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Testament und Erbvertrag

Mit dieser Broschüre möchte ich Sie ermuntern, sich rechtzeitig über Ihre Rechts- und Vermögensnachfolge Gedanken zu machen.

Das Leben hat unterschiedlichste Facetten. Hierzu gehört bedauerlicherweise auch der plötzlich eintretende Tod oder eine schwere Erkrankung, die es Ihnen nicht mehr möglich macht, noch ein Testament abzufassen.

Sie haben es in der Hand, rechtzeitig und selbst zu bestimmen, wer Ihr Rechtsnachfolger werden soll. Sie haben die Chance, rechtzeitig zu regeln, wer Ihr Vermögen erhalten soll.

Es ist sinnvoll, diese Fragen rechtzeitig und im Vollbesitz der geistigen Kräfte zu regeln und zu lösen. Nur so verhindern Sie Streit unter Ihren Nachfolgern.

Außerdem sichern Sie mit einem Testament oder Erbvertrag die wirtschaftliche Zukunft Ihres Ehepartners.

Ich wünsche Ihnen viel Freude bei der Lektüre.

Franz-Josef Rehmann
Rechtsanwalt und Notar

1. Weshalb ein Testament?

Wir sind alle Gast auf Erden und nichts ist für die Ewigkeit. Dies ist eine allen bekannte Wirklichkeit, die allerdings von vielen ignoriert wird. Ca. zwei Drittel aller Deutschen sterben, ohne dass sie ein Testament gemacht haben.

Wenn Sie kein Testament machen, gilt im Zweifel die gesetzliche Erbfolge. Was Sie damit Ihrem Ehepartner und Ihren Kindern antun, zeigt sich häufig erst in der Stunde Ihres Todes.

Viele Deutsche haben unzureichende Kenntnis von den gesetzlichen Erbregeln. Viele Ehepaare glauben, dass der Ehepartner automatisch alles erbt, was der andere Ehepartner besessen hat. Dies ist ein ganz großer Irrtum.

Der Ehefrau steht je nach Güterstand entweder nur ein Viertel oder beim üblichen gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses zu. Der Rest des Nachlasses fällt an die Kinder.

Soweit keine Kinder vorhanden sind, aber der Tod zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Eltern noch leben, erben die Eltern anteilig mit.

Im Zeitalter von Patchwork-Familien und nichtehelichen Lebensgemeinschaften wird die erbrechtliche Situation noch deutlich unübersichtlicher. Hier ist eine detaillierte Beratung zwingend erforderlich.

Wenn Sie die Rechtsfolgen nach Ihrem Tod einschätzen wollen, müssen Sie folgende Fragen klären:

  • Haben Sie Kinder?
  • Leben Ihre Eltern noch?
  • Haben Sie Geschwister?
  • Haben Sie Neffen oder Nichten?
  • Leben Ihre Großeltern noch?

Dies alles kann die Erbfolge massiv beeinflussen.

 

1.1 Was passiert ohne Testament?

Gesetzliche Erbfolge

Brauche ich eigentlich ein Testament? Wer diese Frage beantworten will, muss zuerst einmal die gesetzliche Erbfolge kennen.

 

Gesetzliche Erben

Nach dem Gesetz erbberechtigt sind Ihre Verwandten. Das Gesetz untergliedert Ihre Verwandten in Ordnungen. Verwandt sind alle Personen, die voneinander oder von ein und derselben dritten Person abstammen.

Verwandtschaft entsteht aber auch durch Adoption. Verschwägerte Personen wie z.B. Schwiegerkinder sind nicht erbberechtigt.

 

Erbfolge nach Ordnungen

Die vielen als Erben in Betracht kommenden Verwandten unterteilt das Gesetz weiter in verschiedene Ordnungen. Eine Ordnung bilden alle diejenigen Personen, die von Eltern, Großeltern, Urgroßeltern usw. abstammen.

Das Gesetz kennt folgende Ordnungen:

1. Ordnung: Kinder, Enkel, Urenkel usw.

2. Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten usw.

3. Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Vettern/Basen usw.

4. Ordnung: Urgroßeltern usw.

Die niedrigere Ordnung, also die 1. Ordnung, hat in der Erbfolge den Vorrang vor den nächsten Ordnungen, also beispielsweise der 2. Ordnung.

