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Immer wieder ergeben sich bei Geschäftsführern und Gesellschaftern Fragen in Zusammehang mit der Sozialversicherung. Im Kern geht es da meist um die Frage, in welchen Fällne Geschäftsführer bzw. Gesellschafter sozialversicherungspflichtig sind. Auf dieser beantwortet Rechtsanwalt und Notar Franz-Josef Rehmann alle Fragen dazu. Sie haben weitere Fragen? Dann kontaktieren Sie uns gerne.

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Wer ist abhängig beschäftigt (nach § 7 SGB IV)?

Sozialversicherungspflichtig ist in der Regel, wer abhängig beschäftigt ist.

Wer abhängig beschäftigt im Sinne des § 7 SGB IV ist, lässt sich nicht einfach beantworten. Vielmehr ist das eine hochkomplexe Frage.

Die wesentlichen Kriterien für eine abhängige Beschäftigung sind die

  • Weisungsgebundenheit und
  • die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Da sich diese Punkte nicht unmittelbar zwingend aus den beiden Begriffen erklären lassen, hat die Rechtsprechung eine Reihe von Kriterien entwickelt, die aus den beiden Gesetzesvorgaben abgeleitet werden.

Wie Sie auch immer Ihre Verträge gestaltet haben, ist für die Entscheidung der Frage nicht entscheidend. Maßgeblich ist allein die tatsächliche Ausführung und Gestaltung.

 

Wann bin ich als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Ob ich als Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig bin, hängt ausschließlich von der Einordnung meiner Position als geschäftsführender Gesellschafter ab.

Habe ich als Geschäftsführer nach dem Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit, mir nicht genehme Weisungen zu verhindern oder bin ich in der Lage, Gesellschafterbeschlüsse zu beeinflussen, die meinen Anstellungsvertrag betreffen, bin ich regelmäßig selbstständig.

Die aktuelle Rechtsprechung verlangt nicht nur eine „Verhinderungsmacht“, sondern erfordert eine kraft Gesellschaftsvertrag verliehene umfassende Gestaltungsmacht im Sinne einer Mitbestimmung der gesamten Unternehmenspolitik (BSG, Urteil vom 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R und B 12 R 19/19 R, bisher nur als Terminsbericht).

 

Bin ich als Fremdgeschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Alle Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind, sind grundsätzlich ausnahmslos abhängig beschäftigt.

Hiervon gibt es nur eine Ausnahme, wenn ich als Gesellschafter der Holding denselben Einfluss auf meine Tochtergesellschaft habe, wie ich als Gesellschafter der Tochtergesellschaft hätte und als solcher in der Lage bin, die Geschicke der Gesellschaft zu steuern (BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R).

 

Kommt es auf die Ausgestaltung des Geschäftsführer-Dienstvertrages an?

Grundsätzlich spielt der Geschäftsführer-Dienstvertrag keine Rolle.

Entscheidend bleibt der Gesellschaftsvertrag. Der Geschäftsführer ist auch abhängig beschäftigt und weisungsgebunden, wenn im Geschäftsführer-Dienstvertrag eine Weisungsfreiheit aufgenommen ist.

Maßgeblich ist allein der Gesellschaftsvertrag.

 

Bin ich als Mehrheitsgesellschafter sozialversicherungspflichtig?

Sozialversicherungspflichtig bin ich dann nicht, wenn ich als Geschäftsführer einer GmbH in der GmbH eine beherrschende Stellung habe.

Die Frage, ob ich eine beherrschende Stellung habe, ergibt sich ausschließlich aus dem GmbH -Gesellschaftsvertrag. Gesellschafter als Geschäftsführer sind nicht abhängig beschäftigt und damit selbstständig, wenn sie 50 % des Stammkapitals oder mehr innehaben.

 

Bin ich sozialversicherungspflichtig, wenn ich eine Sperrminorität habe?

Geschäftsführer, die weniger als 50 % der Geschäftsanteile halten und eine qualifizierte Sperrminorität haben, sind grundsätzlich ebenfalls sozialversicherungsfrei.

 

Wie muss die Sperrminorität ausgestaltet sein?

Ein Geschäftsführer ist nur dann nicht abhängig beschäftigt, wenn ihm nach dem Gesellschaftsvertrag eine umfassende echte, qualifizierte Sperrminorität zusteht.

