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Im Schenkungsrecht bleibt häufig unbeachtet die Vorschrift nach § 528 BGB, wonach Schenkungen, die in den letzten 10 Jahren vollzogen wurden, bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden. Der Verarmungsfall tritt regelmäßig ein, wenn die schenkenden Personen, z.B. Eltern o.ä., zu einem Pflegefall werden und die laufenden Kosten der Pflege oder aufgrund von Altersarmut die Kosten des laufenden Unterhaltes nicht mehr aus eigenen Mitteln erbringen können.

In diesem Fall wird regelmäßig Hilfe beim Sozialamt eingefordert. Das eintretende Sozialamt ist berechtigt und auch verpflichtet, die eventuell bestehenden Rückforderungsansprüche des Schenkers auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen, um die Belastung mit öffentlichen Mitteln zu verringern.

Ausgenommen von den Rückforderungen sind sogenannte Anstandsschenkungen gem. §534 2. Alternative BGB, also solche Schenkungen die einer sittlichen Pflicht entsprechen (z.B. Weihnachtsgeschenke, Hochzeitsgeschenke o.ä.). Um eine solche Anstandsschenkung handelt es sich, entgegen anderslautender landgerichtlicher Rechtsprechung nicht, wenn regelmäßige Leistungen der Großeltern an die Enkel erfolgen z.B. in Form von Zahlungen auf einem Sparkonto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 13.02.2020, Az.: 6 U 76/19).

Die Übertragung einer Immobilie

Wie bereits oben ausgeführt, sind Schenkungen der letzten 10 Jahre bei Verarmung des Schenkers gem. § 518 BGB rückforderbar. Häufig werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge Immobilien an Kinder übertragen. Auch auf derartige Übertragungsvorgänge, bei denen es sich regelmäßig um Schenkungen oder gemischte Schenkungen handelt, sind die Regelungen zum Schenkungswiderruf gem. § 528 BGB anwendbar.

Gerade hier zeigt sich das gesamte Ausmaß der Problematik, wenn im Pflegefall die Kosten der Pflege nicht aus dem eigenen Restvermögen finanziert werden können und die Sozialhilfebehörden einen Sozialhilferegress durchführen und die Schenkungen zurückfordern. Hierbei besteht aber die Besonderheit, dass bei Grundstücksübertragungen nicht das Grundstück als solches als Schenkung zurückgefordert wird, sondern wertmäßig nur der Teil, der monatlich zum Unterhaltsbedarf der schenkenden Person fehlt. Insofern wäre bei Schenkung einer Immobilie ein entsprechender monatlicher Wertersatz zuzahlen.

Diese Zahlungsverpflichtung ist aber häufig nicht finanzierbar, da in den maßgeblichen Übertragungsverträgen regelmäßig zwischen Schenker und Beschenktem Wohnungs-/ bzw. Nießbrauchrechte und auch Rückübertragungsrechte zugunsten des Schenkers vereinbart worden sind, die im Grundbuch dinglich zur Absicherung gelangten. Bei der Finanzierung der entsprechenden Rückzahlungsverpflichtungen wäre in den meisten Fällen die Aufnahme eines Darlehens notwendig. Die Sicherung des Darlehens durch eine entsprechende Grundschuld ist regelmäßig aufgrund der Voreintragungen nicht möglich.

Aus diesem Grunde ist es extrem wichtig, zugunsten des Beschenkten eine Ersetzungsbefugnis zu vereinbaren, wonach der Beschenkte auch in der Lage sein soll, vom Vertrag zurück zu treten oder eine Rückübertragung des Grundstückes anstelle des Wertersatzes zu verlangen, allerdings gegen Erstattung seiner Aufwendungen.

Weitere Informationen finden Sie in den Bereichen Erbrecht sowie Erben und Übertragen.

Rechtsanwältin Judith StöppelRechtsanwältin
JUDITH STÖPPEL

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