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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 16.02.2023, 8 AZR 450/21, klargestellt, dass das Verhandlungsgeschick eines Arbeitnehmers keine sachliche Rechtfertigung dafür ist, dem Arbeitnehmer ein höheres Entgelt zu zahlen als einer vergleichbaren Arbeitnehmerin.

Geklagt hatte im konkreten Fall eine Außendienstmitarbeiterin. Neben der Klägerin waren im Vertrieb der Beklagten zwei männliche Arbeitnehmer als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Einer dieser Kollegen fing nur zwei Monate vor der Klägerin im Betrieb der Beklagten an.

Anlässlich der Gehaltsanpassungen im Betrieb der Beklagten durch einen Haustarifvertrag wurde der Klägerin ein Grundgehalt in Höhe von 3.500,00 € angeboten, welches diese annahm. Dem männlichen Kollegen reichte dieses Grundgehalt nicht, er verlangte eine Grundvergütung von 4.500,00 €, der Arbeitgeber gab letztlich nach und gewährte ihm dies. Als die Klägerin davon Kenntnis erlangte, verlangte sie von der Beklagten Nachzahlung des Differenzbetrags. Die Beklagte lehnte dies ab und begründete den Unterschied zwischen den Gehältern damit, dass der männliche Kollege geschickter verhandelt habe.

Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von entgangenem Lohn in Höhe von knapp 15.000,00 € sowie einer Entschädigung in Höhe von 2.000,00 €.

Dabei ging das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass bereits der Umstand, dass die Klägerin für die gleiche Arbeit ein niedrigeres Grundgehalt als ihr männlicher Kollege erhalten hat, die Vermutung nach § 22 AGG begründet, dass eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts vorliegt. Die Beklagte als Arbeitgeber hätte diese Vermutung durch Darlegung und Beweis eines objektiven und geschlechts-neutralen Grundes, der die Unterschiede in der Vergütung rechtfertigt, widerlegen müssen. Dies ist ihr nicht gelungen. Insbesondere wies das Bundesarbeitsgericht darauf hin, dass das Verhandlungsgeschick eines Kollegen keine sachliche Rechtfertigung ist.

Für die Praxis bedeutet dies, dass Arbeitgeber bei Gehaltserhöhungen grundsätzlich verpflichtet sind, Arbeitnehmern, die über die gleiche Qualifikation und Erfahrung, ebenfalls ein höheres Gehalt zu zahlen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Arbeitgeber einen objektiven Grund nachweisen kann, der die abweichende Vergütung rechtfertigt. Der reine Verweis auf das Verhandlungsgeschick eines Arbeitnehmers bei den Gehaltsverhandlungen genügt jedenfalls eindeutig nicht, um diese Vorgaben zu erfüllen.

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