Eine echte, qualifizierte Sperrminorität eines Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers liegt vor, wenn diese Sperrminorität uneingeschränkt die gesamte Unternehmenstätigkeit erfasst (BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 13/17 R).

Eine nicht umfassende sondern nur teilweise begrenzte Sperrminorität führt zur Sozialversicherungspflicht.

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 01.02.2022 – B 12 R 19/19 R festgestellt, dass es für die Sozialversicherungsfreiheit nicht reicht, wenn der Minderheitsgesellschafter nur die Möglichkeit hat, Weisungen der Gesellschafterversammlung zu verhindern oder die Möglichkeit hat, Einfluss auf die gewöhnliche Geschäftsführung zu nehmen.

Die Sozialversicherungsfreiheit wird nur dann angenommen, wenn der Gesellschafter die gesamte Unternehmenspolitik mitbestimmen kann.

 

Reichen Vereinbarungen außerhalb der Satzung?

Rein schuldrechtliche Vereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages, wie beispielsweise Treuhandverträge, reichen nicht aus.

Treuhandverträge sind für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung unerheblich, auch wenn sie notariell beurkundet sind (BSG, Urteil vom 12.05.2020 – B 12 R 11/19 R).

 

Muss ich als Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sein?

Die neue Rolle der Gesellschafterliste (§ 40 GmbHG) zwingt mich dazu, als Gesellschafter mit der Gesellschafterliste im Handelsregister eingetragen zu sein.

Nur wer als Gesellschafter in der Gesellschafterliste steht, ist berechtigt, die Gesellschafterrechte auszuüben (BSG, Urteil vom 12.05.2020 – B 12 R 5/18 R). Nur dieser haftet für fällige Gesellschafterpflichten.

 

Bin ich auch sozialversicherungspflichtig in einer GmbH & Co. KG, wenn ich der Mehrheitskommanditist bin?

Die Rechtsstellung als Geschäftsführer bestimmt sich zunächst nach den Rechtsverhältnissen in der GmbH.

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung des Geschäftsführers ist aber ausnahmsweise auch die Beteiligung des GmbH-Geschäftsführers an einer anderen Gesellschaft zu berücksichtigen.

Ist in einer GmbH & Co. KG der Geschäftsführer der Komplementär GmbH zeitgleich Mehrheitskommanditist der KG, aber nicht Mehrheitsgesellschafter der GmbH, so bleibt er abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 R 2/19 R Rn. 22).

 

Was ist, wenn ich Mehrheitsgesellschafter einer Holding bin?

Wenn ich als Geschäftsführer am Kapital der Gesellschaft beteiligt bin, sondern dieses Kapital von einer Holding GmbH gehalten wird und ich 50 % oder mehr Anteile an der Holding halte, bin ich ebenfalls sozialversicherungsfrei.

Entscheidend ist, dass ich über die Holding im Wege einer umfassenden Sperrminorität oder aufgrund einer Mehrheit die Gesellschafterbeschlüsse der Tochtergesellschaft beeinflussen kann.

Dies ist nur dann der Fall, wenn die Muttergesellschaft mindestens 50 % der Anteile an der Tochtergesellschaft hält und ich an der Muttergesellschaft eine umfassende Sperrminorität habe, die mir die Möglichkeit einräumt, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft unmittelbar zu beeinflussen und mir nicht genehme Weisungen zu verhindern (BSG, Urteil vom 08.07.2020 – B 12 R 26/18 R).

 

Bin ich als Mehrheitsgesellschafter aber nicht Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig?

Bin ich kein Geschäftsführer einer GmbH, bin ich grundsätzlich immer abhängig beschäftigt (BSG, Urteil vom 29.06.2021 – B 12 R 8/19 R).

Ein GmbH-Gesellschafter, der nicht als Geschäftsführer bestellt ist, besitzt keine Möglichkeit, seine Weisungsgebundenheit als Angestellter der Gesellschaft aufzuheben oder abzuschwächen.

Er ist immer den Anweisungen des Geschäftsführers unterworfen.

 

Wie kann ich meinen Status feststellen lassen?

