Nicht immer wollen die Hinterbliebenen das Erbe der Verstorbenen annehmen. Dies kann unterschiedliche Gründe haben und betrifft auch viele Menschen in NRW. Häufig wird deshalb nach einem Vordruck für das Ausschlagen des Erbes gesucht. Wir erklären, wie Sie ein Erbe ausschlagen und verlinken auf einen Vordruck aus NRW, der aber auch im Rest von Deutschland verwendet werden kann.
Sechs Wochen Frist fürs Ausschlagen
Nach deutschem Recht kann eine Erbschaft von dem Erben grundsätzlich innerhalb von sechs Wochen – bei Aufenthalt des Erben außerhalb Deutschlands innerhalb von sechs Monaten – nach Kenntnis vom Erbfall ausgeschlagen werden. Dies geschieht durch eine Erklärung gegenüber dem deutschen Nachlassgericht (§ 1944 BGB).
Hauptgrund für das Ausschlagen des Erbes
Ein häufiger Grund dafür, dass das Erbe nicht angenommen – also ausgeschlagen – wird, liegt an der Werthaltigkeit des Nachlasses. Denn der Erbe erbt nicht nur das positive Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Übersteigen die Schulden jedoch das Aktivvermögen, ist der Nachlass überschuldet und für die Erben oft uninteressant. Dann gilt es, das Erbe aktiv auszuschlagen.
Erbe ausschlagen – So geht’s
Das Ausschlagen eines Erbes kann entweder direkt beim Nachlassgericht erfolgen oder bei einem Notar.
Ein Formular für die Ausschlagung bieten einige Amtsgerichte online an, auch hier in NRW. Beispielsweise das AG Dortmund: Vordruck zur Ausschlagung.
Wichtig: Die Unterschrift(en) unter dem Vordruck müssen von einem Notar beglaubigt werden! Dazu müssen sich die Erklärenden mit einem gültigen Ausweisdokument ausweisen können.
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Sonderfall Erbe „umlenken“
Gelegentlich möchten die eigentlichen Erben den Nachlass zu einer anderen Person lenken.
Die Ausschlagung des Erbes soll dann dazu führen, dass die ursprüngliche Erbfolge „korrigiert“ wird und eine oder mehrere bestimmte Personen Erbe werden.
Bei einer solchen Vorgehensweise ist jedoch Vorsicht geboten. Die „lenkende Ausschlagung“ will wohl überdacht sein. Zum einen setzt die 6-wöchige Ausschlagungsfrist die Erben zeitlich unter Druck. Ein unüberlegtes Handeln kann schnell eine Rechtsfolge auslösen, die nicht gewollt war.
Außerdem gilt: Hat sich der Erklärende bei Abgabe der Ausschlagungserklärung im Irrtum über die durch die Ausschlagung begünstigte Person befunden, so stellt dies einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, der die Ausschlagung nicht mehr ungeschehen machen kann (OLG Hamm, Beschluss v. 21.4.2022, 15 W 51/19).
Die Rechtsfolgen einer Ausschlagung sollten deshalb in allen Fällen vorher genau abgewogen werden.