Hinterlässt ein Erblasser z. B. ein Kind oder ein Enkelkind, so sind die Eltern nicht mehr erbberechtigt.

Hinterlässt der Erblasser zum Beispiel ein Kind oder einen Enkel (1. Ordnung), so kommen die Eltern und die Geschwister (2. Ordnung) nicht mehr zum Zuge.

 

Erbrecht nach Stämmen

Die Verwandten einer Ordnung hat der Gesetzgeber dann in Stämme untergliedert. Dies bedeutet, dass die Erben ihrerseits wiederum von ihren Erben beerbt werden können.

Hatten Sie also drei Kinder, von denen eines verstorben ist, aber seinerseits zwei Kinder hat, so erbt jeder Stamm zu einem Drittel. Dies bedeutet, die Erben sind Ihre zwei Kinder und Ihre zwei Enkel, und zwar je Stamm zu einem Drittel.

 

Die Erbteile der Eltern

In zweiter Ordnung erben Ihre Eltern mit ihren Abkömmlingen, also Ihren Geschwistern. Leben beide Eltern noch, erben diese jeweils zur Hälfte. Ist ein Elternteil verstorben, so erben seine Kinder. Hinterlässt ein Elternteil keine Kinder, erbt der andere Elternteil alles.

 

Erbe des Ehepartners

Das Erbrecht des Ehepartners hängt davon ab, ob und welche Verwandten noch leben.

Sind Kinder oder Enkel vorhanden, so erbt der Ehepartner nach Erbrecht ein Viertel. Sind Eltern vorhanden, so erbt er die Hälfte. Sind weder Kinder noch Eltern oder Großeltern vorhanden, erbt der Ehepartner alles allein.

 

Zusätzliches Vermögen über den Güterstand

Leben die Eltern im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so erhöht sich bei dem Vorhandensein von Kindern der Erbteil um ein Viertel. Der überlebende Elternteil erbt also neben seinen Kindern zu 1/2.

 

Abweichende Güterstände

In Gütergemeinschaft gibt es keinerlei Erbteilerhöhung.

Bei Gütertrennung hängt die Frage davon ab, wie viele erbberechtigte Kinder vorhanden sind. Ab drei erbberechtigten Kindern gibt es keine Erbteilerhöhung mehr.

 

1.2 Brauche ich ein Testament?

Grundsätzlich ist ein Testament immer sinnvoll. Es gibt nur ganz wenige Konstellationen, in denen auf ein Testament verzichtet werden kann.

Sie brauchen ein Testament, wenn Sie minderjährige Kinder haben. Nur so kann gewährleistet werden, dass nicht das Jugendamt oder das Vormundschaftsgericht Ihnen in jeder Frage der Vermögensverwaltung hineindirigiert.

Sie brauchen ein Testament, wenn Ihre Eltern noch leben und Sie keine Kinder haben. Für diesen Fall ist nicht nur ein Testament sinnvoll, sondern gegebenenfalls auch ein Pflichtteilsverzicht, da Ihre Eltern nicht nur für den Fall der gesetzlichen Erbfolge Ansprüche haben, sondern auch im Rahmen von Pflichtteilsansprüchen.

Sie brauchen ein Testament, wenn Kinder aus unterschiedlichen Beziehungen und Ehen vorhanden sind. Hieraus ergeben sich immer willkürliche Erbfolgen bei gesetzlicher Erbfolge. Es erbt immer derjenige, der zufälligerweise später stirbt. Die Zuordnung von Vermögenswerten zu bestimmten Familien oder Familienstämmen ist nicht zu steuern.

Sie brauchen ein Testament, wenn Sie Ihr Vermögen, insbesondere Ihr Immobilienvermögen bestimmten Kindern zuordnen wollen, die bereits mit Ihnen im Haus leben oder demnächst mit Ihnen in Ihrem Haus leben sollen.

 

Ist ein Testament unter 60 Lebensjahren sinnvoll?

Entgegen landläufiger Meinung: Ob Sie ein Testament brauchen, hängt nicht im Geringsten von Ihrem Alter ab. Für den verwitweten Neunzigjährigen mit einem Kind, das ohnehin alles bekommen soll, hat das Gesetz im Prinzip ausreichend vorgesorgt.

