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Vererben oder verschenken

Vererben oder verschenken? Die Frage, wie das eigene Vermögen am besten weitergegeben werden kann, stellt sich vielen Menschen. In diesem Artikel beleuchten wir die Unterschiede zwischen vererben und verschenken, etwaige Vor- und Nachteile sowie rechtliche Besonderheiten. Bei weiteren Fragen stehen Ihnen unsere Notare an den Standorten Paderborn, Büren und Bad Wünnenberg gerne zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie außerdem im Bereich „Erben und Übertragen“.

 

Wieso verschenken?

Je nach konkreter Situation kann es gute Gründe geben, die für das Verschenken und gegen das Vererben des eigenen Vermögens sprechen. Ganz egal ob es dabei um Immobilien oder um Geldvermögen geht. Zu den typischen Gründen, die für das (frühzeitige) Verschenken sprechen, zählen die folgenden drei:

 

Steuerlast senken

Häufig steckt hinter der Schenkung der Wunsch, Steuern zu sparen. Zwar sind die Steuersätze von Schenkungs- und Erbschaftssteuer grundsätzlich gleich hoch. Trotzdem lässt sich durch eine Schenkung die Steuerlast oft erheblich senken. Mehr Informationen dazu erhalten Sie im Abschnitt „Unterschiede bei der Besteuerung“.

 

Streit vermeiden

Vielfach soll durch eine Schenkung auch ein möglicher Streit innerhalb der Familie vermieden werden. Denn regelt man die Vermögensnachfolge zu Lebzeiten, so kann man in eventuelle Auseinandersetzungen noch eingreifen und diese gegebenenfalls schlichten.

 

Miterleben, wie sich das „Erbe“ entwickelt

Viele Menschen wollen durch eine Schenkung zu Lebzeiten auch die Möglichkeit erhalten, mitzuerleben, wie sich ihr Vermögensnachlass weiterentwickelt. Gleichzeitig kann damit den Nachkommen bereits frühzeitig unter die Arme gegriffen werden und das in einer Lebensphase, in der sie finanzielle Unterstützung oft am dringendsten benötigen (zum Beispiel bei Familiengründung oder Hausbau).

 

Unterschiede bei der Besteuerung

Der wichtigste Unterschied zwischen verschenken und vererben betrifft zweifelsohne die Freibeträge. Zwar unterliegen Schenkungen weitgehend denselben Steuerregeln und Freibeträgen wie Erbschaften. Allerdings mit einem zentralen Unterschied: Bei Schenkungen können die Freibeträge (auf die keine Steuer bezahlt werden muss) nach zehn Jahren wieder in Anspruch genommen werden.

Das bedeutet konkret: Wer frühzeitig über die Vermögensnachfolge nachdenkt und durch Schenkungen Teile seines Nachlasses weitergibt, kann unter Umständen mehr Vermögen steuerfrei abgeben als durch das klassische vererben per Testament. Mehr Informationen dazu finden Sie in unserem kostenlosen Leitfaden “Testament und Erbvertrag“.

 

Freibeträge bei Schenkungen

Die Freibeträge, die dabei berücksichtigt werden können, sind die gleichen wie beim Vererben:

  • Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Für Kinder: 400.000 €
  • Für Enkel: 200.000 €

Bleibt der Wert der Schenkung unterhalb des betreffenden Freibetrages, so wird auf die Schenkung keine Steuer fällig. Nach Ablauf von zehn Jahren kann der Freibetrag erneut in voller Höhe in Anspruch genommen werden.

Ein Beispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter Vermögen im Wert von 300.000 €. Nach zwölf Jahren schenkt sie ihrer Tochter erneut Vermögen, diesmal im Wert von 350.000 €. Beide Schenkungen bleiben steuerfrei, da sie unter dem Freibetrag von 400.000 € liegen und mehr als zehn Jahre seit der ersten Schenkungen vergangen sind.

Die Steuerlast lässt sich bei der Schenkung von Immobilien außerdem durch die Gewährung von Wohnrecht und Nießbrauch weiter senken. Mehr dazu erfahren Sie im folgenden Abschnitt.

Weitere Details zur Besteuerung bei der klassischen Erbschaft finden Sie auf unserer Seite zum Thema Erbrecht.

 

Weitere rechtliche Besonderheiten

 

Nießbrauch

Nießbrauch ist ein Wort, dessen Bedeutung vermutlich nur Juristen auf Anhieb kennen. Doch die Idee dahinter ist ganz einfach. Angenommen, ich wohne seit mehreren Jahrzehnten in einem Eigentumshaus und möchte dieses nun an meine Kinder verschenken. Gleichzeitig möchte ich allerdings bis zu meinem eigenen Lebensende noch in dem Haus wohnen. Dann sollte ich mir bei der Schenkung vertraglich den sogenannten „Nießbrauch“ sichern. Damit habe ich das Recht, weiterhin mietfrei in dem Haus wohnen zu dürfen, selbst wenn es jetzt meinen Kindern gehört. Wenn ich ein Haus vermiete, kann ich mir dadurch auch die Mieteinnahmen als etwaige Altersvorsorge sichern.

Außerdem mindert der Nießbrauch natürlich den Wert der Immobilie. Damit kann die fällige Steuer für die Schenkung reduziert werden. Allerdings bringt die Einräumung des Nießbrauchs einen möglichen Nachteil. Pflichtteilsberechtigte können einen Anspruch auf das Vermögen noch zehn Jahre nach Endes Nießbrauches geltend machen. Gleichzeitig kann sich der Schenker nicht ohne Weiteres vor einem Weiterverkauf der Immobilie durch den Beschenkten schützen.

