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Pandemiebedingte Stornierung von Hotelzimmern kann hälftige Kostenteilung rechtfertigen

Vor Ausbruch der Covid-19-Pandemie rechneten niemand damit, dass das Reisen nur noch bedingt möglich sein würde und bereits gebuchte Hotelzimmer storniert werden müssten.

Die Klägerin im folgenden Fall hat mehrere Zimmer für ihre Mitarbeiter bei der beklagten Hotelkette in Köln gebucht und die Kosten hierfür vollständig im Voraus bezahlt. Als der für April 2020 geplante Anreisegrund (eine Fitness-Messe) Corona-bedingt entfiel, stornierte die Klägerin Anfang März 2020 alle Buchungen. Die Hotelkette erstattete der Klägerin anschließend gemäß der vertraglichen Vereinbarungen 10% des gesamten Buchungsbetrags. Der Rest gelte laut der Beklagten als Servicegebühr. Die Klägerin forderte jedoch auch eine Rückzahlung dieses restlichen Betrags.

Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden

Wenn vor der Covid19-Pandemie gebuchte Hotelzimmer storniert werden mussten, kann eine Zurückerstattung der Hälfte der Buchungskosten gerechtfertigt sein.

Dies begründet das Oberlandesgericht Köln mit der Störung der Geschäftsgrundlage. Denn keine der beiden Parteien hätte bei Abschluss des Beherbergungsvertrages auch nur im Ansatz in Erwägung ziehen können, dass eine weltweite Pandemie zur fast vollständigen Stilllegung des öffentlichen Lebens führen würde. Auf derselben Grundlage – die planmäßige Eindämmung dieser Pandemie – mussten beide Vertragsparteien mit erheblichen staatlichen Eingriffen in das wirtschaftliche und soziale Leben rechnen. Einerseits die Absage der Fitness-Messe und andererseits die zeitlich gesehen spätere Aussprache eines Beherbergungsverbots in Köln.

Es ist de facto lediglich ein Zufall, dass die Klägerin den Vertrag schon storniert hatte, bevor die Leistung für die Hotelkette unmöglich geworden ist. Daher erscheine es laut OLG auch unbillig, die Kostentragung ausschließlich von der zufälligen Reihenfolge der Ereignisse abhängig zu machen. Darüber hinaus sei es der Klägerin nicht zuzumuten, am ursprünglichen Vertrag festzuhalten, nachdem sich durch die Covid19-Pandemie alle Umstände veränderten.

Wer trägt das Risiko?

Laut OLG Köln liege es nicht mehr im gewöhnlichen Verwendungsrisiko des Nachfragers, dass eine Fitness-Messe pandemiebedingt abgesagt werden musste. Deshalb sei es auch unzumutbar, dass die Klägerin das gesamte Risiko allein zu tragen hätte. Vielmehr müsse eineRisikoverteilung auf beide Vertragsparteien vorgenommen werden, da nicht ermittelt werden kann, wem eher die Pflicht zur Risikoeinschätzung obliegt. Eine hälftige Teilung der Buchungskosten auf beide Parteien erscheine in diesem Fall als sachgerecht.

Lassen Sie sich anwaltlich beraten, wenn Ihnen ebenfalls nur ein kleiner Teil Ihrer Buchungskosten nach pandemiebedingter Stornierung zurückerstattet wurden. Es besteht eine hohe Chance, dass Sie die Hälfte der Kosten zurückerstattet bekommen.

 

OLG Köln v. 14.5.2021 – 1 U 9/2

Rechtsanwalt Patrick FinkeRechtsanwalt
PATRICK FINKE
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Fax (05251) 28899-29
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