Als im September 2017 ein Mann im saarländischen Friedrichsthal mit 27 km/h zu viel geblitzt wurde und daraufhin einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 € erhielt, suchte dieser einen Anwalt auf und erhob Einspruch gegen das Bußgeld.
Tatsächlich wurde festgestellt, dass das eingesetzte Messgerät die Messdaten nicht speicherte und somit der Verstoß nicht nachprüfbar sei. Vor den Instanzgerichten hatte der Mann mit diesen Argumenten aber keinen Erfolg, da man befand, die Richter müssten sich auf die Ergebnisse zugelassener Messgeräte verlassen können.
Anders beurteilte der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes diesen Fall: Das Recht auf ein faires Verfahren sei dadurch verletzt, dass der Beschuldigte sich nicht zureichend mit den Beweismitteln auseinandersetzen konnte. Er habe das Recht, diese nachvollziehen zu können. Auch wenn es sich um ein standardisiertes Messverfahren handelt, und die Verantwortlichen beteuerten, gründliche Sicherungsmaßnahmen des Gerätes zu vollziehen, müssen etwaige Fehler überprüfbar sein.
Der Verfassungsgerichtshof führt weiter aus:
“Zu den grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verurteilung einer Bürgerin oder eines Bürgers gehört, dass er die tatsächlichen Grundlagen seiner Verurteilung zur Kenntnis nehmen, sie in Zweifel ziehen und sie nachprüfen darf. […] Staatliches Handeln darf in einem freiheitlichen Rechtsstaat für die Bürgerin und den Bürger nicht undurchschaubar sein.”
Da es technisch problemlos möglich sei, die erforderlichen Daten zu speichern, hätte dies für einen gültigen Bußgeldbescheid auch geschehen müssen. Diese Entscheidung hat über das Saarland hinaus jedoch keine bindende Wirkung. Es bleibt die Rechtsprechung in den anderen Bundesländern abzuwarten.
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DANIEL RADIX
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