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Durch die Corona-Pandemie mussten auch Fitnessstudios zeitweise schließen. Obwohl die Mitglieder dadurch im Studio keinen Sport machen konnten, wurden die Mitgliedsbeiträge weiterhin durch die Betreiber eingezogen. Im Gegenzug wurden die Mitglieder in vielen Fällen lediglich darüber informiert, dass der Vertrag entsprechen angepasst werde, damit Mitglieder nach Ablauf ihres Vertrages die genaue Anzahl an Monaten kostenfrei weitertrainieren dürften.

Es stellt sich nun die Frage, ob die Betreiber eines Fitnessstudios überhaupt befugt sind, in solchen Fällen die Mitgliedsbeiträge einzuziehen und den Vertrag durch eine kostenfreie Verlängerung anzupassen.

Das LG Osnabrück (Az.: 2 S 35/21) hat sich nun in zweiter Instanz mit diesem Fall befasst.

 

In seinem Urteil vom 09.07.2021 hielt es folgendes fest:

Fitnessstudios sind dazu verpflichtet Mitgliedsbeiträge, die sie während der Zeit pandemiebedingter Betriebsschließung eingezogen haben, zurückzuerstatten.

Selbst eine Anpassung des Mitgliedsvertrages in der Art, dass sich die Vertragslaufzeit automatisch um die behördlich angeordnete Schließungszeit verlängern würde, lehnte das LG ab.

Vertragsrechtlich betrachtet sei dem Fitnessstudio die geschuldete Leistung nämlich in dem Moment unmöglich geworden, in dem der Betrieb auf unbestimmte Zeit geschlossen und eingestellt werden musste. Dies hat zur Folge, dass der Anspruch auf Zahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrages für dieZeit der Schließung ohne Weiteres entfällt. Das Fitnessstudio kann die geschuldete Leistung auch nicht nachholen.

Darüber hinaus dürfte vonseiten der Studiobetreiber auch keine Anpassung des Vertrages in der Art verlangt werden, dass der bereits bezahlte Zeitraum nach Vertragsablauf kostenfrei hinten angeknüpft werde. Denn Vertragsanpassungen seien für die Zeit coronabedingter Betriebsschließungen gemäß Art. 240 § 7 EGBGB ausdrücklich nur für Miet- und Pachtverhältnisse vorgesehen. Eine solche Regelung sei für Freizeiteinrichtungen bewusst nicht getroffen worden. Das LG verweist für solche Fälle eher auf Art. 240 § 5 EGBGB. Dieser sieht eine Gutscheineinlösung vor.

Ringo GrenzRechtsanwalt & Notar
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