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Das Landgericht Stuttgart (Urt. v. 12.04.2019 – 3 O 452/18) hat in einem Fall entschieden, dass der Erbe eines Versicherungsnehmers keinen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer hat, wenn dieser nach dem Versterben des Versicherungsnehmers die Todesfallleistung an den Bezugsberechtigten einfach auszahlt, obwohl der Erbe den Auftrag des Erblassers, das Schenkungsangebot an den Bezugsberechtigten zu übermitteln vor der Auszahlung widerrufen hat.

 

Danach muss der Erbe bereits vor Auszahlung an den Bezugsberechtigten darlegen und beweisen können, dass überhaupt eine Schenkung und nicht etwa ein anderer Rechtsgrund für die Bezugsberechtigung vorlag. Die Einsetzung als Bezugsberechtigter könnte schließlich auch eine Gegenleistung für eine Leistung des Bezugsberechtigten gewesen sein, so das Gericht.

 

Aber auch für den Fall, dass der Erbe eine Schenkung hinreichend belegen kann müsste der Erbe darüber hinaus nachweisen können, dass das Schenkungsangebot nicht bereits zu Lebzeiten unterbreitet und von dem Bezugsberechtigten angenommen wurde. Soweit das Bezugsrecht unwiderruflich ist, würde ein eventueller Formmangel sofort geheilt werden, wenn die Schenkung damit vollzogen wäre.

 

Das Urteil lässt erkennen, dass die bloße Eintragung eines Begünstigten in einer Kapitalversicherung keineswegs die Sicherheit bietet, dass der Begünstigte den ihm im Falle des Todes des Versicherungsnehmers zugedachten Betrag auch erhält.

 

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Kröger, Rehmann & Partner Rechtsanwälte mbB

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