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Personen-, Handelsgesellschaft und vermögensverwaltende Gesellschaften

Ihr Anliegen

Nach steuerlicher Beratung und Abwägung der Vor- und Nachteile haben Sie sich entschlossen, eine Kommanditgesellschaft zu gründen. Um die Vorteile einer Haftungsbegrenzung zu nutzen und auf der anderen Seite die Vorteile einer Personenhandelsgesellschaft im steuerlichen Umfang für sich beanspruchen zu können, möchten Sie eine GmbH & Co. KG gründen.

Rahmenbedingungen

Klassische KG
Bei einer klassischen Kommanditgesellschaft handelt es sich um eine Gesellschaft bestehend aus zwei natürlichen Personen. Eine der Personen ist der Komplementär, der für sämtliche Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft haftet.

Einer oder weitere beteiligte Personen sind die sogenannten Kommanditisten. Die Kommanditisten haften in der Regel nur gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit der sogenannten Hafteinlage. Diese besteht regelmäßig in dem Betrag, den der Kommanditist in die Gesellschaft einbringt. Neben der Hafteinlage können jedoch an die Gesellschaft und zugunsten der Gesellschaft weitere Leistungen erbracht werden.

Theoretisch möglich, aber selten, ist die Aufnahme von mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern. Für diesen Fall haften mehrere Komplementäre in voller Höhe mit ihrem gesamten Vermögen für Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Um das Haftungsrisiko der Gesellschaft zu reduzieren, wird als Komplementär regelmäßig eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gewählt. Diese haftet zwar mit ihrem gesamten Vermögen. Das gesamte Vermögen beläuft sich hier jedoch regelmäßig nur auf 25.000,00 Euro.

Bei der Gründung und Registrierung der KG ist es besonders wichtig zu wissen, dass vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister sämtliche Gesellschafter, also auch die Kommanditisten wie persönlich haftende Gesellschafter haften können. Aus diesem Grunde empfehlen wir dringend, dass die Kommanditistenstellung erst mit der Eintragung des Kommanditisten in das Handelsregister begründet wird. Nur so ist sicherzustellen, dass die Kommanditisten, die nach ihrer Vorstellung nur begrenzt haften, dies tatsächlich tun. Nur so ist die gewünschte Rechtsfolge sicherzustellen.

Die Kommanditgesellschaft sollte regelmäßig, ebenso wie eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung über einen Gesellschaftsvertrag verfügen. Im Gegensatz zur GmbH ist es zur Wirksamkeit jedoch nicht erforderlich, dass dieser Gesellschaftsvertrag beurkundet wird. Ausnahmen hierzu bestehen nur, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag eine Verpflichtung zur immobilienrechtlichen Verfügung ergibt. Um Missverständnisse in der Vertretung und in der Beteiligung des Gesellschaftsvermögens zu regeln, raten wir ebenfalls immer zu einem ordnungsgemäßen Gesellschaftsvertrag.

Regelmäßig enthalten Personengesellschaften in Form von Kommanditgesellschaften erhebliche Vermögenswerte. Um jeden Kommanditisten und den Komplementär abzusichern, empfehlen wir ordnungsgemäße schriftliche Gesellschaftsverträge. Wir beraten und unterstützen Sie hierbei gern.

Kommanditistenwechsel
Jeder Wechsel eines Kommanditisten in eine KG oder aus einer KG ist beim zuständigen Handelsregister anzumelden. Bei der Anmeldung haben sämtliche Gesellschafter mitzuwirken. Dies führt regelmäßig zu erheblichen zeitlichen und personellen Aufwendungen.

Handelsregistervollmachten
Sollten an Kommanditgesellschaft mehrere Personen beteiligt sein, wie es typischerweise bei Windkraftbeteiligungsgesellschaften oder größeren vermögensverwaltenden Gesellschaften der Fall ist, empfehlen wir dringend, entsprechende Handelsregistervollmachten zu erstellen.

Die Handelsregistervollmachten berechtigten die jeweiligen Komplementäre oder deren gesetzliche Vertreter, sämtliche Anmeldungen vorzunehmen und sämtliche Erklärungen abzugeben, um den Eintritt oder den Austritt von Kommanditisten aus der Gesellschaft zu ermöglichen.

Aus eigener Erfahrung aus unserem Notariat wissen wir, dass gerade bei der Beteiligung einer Vielzahl von Kommanditisten einzelne Vorgänge sich über mehrere Jahre hinziehen können. Solange die jeweiligen Beteiligten noch im Handelsregister stehen, haften sie mit ihrem eingelegten Vermögen. Bereits aus diesem Grunde empfehlen wir an dieser Stelle, eine deutliche Vereinfachung aufgrund von Handelsregistervollmachten.

Unsere Leistungen

Bei der Gründung einer klassischen KG mit einem persönlichen haftenden Gesellschafter in Form einer natürlichen Person ist nur die Handelsregisteranmeldung erforderlich. Gleichwohl beraten wir Sie, wenn gewünscht, über die Inhalte Ihres Gesellschaftsvertrages um spätere Konflikte zu vermeiden. Aus Nachweisgründen zum Stand eines Gesellschaftsvertrages ist es gelegentlich auch bei einer Vielzahl von Kommanditisten sinnvoll, diesen beurkunden zu lassen. Auch diese Aufgabe übernehmen wir.

Wir melden dann die Gesellschaft zum Handelsregister an und informieren Sie über die erfolgreiche Einführung.

Ihre Ansprechpartner:

Johannes KrögerRechtsanwalt und Notar
JOHANNES KRÖGER
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Johannes.Kroeger@rehmann.de
Burgstraße 13, 33142 Büren

Franz-Josef RehmannRechtsanwalt und Notar
FRANZ-JOSEF REHMANN

Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Franz-Josef@rehmann.de
Burgstraße 13, 33142 Büren

Daniel RadixRechtsanwalt und Notar
DANIEL RADIX
Tel. (05251) 28899-22
Fax (05251) 28899-29
Daniel.Radix@rehmann.de
Bahnhofstraße 32, 33102 Paderborn

Ringo GrenzRechtsanwalt und Notar
RINGO GRENZ
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Ringo.Grenz@rehmann.de
Burgstr. 13, 33142 Büren