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Sofern der Arbeitnehmer von einer Quarantäneanordnung während seines Urlaubs betroffen ist, besteht kein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage gegen den Arbeitgeber. Im Gegensatz hierzu kann ein Arbeitnehmer bei einem Krankheitsfall gemäß § 9 des Bundesurlaubsgesetztes (BUrlG) von seinem Arbeitgeber die Nachgewährung von Urlaubstagen verlangen. Hierfür muss die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden.

Das LAG Düsseldorf entschied mit Urteil vom 15.10.2021, Az. 7 Sa 857/21, dass eine während des Urlaubs behördlich angeordnete Quarantäne nicht zeitgleich dazu führt, dass die betreffenden Urlaubstage auf Verlangen nachgewährt werden. Dazu sei nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, welche vom behandelnden Arzt ausgestellt wird, erforderlich. Diese Ansicht wird auch von dem LAG Köln mit Urteil vom 13.12.2021, Az. 2 Sa 488/21, geteilt, welches einen ähnlich gelagerten Fall zu entscheiden hatte.

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des LAG Düsseldorf zugrunde?

Eine Arbeitnehmerin befand sich vom 10. bis zum 31.12.2020 im Urlaub und stand während dieser Zeit mit ihrer sich mit Covid-19 infizierten Tochter in Kontakt. Auch für Sie wurde durch die Behörde eine häusliche Quarantäne bis zum 16. 12. angeordnet. Als die Arbeitnehmerin sodann am 16.12. ebenfalls positiv auf Covid-19 getestet wurde, verlängerte sich die behördliche Anordnung zur häuslichen Quarantäne bis zum 23.12.

Mit der behördlichen Anordnung wurde die Arbeitnehmerin als „Kranke“ im Sinne des § 2 Nr. 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingestuft. Allerdings ließ sie sich keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch ihren Arzt ausstellen. Schließlich verlangte sie von ihrem Arbeitgeber die zehn versäumten Urlaubstage nachgewährt zu bekommen. Diesem Verlangen kam der Arbeitgeber nicht nach, so dass die Arbeitnehmerin ihren vermeintlichen Anspruch gerichtlich geltend machte.

Begründung des LAG Düsseldorfs

Das LAG begründete seine Entscheidung mit dem § 9 Bundesurlaubgesetzt (BurlG) und wies die Klage zurück. Nach § 9 BurlG werden Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, sollte der Arbeitnehmer während des Urlaubs erkranken und dieses durch ärztliches Zeugnis nachweisen können.

Die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts ist der Ansicht, es sei zwischen den Begriffen „Arbeitsunfähigkeit“ und „Erkrankung“ zu differenzieren. Die Arbeitsunfähigkeit kann aus der Erkrankung folgen, muss es aber nicht zwingend. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Begriffe letztlich nicht gleichzusetzen. Daher ist gemäß der Vorschrift eine Bescheinigung der möglichen Arbeitsunfähigkeit erforderlich, um einen Anspruch auf Rückgewährung der Urlaubstage durchzusetzen. In vorliegenden Fall hat die Arbeitnehmerin jedoch keinen ärztlichen Nachweis über ihre Arbeitsunfähigkeit erbracht.

Das LAG schließt auch eine analoge Anwendung des § 9 BurlG aus. Eine Erkrankung an COVID-19 ziehe nicht automatisch eine Arbeitsunfähigkeit nach sich. Die Symptome können bei jeder Person anders ausfallen, so dass bei einer Erkrankung mit milden Symptomen eine Arbeitsfähigkeit weiterhin bestehen kann. Davon getrennt zu betrachten, ist die behördliche Anordnung zur Quarantäne, die in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung findet. Somit fehlt es an den Voraussetzungen der analogen Anwendung, da eine planwidrigen Regelungslücke des Gesetzgebers nicht vorliegt.

Auch erklärte das LAG, dass urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich zum Teil des persönlichen Lebensschicksals der Arbeitnehmerin gehörten und daher unter ihren Risikobereich fielen.

Wie sollte man nun als Arbeitnehmer vorgehen?

Sollten Sie also während Ihres Urlaubs eine behördliche Quarantäneanordnung erhalten, dokumentieren Sie Ihre Symptome und suchen Sie unverzüglich einen Arzt auf. Nur wenn sie durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Erkrankung nachweisen können, wird der Arbeitgeber Ihnen die verstrichenen Urlaubstage nachgewähren.

Rechtsanwalt Justus EikelRechtsanwalt
JUSTUS EICKEL
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