Einen Antrag auf Statusfeststellung ist schon vor Beginn der Arbeitsaufnahme möglich (§ 7a Abs. 4 a SGB IV).

Die Prüfung ist auf Grundlage eines Fragebogens der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Grundlage ist der schriftliche Geschäftsführer-Dienstvertrag und der Gesellschaftsvertrag.

 

Wer ist an die Statusfeststellung gebunden?

An die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung sind alle Versicherungsträger in allen Statusfeststellungsverfahren gebunden (§ 7 a II Ziff. IV SGB IV). Nur so können widersprüchliche Entscheidungen vermieden werden und Rechtssicherheit für alle Versicherungsträger herbeigeführt werden.

 

Muss der Arbeitgeber der Einzugsstelle bei Beginn der Beschäftigung eine Meldung erstatten?

Nach § 28 a III 2 Nr. 1 e SGB IV, hat der Arbeitgeber zu Beginn der Tätigkeit eines Geschäftsführers eine Meldung an die Sozialversicherung abzugeben und dabei mitzuteilen, ob der Geschäftsführer abhängig beschäftigt oder sozialversicherungsfrei ist. Es ist aus meiner Sicht dringend erforderlich, bei Beginn einer Tätigkeit immer ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7 a SGB IV zu machen. Jeder Antragsteller hat grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Beginn der Tätigkeit.

Wird das Antragsverfahren innerhalb eines Monats nach Tätigkeitsbeginn beantragt, tritt die Versicherungspflicht und die Beitragspflicht erst mit Bekanntgabe des Statusbescheides ein, wenn der Beschäftigte zustimmt und eine sonstige Krankenversicherung oder Altersversorgung nachweisen kann.

 

Kann eine Betriebsprüfung Vertrauensschutz bieten?

Grundsätzlich erstreckt sich die Betriebsprüfung zwingend auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartnern, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie auf geschäftsführende GmbH-Gesellschafter; dies aber nur, soweit ihr Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist (BSG, Urteil vom 19.09.2019 – B 12 R 25/18 R).

Es kann deshalb ein Vertrauensschutz gem. §§ 44 ff. SGB X entstehen.

 

Wie lange muss ich bei fehlender Statusfeststellung Beiträge nachzahlen?

Bin ich fälschlicherweise davon ausgegangen, dass ich sozialversicherungsfrei beschäftigt bin, muss ich mindestens für die Dauer von 4 Jahren Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen.

Bemessungsgrundlage ist dabei mein Bruttogehalt. Dieses wird als Nettogehalt zugrunde gelegt. Die Grenze bilden jedoch die jeweiligen Sozialversicherungsfreigrenzen.

Rückständige Beträge sind grundsätzlich mit einem Prozent Zinsen pro Monat zu belasten.

Schlimmstenfalls können deshalb, soweit kein Vorsatz nachgewiesen werden kann, 48 Monate nebst 1 % Zinsen pro Monat zurückverlangt werden.

 

Wenn ich Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, aber sozialversicherungsfrei bin, bekomme ich die Beträge erstattet?

Wenn ich fälschlicherweise Sozialversicherungsbeiträge gezahlt habe, sind die unrechtmäßig vereinnahmten Beträge nach der Vorschrift des § 26 SGB IV zu erstatten.

Eine Beitragserstattung findet allerdings dann nicht statt, wenn der Versicherungsträger (Krankenversicherung/Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung) bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge (1. Verfallklausel) oder für den Zeitraum, für den weitere zu Unrecht entrichtet worden sind (2. Verfallklausel) Leistungen erbracht hat oder zu erbringen hat.

 

Was ist zu tun?

Prüfen Sie bitte unbedingt Ihre Gesellschaftssatzungen, ob diese ein umfassendes Mitbestimmungsrecht des Gesellschafters berücksichtigen und ob der Gesellschafter Mehrheitsgesellschafter oder Minderheitsgesellschafter mit absoluter Sperrminorität ist. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie uns gerne.

Über den Autor

Über den Autor

Franz-Josef Rehmann ist Rechtsanwalt und Notar und Mitbegründer und Partner der Kanzlei Kröger, Rehmann & Partner Rechtsanwälte. Sie erreichen ihn unter ra@rehmann.de. Weitere Informationen und Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.

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