Der Dreißigjährige, der mit seiner Frau und den minderjährigen Kindern gerade ins neu erstandene Haus gezogen ist, sollte sich aber durchaus Gedanken über die Absicherung seiner Frau machen. Denn als gesetzliche Miterbin könnte sie das Haus ohne die Bestellung eines Pflegers und die Zustimmung des Familiengerichts nicht verkaufen und noch nicht einmal belasten. Und auch Dreißigjährige haben Verkehrsunfälle und erleiden Herzinfarkte.

 

Singles, Geschiedene und sonstige Sonderfälle

Auch ein geschiedener Ehepartner kann seinen Kindern den Nachlass im Falle seines Todes zukommen lassen.

Es kann in diesen Fällen Testamentsvollstreckung angeordnet werden, es können Vor- und Nacherbschaft angeordnet werden.

Sie können im Falle von behinderten Kindern sicherstellen, dass nicht das Sozialamt das gesamte Vermögen verwaltet.

 

1.3 Kosten sparen und handlungsfähig bleiben

Mit einem notariellen Testament sparen Sie in der Regel die Erteilung eines Erbscheins. In der Regel führt dies auch zu Kostenersparnis. Das Testament ersetzt also den Erbschein.

Im Rahmen des Testamentes werden die Vermögenswerte häufig nicht so genau ermittelt, wie dies im Rahmen eines Erbscheinerteilungsverfahrens erfolgt. Außerdem ist es bei vielen so, dass das Vermögen zukünftig noch weiter wächst.

Gerade Menschen, die in jüngeren Jahren ein Testament errichten, das für sie verbindlich bleibt, haben hiermit bereits erhebliche wirtschaftliche Vorteile, da Ihre Vermögensbildung häufig noch am Anfang steht.

Mit Ihrem notariellen Testament sind und bleiben Sie handlungsfähig.

 

2. Welche Testamentformen gibt es?

2.1 Handschriftliches Testament

Beim eigenhändigen Testament ist die gesamte Niederschrift eigenhändig zu schreiben. Ein Führen der Hand durch einen Dritten ist unzulässig. Benutzung der Schreibmaschine oder des PC führt zur Nichtigkeit.

Das Testament muss zum Ausdruck bringen, dass eine letztwillige Verfügung getroffen werden soll, auch wenn die Bezeichnung als „Testament“ nicht unbedingt erforderlich ist. Es muss unterschrieben werden, möglichst mit Vor- und Familiennamen.

Die Unterschrift muss die Verfügung abschließen, also grundsätzlich räumlich anderen Ende stehen. Zeit und Ort der Errichtung sollen ebenfalls angegeben werden.

Eine Sonderform stellt das gemeinschaftliche Testament dar. Es ist nur Ehegatten und eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern gestattet. Hier genügt die eigenhändige Verfassung durch einen Partner; freilich muss der andere ebenfalls unterschreiben.

Im gemeinschaftlichen Testament können die Beteiligten eine wechselseitige Bindung an ihre Verfügungen eingehen. Dann ist zu Lebzeiten beider ein einseitiger Widerruf nur noch in notarieller Form zulässig. Nach dem Tod des Erstversterbenden besteht grundsätzlich keine Änderungsmöglichkeit mehr.

 

2.2 Notarielles Testament

Wenn Sie Ihr Testament notariell verfassen möchten, werde ich mir zunächst in einem Vorgespräch ein Bild von Ihren persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnissen verschaffen. Wir werden Ihre Wünsche und Gestaltungsziele besprechen und nach geeigneten Möglichkeiten suchen, sie einfach und wirkungsvoll umzusetzen.

Auf dieser Grundlage werde ich einen Entwurf erstellen. Wenn Sie möchten, sende ich Ihnen den Entwurf zur Vorbereitung auf den Beurkundungstermin gern vorab zu.

Im zweiten Termin zur eigentlichen Beurkundung gehen wir den Entwurf dann in allen Details miteinander durch. Ich werde Ihnen die Urkunde vorlesen und Ihre offen gebliebenen Fragen beantworten. Nach Vornahme aller erforderlichen Änderungen oder Ergänzungen werden wir die Urkunde gemeinsam unterzeichnen.

