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Verschmelzung, Spaltung und Umwandlung von Gesellschaften

Ihr Anliegen

Es gibt vielfältige Gründe, bestehende Gesellschaftsstrukturen zu verändern. Gerade die kartellrechtliche Auseinandersetzung in der Lebensmittelindustrie beweist dies. Sie möchten aus einer haftungsintensiven Personengesellschaft in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung wechseln. Sie möchten ein undurchsichtiges Firmengeflecht vereinfachen und einzelne Gesellschaften auf eine Muttergesellschaft verschmelzen.

Sie beabsichtigen, unterschiedliche Geschäftsbereiche Ihrer Gesellschaft neu zu organisieren und möchten deshalb Geschäftsbereiche in neue Gesellschaften ausgliedern. Sie beabsichtigen, betriebsnotwendiges und nicht betriebsnotwendiges Vermögen zu trennen, um klare Trennstriche zwischen Verwaltungs- und Betriebsvermögen zu haben.

 

Rahmenbedingungen

a) Möglichkeiten des Umwandlungsgesetzes
Das Umwandlungsgesetz sieht vor, dass Rechtsträger auch miteinander verschmolzen werden können, dass sie gespalten werden können oder dass sie die Rechtsform verändern können.

b) Formwechsel
Von einem Formwechsel spricht der Gesetzgeber, wenn bestehende Gesellschaften entweder Personen- oder Kapitalgesellschaften in andere Gesellschaften umgewandelt werden. So besteht die Möglichkeit, eine GmbH in eine Aktiengesellschaft umzuwandeln oder eine Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft. Da der Formwechsel für alle Gläubiger transparent zu erfolgen hat, schreibt der Gesetzgeber die Verpflichtung vor, diesen Vorgang notariell zu beurkunden.

c) Verschmelzung
Eine Verschmelzung liegt dann vor, wenn eine bestehende Personen- oder Kapitalgesellschaft auf eine andere bereits bestehende Personen- oder Kapitalgesellschaft verschmolzen wird, also in dieser Gesellschaft aufgehen. In der Regel geht dann die Gesellschaft, die auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird, in der bestehenden Gesellschaft unter.

Das gesamte Vermögen des verschmelzenden Rechtsträgers geht auf den übernehmenden Rechtsträger über. Dieser ist im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge verpflichtet, sämtliche Rechte und Pflichten seiner auf ihn verschmolzenen Gesellschaft zu erfüllen. Das Ergebnis des Verschmelzungsprozesses ist regelmäßig der Untergang des verschmolzenen Rechtsträgers. Die Altgesellschafter dieser Gesellschaft erhalten, soweit sie nicht hierauf verzichten, Anteile an der neuen Gesellschaft.

Da im Rahmen der Verschmelzung eine Reihe von sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften zu beachten ist, muss der gesamte Vorgang beurkundet werden.

Um die Bilanzen der Gesellschaften zugrunde legen zu können, verlangt das Registergericht, dass die Bilanzen niemals älter als 8 Monate zu dem Zeitpunkt sind, an dem die Gesellschaft über die Verschmelzung der Gesellschaft beim Handelsregister angemeldet wird.

d) Spaltung
Im Rahmen der Spaltung eines Rechtsträgers wird sein Vermögen auf einen weiteren oder mehrere Rechtsträger aufgespalten. An einer Auf- oder Abspaltung können ebenso wie in den anderen bereits zitierten Vorgängen, Personen- oder Kapitalgesellschaften oder auch eingetragene Vereine beteiligt sein.

Auch die Spaltung muss notariell beurkundet werden. Es wird ein Spaltungsvertrag erarbeitet, in dem die abgespalteten und übertragenen Vermögensgegenstände genau zu erfassen und zu bezeichnen sind. Der Urkunde ist die Schlussbilanz des jeweils übertragenen Rechtsträgers beizufügen. Auch hier gilt die 8-Monats-Frist.

 

Unsere Leistungen

Wir beraten Sie, ob und in welchem Umfang eine Unternehmensumstrukturierung in form beispielsweise einer Verschmelzung durch Aufnahme oder Verschmelzung der Mutter- auf die Tochtergesellschaft oder sonstige Umwandlungsstrukturen für Sie sinnvoll sind. Diese Beratung wird regelmäßig aufgrund der hohen steuerrechtlichen Komplexität von Ihrem Steuerberater begleitet. Häufig sind steuerrechtliche Gründe Motivation für Umwandlungen.

Zum Einen besteht die Möglichkeit, Vermögenswerte zu verlagern, ohne stille Reserven aufzudecken. Zum Anderen können gegebenenfalls Verlustvorträge mit Hilfe des Umwandlungsrechts gerettet werden.

Darüber hinaus gibt das Umwandlungsrecht die Möglichkeit durch das Spaltungsrecht in der Praxis Familienvermögen so aufzuteilen, dass Familienstämme eigene Vermögen zugewiesen werden. Auf diese Art und Weise können häufig gesellschaftsrechtliche Konflikte beseitigt werden.

Bei all diesen Fragen unterstützen wir Sie und entwerfen für Sie und mit Ihnen und unter Begleitung Ihres Steuerberaters die erforderlichen Verträge. Nach abschließender Abstimmung mit Ihrem Steuerberater und gegebenenfalls Klärung der steuerlichen Themen im Rahmen einer Voranfrage bei der Finanzverwaltung werden die Verträge beurkundet und umgesetzt.

Ihre Ansprechpartner:

Johannes KrögerRechtsanwalt und Notar
JOHANNES KRÖGER
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Johannes.Kroeger@rehmann.de
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Franz-Josef RehmannRechtsanwalt und Notar
FRANZ-JOSEF REHMANN

Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Franz-Josef@rehmann.de
Burgstraße 13, 33142 Büren

Daniel RadixRechtsanwalt und Notar
DANIEL RADIX
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Fax (05251) 28899-29
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Bahnhofstraße 32, 33102 Paderborn

Ringo GrenzRechtsanwalt und Notar
RINGO GRENZ
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Ringo.Grenz@rehmann.de
Burgstr. 13, 33142 Büren