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Tausende von Verbrauchern haben die Möglichkeit ihre Darlehensverträge überprüfen zu lassen.

Die  Ausgangslage

Der Kläger schloss im Jahr 2012 bei einem Kreditinstitut einen grundpfandrechtlich gesicherten Darlehensvertrag über 100.000,00  EUR mit einem bis zum 30.11.2021 gebundenen Sollzinssatz von 3,61 % pro Jahr ab.

Die  Widerrufsinformation enthielt folgende Klausel:

“Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail)  widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2  BGB (z.B. Angaben zur Art des Darlehens, Angaben zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ….”

Der Kläger widerrief den Vertrag und begehrte die Rückabwicklung.

Das Problem

Der in der Widerrufsbelehrung zitierte § 492 Abs. 2 BGB verweist auf Artikel 247, §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch, worin wiederum auf weitere Bestimmungen des BGB verwiesen wird. 

Klare und prägnante Form notwendig

Wie der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung vom 26.03.2020 (Az.: C-66/19) feststellte, sind die Modalitäten für den Beginn der Widerrufsfrist in klarer und prägnanter Form anzugeben.

Diese Form ist jedenfalls dann nicht gewahrt, wenn ein Verbrauchervertrag hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines Widerspruchsrechts, auf bestimmte Vorschriften des nationalen Rechts verweist.

Dem Verbraucher ist unter diesen Umständen eine Bestimmung oder Überprüfung seiner vertraglichen Pflichten nicht möglich. Es kann deshalb nicht erwartet werden, dass ein Verbraucher auf Grund der Nennung einer bestimmten Vorschrift in der Lage ist festzustellen, ob der von ihm abgeschlossene Vertrag alle nach dieser Bestimmung erforderlichen Angaben enthält, und erst recht nicht, ob die Widerrufsfrist, über die er verfügen kann, für ihn zu laufen begonnen hat.

Eine “Kaskadenverweisung”, auf unterschiedliche Paragrafen im nationalen Recht bietet diese Klarheit nicht, die Klausel entspricht somit nicht den Erfordernissen. 

Die Folge

Die Widerrufsfrist hat damit nicht begonnen.

Verbraucher, die einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, der mit der o.g. Widerrufsinformation versehen war, haben nun gute Chancen, den Vertrag rückabzuwickeln. Dies könnte insbesondere für langfristige Darlehen interessant sein, bei denen hohe Zinsen vereinbart worden sind.

Zur Klärung, ob eine Rückabwicklung möglich und in jedem Fall sinnvoll ist, empfiehlt es sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Gerne prüfen wir die Erfolgsaussichten in Ihrem konkreten Fall!

Ringo GrenzRechtsanwalt & Notar
RINGO GRENZ
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
ringo.grenz@rehmann.de
Burgstr. 13, 33142 Büren

 

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