Die fertige Niederschrift gebe ich in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Zudem registriere ich sie im zentralen elektronischen Testamentsregister der Bundesnotarkammer. Damit ist sichergestellt, dass sie im Ernstfall nicht übersehen wird – auch wenn sonst niemand von ihr wissen sollte!

In einfach gelagerten Fällen und wenn keine Unterlagen beschafft werden müssen, können Besprechung und Beurkundung natürlich auch in einem einzigen Termin erfolgen.

 

2.3 Einzeltestament

Bei einem Einzeltestament regeln Sie nur Ihre persönlichen Verhältnisse für den Fall Ihres Sterbens. Nicht mitgeregelt werden hier die Fälle, dass Ihr Ehepartner vor Ihnen stirbt.

Sie wissen deshalb nicht, was Ihr Ehepartner für sich als seinen letzten Willen festgehalten hat.

 

2.4 Gemeinsames Testament (Berliner Testament)

Jedenfalls unter Ehepartnern ist es üblich und sinnvoll, ein gemeinsames Testament zu machen.

Bei einem notariellen Testament führt das gemeinsame Testament, das sogenannte Berliner Testament, auch zu einer wechselseitigen Bindungswirkung.

Der Ehepartner kann ohne Kenntnis des anderen Ehepartners dieses Testament nicht mehr ändern. Solange beide Ehepartner leben, kann dieses gemeinsame Berliner Testament durch Erklärung gegenüber einem Notar widerrufen werden.

Das Testament kann selbstverständlich auch von beiden Eheleuten ergänzt oder komplett widerrufen werden. Es kann dann ein neues Testament verfasst werden.

Wenn keine besonderen Regelungen im Testament enthalten sind, kann der eine Ehepartner nach dem Tod des anderen Ehepartners dieses Testament jedoch nicht mehr ändern. Dies kann gerade bei Patchwork Familien oder unklarer familiärer Situation besonders nachteilig sein.

Hier brauchen Sie detaillierte notarielle Beratung.

 

2.5 Erbvertrag

Neben dem Berliner Testament, welches häufig zwischen Eheleuten abgeschlossen wird, schließen nicht verheiratete Lebenspartner häufig Erbverträge.

Durch einen Erbvertrag können die gleichen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen getroffen werden, wie sie durch ein notarielles Testament oder handschriftliches Testament erfolgen können. Ein Erbvertrag kann jedoch nur durch notarielle Beurkundung entstehen.

Mit Abschluss des Erbvertrages sind die Regelungen im Erbvertrag bindend. Eine Änderung des Erbvertrages in wesentlichen Punkten, die für beide gemeinsam als verbindlich anerkannt werden, kann immer nur von beiden Vertragsschließenden erfolgen.

Wie bei jedem anderen Vertragsverhältnis auch, beispielsweise einem Mietvertrag oder Arbeitsvertrag, ist eine Änderung nur durch beide Vertragsschließenden gemeinsam möglich.

 

3. Was regele ich in meinem Testament?

3.1 Erbeinsetzung

Die wichtigste Aufgabe in einem Testament ist die Einsetzung eines oder mehrerer Erben. Viele Testamente scheitern bereits daran, dass keine Erbeinsetzung erfolgt.

Der Verfügende versucht vielmehr häufig sein Vermögen auf die einzelnen Erben zu verteilen. Dies ist häufig mit erheblichen Problemen im Nachhinein verbunden. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass ein Erbe benannt werden muss. Das Verschenken auf den Fall des Todes von einzelnen Vermögensgegenständen erfüllt diese Voraussetzung leider nicht.

Deshalb ist auch hier bereits häufig Beratung durch den Notar erforderlich.

 

3.2 Grundstücksvermächtnis

Häufig soll eines der Kinder oder ein naher Angehöriger die Wohnimmobilie erhalten. Manche haben im Laufe ihres Lebens auch mehrere Mietimmobilien erworben, die sie bestimmten nahen Angehörigen, Kindern oder dem Ehepartner zuordnen möchten.

Dies kann durch ein Grundstücksvermächtnis geschehen.

