutlich, denn jede Art von Diskriminierung im Minijob-Arbeitsverhältnis ist zu unterlassen. Lediglich im sozialversicherungsrechtlichen Bereich finden sich die Unterschiede.
Die Entgeltansprüche des Minijobbers
Daher liegt es nahe, dass Minijobber*innen, wie allen anderen Arbeitnehmer*innen, Entgeltfortzahlung an Feiertagen und im Krankheitsfall, betriebsübliche Einmalzahlungen und Sozialleistungen, aber auch Anspruch auf bezahlten Urlaub zustehen.
Voraussetzung ist nur das Bestehen eines wirksamen Arbeitsverhältnisses.
Leider wird Minijobber*innen in der Praxis dieses Recht regelmäßig untersagt. Arbeitgeber*innen missachten ihre gesetzlichen Verpflichtungen und Arbeitnehmer*innen wissen oft nicht um ihre Ansprüche oder sie haben Angst, ihnen könnte gekündigt werden. Daher machen Minijobber*innen ihre Urlaubsansprüche größtenteils nicht geltend.
Im März 2013 stellte das RWI eine Studie vor, laut der 65 % der Minijobber noch nie bezahlten Urlaub genommen hätten. 30 % der Arbeitgeber*innen gaben an, dass sie keinen Urlaub gewährten, 40 % zahlten kein Entgelt bei Arbeitsausfall wegen Feiertages.
Eindeutig verlangt es hier nach einer gesetzgeberischen Reform.
Doch auch die aktuellen Regelungen erlauben es Minijobber*innen bereits, ihre Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Wird letzten Endes den Arbeitnehmer*innen der ihnen zustehende Urlaub trotz Geltendmachung nicht gewährt und geraten Arbeitgeber*innen dadurch in Verzug, wandelt sich der Urlaubsanspruch nach bisheriger Rechtsprechung in einen Schadensersatzanspruch um.
Quelle: Küttner/ Röller, Personalbuch, 28. Auflage 202
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