Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers
Seit dem 17.08.2015 gilt die der Europäische Erbrechtsverordnung. Danach ist im Todesfall eines Menschen das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Bis dahin, war immer das Recht des Staates anzuwenden in dem der Erblasser seine Staatsangehörigkeit besaß.
Was ist ein gewöhnlicher Aufenthalt?
Die ursprüngliche Regelung, nämlich die Bindung des Menschen an seine Staatsangehörigkeit führte zu dem bisweilen nicht nachvollziehbaren Ergebnis, dass dieser an das Recht eines Landes gebunden war, obwohl er keinerlei Beziehungen mehr zu dem Land seiner Staatsangehörigkeit pflegte. Mit der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts wurde eine Loslösung von solchen – teils unfreiwilligen – Bindungen beabsichtigt.
Wurde im Testament also keine Rechtswahl mit Blick auf die Staatsangehörigkeit getroffen, ist laut Art. 21 EU-ErbVO bei erbrechtlichen Angelegenheiten das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes stellt Juristen und Gerichte vor eine besondere Herausforderung.
Denn die Verordnung regelt keine weitere Definition für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt. Hiervon wurde bewusst abgesehen, da die Lebenssachverhalte stark voneinander abweichen und regelmäßig eine gründliche Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden muss.
Für die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltes ist daher immer eine Gesamtbewertung der Lebensumstände des Erblassers bezüglich der Jahre vor seinem Ableben vorzunehmen. Anhand von Indizien ist zu ermitteln, wo der Erblasser seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt begründet hat.
Das bedeutet er darf nicht nur vorübergehend an einem Ort verweilt haben.
Es ist zu berücksichtigen, wie oft und wie lange er sich in einem Staat aufgehalten hat, ob er dort familiäre oder soziale Bindungen hatte und ob er in diesem Staat vielleicht beruflich tätig war. Wichtige Hinweise können auch Vermögensgegenstände des Erblassers sein und in welchem Land sie sich befinden, wie gut er die Sprache eines Landes beherrschte und wo er seinen Wohnsitz begründet hat.
Der Wille, irgendwann in das Land der Staatsangehörigkeit zurückkehren zu wollen, genügt dabei allein nicht.
Eine Ausnahme von den Grundsätzen zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts kann jedoch bestehen, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes offensichtlich eine engere Bindung zu einem anderen Staat hatte. Auch hier gilt: Die Gesamtheit der Umstände sind im Einzelfall genauestens zu berücksichtigen.
Die Folgen
Wurde keine Rechtswahl getroffen, kann dies unangenehme oder aber auch beabsichtigte Folgen haben.
Verstirbt der deutsche Erblasser bspw. in einem Land in dem ein Pflichtteilsrecht nicht existiert und ist das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes, in jenem Land anzuwenden, gehen die nach deutschem Recht pflichtteilsberechtigten Erben leer aus!
Unsere Empfehlung!
Um zu verhindern, dass nach dem Ableben ungewollt Probleme bei der Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts entstehen, sollte gemäß Art. 22 EU-ErbVO durch eine Rechtswahl im Testament festgelegt werden, dass für die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates anzuwenden sein soll, dessen Staatsangehörigkeit der Erblasser besitzt.
Diese Vorgehensweise ist gerade für diejenigen von Bedeutung, die sich über einen längeren Zeitraum im Ausland befinden.
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