Hier stellt sich dann häufig die Frage, ob die Grundstücke ohne Ausgleichspflicht für die anderen Kinder oder sonstige Erben übertragen werden sollen und wie ein faires und streitfreies Ergebnis erzielt werden kann. Dies ist häufig intensiv zu diskutieren.

 

3.3 Geldvermächtnis

Regelmäßig ist am Ende des Lebens bei vielen noch Geldvermögen vorhanden, welches in unterschiedlichen Formen angelegt ist. Hier sind Aktiendepots, Fonds oder Gold nicht ungewöhnlich.

Das Geld kann einzelnen Erben durch ein Geldvermächtnis zugewiesen werden.

 

3.4 Auflagen

Von dem zugewendeten Grundstückswerten oder auch dem Geldvermögen, sollen häufig noch andere Erben oder Bekannte, wie Freunde oder Nachbarn etwas erhalten.

Gelegentlich ist auch über den Tod hinaus gewünscht, dass etwas für mildtätige Zwecke ausgegeben wird. Hier können Grundstücke oder auch Geldvermögen auf einzelne Personen übertragen werden mit der Auflage, dass diese Ihrerseits von dem Geld oder dem Grundbesitz, den Sie erhalten haben, einen Betrag oder einen Wertausgleich an Stiftungen oder bedürftige Dritte weitergeben.

 

3.5 Vorerben/Nacherben

In Patchwork Familien soll häufig sichergestellt werden, dass der überlebende Ehepartner auf jeden Fall zunächst die gesamte Verfügung über das Vermögen erhält.

Auf der anderen Seite möchte der Versterbende in der Regel nicht, dass das Vermögen, welches er entweder selbst von seinen Eltern erworben oder erwirtschaftet hat, in die Familie des anderen Ehepartners mit dem ihn ansonsten nichts verbindet, hineinfällt.

Dies kann verhindert werden durch die Anordnung von Vorerbschaft und Nacherbschaft. In diesen Fällen ist besondere Beratung erforderlich, da hier zwischen befreiten und nicht befreiten Vorerben unterschieden werden muss und geklärt werden muss, welche Befugnisse die Vorerben insbesondere im Hinblick auf übertragenen Grundbesitz haben.

 

3.6 Schutz minderjähriger Kinder

Von der persönlichen Unsterblichkeit fest überzeugt, gehen insbesondere junge Menschen davon aus, dass der Tod mindestens bis zur Vollendung des 80. Lebensjahres wartet. Dies trifft sicherlich auch im statistischen Mittel zu.

Trotz alledem geschieht es immer wieder, dass auch junge Menschen durch Unfälle unterschiedlichster Form oder durch schwere Krankheiten plötzlich sterben.

Gerade hier geht es um den wirtschaftlichen und persönlichen Schutz von minderjährigen Kindern.

 

3.7 Vormundschaftsbestellung

Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass für Minderjährige ein Vormund bestellt werden kann. Entweder können die jungen Großeltern noch zu Vormundschaftsberechtigten bestellt werden oder aus dem Freundes- und Bekanntenkreis findet sich jemand, der in einer ähnlichen Situation ist und für den Fall des Todes bereit ist, sich um die Kinder zu kümmern.

 

3.8 Testamentsvollstreckung

In diesen Fällen des frühen Todes soll selbstverständlich auch sichergestellt werden, dass die Kinder eine angemessene wirtschaftliche Basis für ihr weiteres Leben haben.

Um die Vermögensverwaltung nicht völlig Unbekannten zu überlassen, halte ich es für sinnvoll, in solchen Fällen auch einen Testamentsvollstrecker zu bestellen, der sicherstellt, dass die Vollwaisen für diesen Fall eine angemessene schulische Bildung erhalten.

Dies kann gelegentlich aus dem bereits erwirtschafteten Vermögen sichergestellt werden oder gegebenenfalls auch aus dem Vermögen, was dann von den Großeltern noch für die Enkelkinder zur Verfügung gestellt werden kann.

Vielen Eltern ist es ein besonderes Anliegen, für dieses Risiko eine angemessene wirtschaftliche und persönliche Versorgung ihrer Kinder sicherzustellen.

