Patientenverfügung
Ihr Anliegen
Sie haben sich nach reiflicher Überlegung und Erfahrung in Ihrem Freundes- und Bekanntenkreis überlegt, Ihr „gesundheitliches Testament“ zu machen, also eine Patientenverfügung zu erstellen. Sie möchten im Falle einer gesundheitlichen Krise sicher gehen, dass Ihre Auffassungen für diesen Fall berücksichtigt werden.
Rahmenbedingungen
Der Gesetzgeber hat den § 1901 a Abs. 1 Satz 1 BGB folgende Legaldefinition aufgestellt: „Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung)…“
Die Patientenverfügung ist nach der jetzigen Rechtslage schriftlich zu verfassen. Eine Patientenverfügung kann jeder erstellen, der einwilligungsfähig oder volljährig ist. Nachdem der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 06.07.2016 entschieden hat, dass eine Patientenverfügung nur dann bindend ist, wenn sein Verfasser seinen Willen eindeutig äußert, empfehlt es sich dringend, die Patientenverfügung so konkret wie möglich zu gestalten. Allgemeinbegriffe führen zur Unwirksamkeit.
In der Praxis dürfte eine Vielzahl von Patientenverfügungen, die in der Vergangenheit erstellt worden sind, deshalb heute unwirksam sein.
Unsere Leistung
- Wir entwerfen für Sie und nach Ihren persönlichen Wünschen und unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen gesundheitlichen Situation Ihre persönliche Patientenverfügung.
- Hierbei besprechen wir mit Ihnen im Einzelnen, was für Sie in dieser existentiellen persönlichen Situation wichtig und von Bedeutung ist.
- Wir erläutern Ihnen die einzelnen medizinischen Indikationen und beurkunden im Anschluss die Patientenverfügung.
- Neben der Patientenverfügung ist regelmäßig eine Vorsorgevollmacht erforderlich.
- Die Patientenverfügung gibt nur Ihren Willen wieder. In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigten Sie eine von Ihnen gewünschte Vertrauensperson, Ihre Patientenverfügung gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Den Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht erläutert Rechtsanwalt und Notar Daniel Radix in dem folgenden Kurzvideo.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Vorsorgevollmacht.
Ihre Ansprechpartnerin:
Rechtsanwalt und Notar
JOHANNES KRÖGER
Tel. (02951) 9857-0
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Johannes.Kroeger@rehmann.de
Burgstraße 13, 33142 Büren
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