 

Pflichtteilsverzicht

Habe ich mehrere Kinder und möchte meine Immobilie zur weiteren Nutzung an eines dieser Kinder verschenken, muss ich natürlich auch an die anderen Kinder denken. Um Familienstreitigkeiten zu verhindern, sollten deshalb alle Kinder in die Schenkung und die vertragliche Gestaltung eingebunden werden.

Hierzu gibt es die Möglichkeit, dass die weiteren Geschwister in der Notarurkunde erklären, keine Ansprüche auf die Immobilie geltend zu machen. Sie verzichten damit auf ihren sogenannten „Pflichtteil“. In der Regel werden sie dafür aus anderen Teilen des Vermögens Zuwendungen erhalten.

 

Die Rolle des Notars

Handelt es sich bei der Schenkung um einen bedeutenden Vermögensteil, dann sollte die Schenkung unbedingt schriftlich festgehalten und notariell beurkundet werden. Weitere Regelungen, die häufig getroffen werden (wie etwa Rückübertragung der Schenkung, Pflichtteilsverzicht, Ausgleichszahlungen etc.) können damit ebenfalls verbindlich und rechtssicher festgehalten werden.

Gleichzeitig erfolgt durch den Notar eine fundierte juristische Aufklärung über sämtliche rechtliche Möglichkeiten sowie deren Vor- und Nachteile.

 

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Unsere Leistung im Überblick

  • Wir besprechen mit Ihnen sehr ausführlich Ihre persönliche und wirtschaftliche Situation.
  • Aus der Analyse Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Situation erarbeiten wir gemeinsam mit Ihnen eine Ihren Interessen entsprechende Lösung.
  • Wir informieren Sie umfangreich über Ihnen zustehende Möglichkeiten, Sie persönlich und Ihre Wohnsituation zu schützen.
  • Nachdem wir Ihre Interessen in vollem Umfang berücksichtigt haben, beurkunden wir den Vorgang und wickeln ihn komplett ab.

 

Häufige gestellte Fragen zum Thema „Vererben und verschenken“

  • Was kann ich steuerfrei verschenken?

    Die Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften sind grundsätzlich gleich hoch. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis. Für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner beträgt der steuerfreie Freibetrag 500.000 €, für Kinder 400.000 €, für Enkelkinder in der Regel 200.000 € und für alle weiteren Empfänger 20.000 €. Allerdings kann man bei Schenkungen die Freibeträge nach zehn Jahren erneut in Anspruch nehmen.

  • Welche Kosten fallen bei einer Immobilienschenkung an?

    Wenn Sie eine Immobilie verschenken wollen, brauchen Sie einen notariell beurkundeten Vertrag. Für diesen müssen Sie Notariatsgebühren bezahlen, die gesetzlich festgeschrieben sind und sich nach dem Wert der Immobilie richten. Außerdem können noch Gutachterkosten zur Wertermittlung entstehen. Wenn die oben genannten Freibeträge überschritten wurden, fällt außerdem Schenkungssteuer an.

  • Wer bestimmt den Wert einer Immobilie bei Schenkung?

    In einem ersten Schritt bestimmt das Finanzamt den Wert der Immobilie. Dazu erhebt es den ungefähren Marktwert der Immobilie anhand lokaler Bodenrichtwerte sowie dem Baujahr des Hauses. Dieses vereinfachte Verfahren kann allerdings in vielen Fällen zu einem überhöhten Wert und damit einer höheren Steuer führen. Ein unabhängiger Sachverständige für Immobilienbewertung kann bei einer genaueren Prüfung einen deutlich niedrigeren Wert feststellen. Die Kosten für das Gutachten müssen allerdings privat getragen werden.

  • Kann ich eine Schenkung zurückfordern?

    Schenkungen sollten gut überlegt werden, denn in der Praxis ist eine Rückforderung schwierig. Als gesetzliche Gründe kommen nur die plötzliche Verarmung des Schenkers sowie der sogenannte „grobe Undank“ des Beschenkten infrage. Dieser grobe Undank muss eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker darstellen und in der Regel gerichtlich festgestellt werden.

    Wollen Sie eine Schenkung zurückfordern, sollten Sie sich unverzüglich mit unseren Anwälten in Verbindung setzen. Weitere Informationen finden Sie in unserem Blog-Beitrag zum Thema Schenkungswiderruf.

  • Ist eine Schenkung ohne Notar gültig?

    Grundsätzlich bedarf die Schenkung zur Gültigkeit der notariellen Beurkundung (siehe § 518 Abs. 1 BGB). Sie ist also ohne notarielle Beurkundung formal ungültig. Allerdings wird eine Schenkung durch ihren Vollzug (zum Beispiel die Überweisung des Geldbetrages) auch ohne notarielle Beurkundung wieder gültig, die formale Ungültigkeit wird dadurch „geheilt“.

    Zur Sicherheit und um alle Details der Schenkung verbindlich und rechtssicher festzuhalten, sollten Sie die Schenkung bedeutsamer Vermögensteile immer notariell beurkunden lassen. Unsere Notare an den Standorten Paderborn, Büren und Bad Wünnenberg stehen Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

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