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Im VW-Abgasskandal beruft sich der VW-Konzern mittlerweile regelmäßig auf die Verjährung der Ansprüche der Kunden seit dem 31.12.2018, bzw. dem 31.12.2019.

Diese Ansicht wird auch in der Rechtsprechung geteilt. Die Mehrzahl der Gerichte stellt auf die Verjährung seit dem 31.12.2019 ab, teilweise wird aber auch vertreten, dass bis heute die Verjährungsfrist nicht zu laufen begann. Normalerweise beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruchsinhaber Kenntnis von seinem Anspruch erlangt.

Die Rechtslage gestaltete sich für die Verbraucher jedoch lange unübersichtlich. Die Chancen gegen VW im Prozess zu gewinnen, waren selbst für Rechtskundige nur schwer einschätzbar. Erst 2019 fand eine verbraucherfreundliche Kehrtwende vor Gerichten statt, die bis dahin eine Haftung von VW abgelehnt hatten. Erst ab diesem Zeitpunkt war für VW-Kunden erkennbar, dass sie vor Gericht Recht bekommen könnten. Ein verbraucherfreundliches Urteil des BGH gibt es sogar erst seit dem 25. Mai 2020 (VI ZR252/19).

Daher lässt sich auch heute noch gut vertreten, dass keine Verjährung der Ansprüche eingetreten ist. Die Betroffenen des Dieselabgasskandals können daher weiter darauf hoffen, den Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges zurückerstattet zu bekommen. Lediglich der Nutzungsvorteil müsste dann angerechnet werden.

Nun eröffnet sich den geschädigten Kunden wohl noch eine weitere Möglichkeit, die Verjährung zu umgehen. Denn das Amtsgericht Marburg geht davon aus, dass gegen VW selbst bei verjährtem Anspruch aufgrund des Diesel-Betrugs (§ 826 BGB) ein sogenannter Restschadensersatzanspruch nach § 852 BGB besteht.

Dabei tritt die Verjährung frühestens in 10 Jahren seit Kauf des Fahrzeugs ein!

Wer sich durch unerlaubte Handlungen auf Kosten eines anderen bereichert, der muss noch 10 Jahre danach den daraus gezogenen finanziellen Vorteil zurückbezahlen. Es bestehen daher auch im Jahr 2020 noch gute Chancen für VW-Kunden, eine Entschädigung zu erhalten.

Unsere Ansprechpartner bei Kröger & Rehmann stehen Ihnen bei Fragen und der Durchsetzung Ihrer Entschädigungsansprüche und der Rückabwicklung des Vertrages jederzeit gerne zur Seite!

Rechtsanwalt Patrick FinkeRechtsanwalt
PATRICK FINKE
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patrick.finke@rehmann.de
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