Hofübergabevertrag
Ihr Anliegen
Landwirte denken nicht in einer Generation, sondern in mehreren Generationen. Der Hof eines Landwirtes ist sein Lebensmittelpunkt, seine Existenzgrundlage und sein Lebensinhalt. Diese Sicht der Dinge wird jedoch von vielen Kindern der heutigen Landwirte nicht mehr geteilt. Diese haben sich dazu entschlossen, berufliche Herausforderungen anzutreten und sind als Ingenieure, Lehrer, IT-Techniker etc. in der Bundesrepublik oder weltweit tätig. Gleichwohl möchten Sie den Hof in die nächste Generation übertragen. Mit diesem Anliegen kommen Sie zu uns.
Rahmenbedingungen
Gerade die in Nordrhein-Westfalen geltende Höfeordnung stellt ein Sondererbrecht zum allgemeinen Erbrecht dar und enthält für Sie als Landwirt eine Vielzahl von Besonderheiten, die bei Vollerwerbslandwirten in der Übergabe- und Übernehmergeneration sich positiv gestalten. Sollte der Betrieb jedoch von Ihnen in der nächsten Generation an jemanden weitergegeben werden, dem die Qualifikation als Hofnachfolger fehlt, können sich für Sie in der Tat dramatische Konsequenzen hieraus ergeben. Nach der jetzigen Höfeordnung ist Voraussetzung zur Übernahme eines Hofes grundsätzlich die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers.
Die Wirtschaftsfähigkeit des Übernehmers ist dann gewährleistet, wenn dieser entweder aufgrund praktischer Erfahrung in ganz erheblichem Umfang Kenntnisse aus der Landwirtschaft hat oder die Landwirtschaft zu seinen Beruf gemacht hat. Dies ist jedoch in der heutigen Wirtschaftsrealität eher die Ausnahme. Kann die Wirtschaftsfähigkeit allerdings nicht nachgewiesen werden, kann dies zur Konsequenz haben, dass der gesamte landwirtschaftliche Betrieb an einen nahen Angehörigen des ersten oder zweiten Grades fällt und die eigenen Kinder bei der Hoferbfolge nicht berücksichtigt werden.
Außerdem gibt es mittlerweile eine Vielzahl von landwirtschaftsfremden Nutzungen. Dies beinhaltet insbesondere
– die Vermietung von Wohnflächen als Mietobjekt,
– die Vermietung zur gewerblichen Nutzung,
– der Betrieb von Windkraftanlagen,
– der Betrieb von Photovoltaikanlagen etc.
Hier ist genau zu klären, ob diese Vermögenswerte dem Hof zuzurechnen sind oder wie dies in der Regel der Fall ist, hoffremdes Vermögen sind. Selbstverständlich muss das Interesse des Übergebers durch entsprechende Verpflegungsverpflichtung und Nießbrauchsvereinbarung (Altenteil) genutzt werden. Der Barunterhalt muss angemessen berücksichtigt werden. Gegebenenfalls ist auch noch eine Pflegeverpflichtung, soweit diese realistischerweise zu erbringen ist, in den Vertrag aufzunehmen.
Mit der Übernahme des Hofes sind bestehende Zahlungsverpflichtungen zu regeln. Die weichenden Erben sollten konsequenterweise entsprechende Pflichtteilsverzichtserklärungen abgeben. Sollte der Nachfolger des Hofes in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommen, sollte durch Rückfallklausel gewährleistet werden, dass der Hofübergeber die Möglichkeit hat, den Hof zurückzuverlangen.
Unsere Leistung
Wir beraten Sie in all den vorgenannten Fragen. Wir stimmen dann, wenn gewünscht mit der Landwirtschaftskammer den Inhalt des Vertrages ab. Außerdem werden wir auf jeden Fall darauf bestehen, dass der Vertrag mit Ihrem steuerlichen Berater, sei es die Landwirtschaftliche Buchungsstelle oder der Berater Ihres Vertrauens abgestimmt wird.
Nachdem sämtliche rechtlichen Rahmenbedingungen auch nach der hiesigen Höfeordnung abgestimmt worden sind, wird der Vertrag mit Ihnen gemeinsam beurkundet. Wir setzen den Vertrag dann um und sorgen dafür, dass die vertraglich vereinbarten Regelungen ihren Niederschlag im Grundbuch finden.
Weitere Informationen
Lesen Sie zu diesem Thema auch unseren Praxisleitfaden “Höfeordnung – Besonderheiten der Hofrechtsnachfolge” (PDF).
Rechtsanwalt und Notar
JOHANNES KRÖGER
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
Johannes.Kroeger@rehmann.de
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