 

4. Kosten und Sonstiges

4.1 Welche Steuern fallen bei einem Testament an?

Erbschaftssteuer

Grundsätzlich unterliegt nach § 1 des Erbschaftssteuergesetzes jeder Erwerb von Todes wegen und jede Schenkung unter Lebenden dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz.

 

Steuerklasse I

In die Steuerklasse I fallen der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder und die Enkel, also die Kinder der Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Großeltern bei Erwerb von Todes wegen.

 

Steuerklasse II

In die Steuerklasse II fallen im Wesentlichen Geschwister, Kinder von Geschwistern sowie Stiefeltern und Schwiegerkinder.

 

Steuerklasse III

In Steuerklasse III fallen alle übrigen Beteiligten.

 

Steuersätze

Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen
Erwerbs (§ 10) bis
einschließlich
Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
75 000 € 7% 15% 30%
300 000 € 11% 20% 30%
600 000 € 15% 25% 30%
6 000 000 € 19% 30% 30%
13 000 000 € 23% 35% 50%
26 000 000 € 27% 40% 50%
über 26 000 000 € 30% 43% 50%

 

Freibeträge

Zwischen Ehegatten und Lebenspartnern gibt es einen steuerlichen Freibetrag in Höhe von 500.000,00 €. Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse Nr. 1 und Nr. 2 haben einen Freibetrag in Höhe von 400.000,00 €.

Kinder der Steuerklasse I Nr. 2 haben einen Freibetrag in Höhe von 200.000,00 €. Die übrigen Personen der Steuerklasse I haben einen Freibetrag in Höhe von 100.000,00 €.

Personen der Steuerklasse II haben einen Freibetrag in Höhe von 20.000,00 € und Personen der Steuerklasse III, also alle übrigen Personen, haben einen Freibetrag von 20.000,00 €.

 

Betriebsvermögen

Für Betriebsvermögen und landwirtschaftliches Vermögen gelten steuerliche Sonderregelungen.

 

Fragen Sie einen Steuerberater

Bei Übertragungen, die nicht ausschließlich überschaubares Privatvermögen betreffen, sollte immer steuerlicher Rat eingeholt werden, um erbschaftssteuerliche Belastungen zu verhindern.

Wir empfehlen deshalb regelmäßig, Ihren Steuerberater hinzuziehen.

 

4.2 Was kostet das Testament?

Notarkosten bei Testament und Erbvertrag

Für die Beurkundung eines (Einzel-)Testaments fällt eine 1,0-fache Gebühr an. Das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten oder ein Erbvertrag sind mit einer 2,0-fachen Gebühr verbunden.

Geschäftswert ist in beiden Fällen das vorhandene Vermögen des Erblassers, soweit über den gesamten Nachlass verfügt wird. Vom Aktivvermögen werden die Schulden bis zur Hälfte des Aktivvermögens abgezogen. Bei Verfügungen, die nicht den gesamten Nachlass betreffen, ist die wirtschaftliche Bedeutung der konkreten Verfügung zu berücksichtigen.

Die Gebühr beträgt beispielsweise bei folgenden Geschäftswerten:

Geschäftswert in €
Einzeltestament Beurkundungsgebühr in €
Gemeinschaftliches Testament/Erbvertrag Beurkundungsgebühr in €
10.000,- 75,- 150,-
25.000,- 115,- 230,-
50.000,- 165,- 330,-
250.000,- 535,- 1.070,-
500.000,- 935,- 1.870,-

Nebengebühren entstehen nur in Ausnahmefällen.

Hinzu kommen aber die Schreibauslagen und sonstigen Auslagen wie Porto, Telefongebühren und Faxgebühren sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Für die gesetzlich vorgeschriebene Registrierung im zentralen elektronischen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer fällt dort eine einmalige Gebühr von 15,00 € pro Erblasser an. Damit ist sichergestellt, dass Ihre Verfügung im Ernstfall nicht übersehen wird – auch wenn außer Ihnen und dem Notar niemand von ihr wissen sollte.

 

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Über den Autor

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Franz-Josef Rehmann ist Rechtsanwalt und Notar und Mitbegründer und Partner der Kanzlei Kröger, Rehmann & Partner Rechtsanwälte. Sie erreichen ihn unter ra@rehmann.de.

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