Den Pflichtteil auf NULL setzen
Gelegentlich sind die persönlichen Beziehungen derart zerrüttet, dass den künftigen Hinterbliebenen selbst das Recht auf den Pflichtteil aberkannt werden soll. Der Gesetzgeber hat einer Willkür des Erblassers jedoch von Anfang einen Riegel vorgeschoben. Nur unter strengen Voraussetzungen ist es überhaupt möglich, einem Angehörigen den Pflichtteil zu entziehen.
Für eine solche vollständige Enterbung müssen die Voraussetzungen des § 2333 BGB vorliegen.
Wichtig ist auch: Verzeiht der Erblasser dem enterbten Pflichtteilsberechtigten vor seinem Tod, lebt der Pflichtteilsanspruch wieder auf!
Reduzierung des Pflichtteils
Dennoch bestehen Möglichkeiten Pflichtteilsansprüche zu reduzieren oder sogar zu verhindern.
Dem Erblasser steht es grundsätzlich frei sein Vermögen zu Lebzeiten einfach zu verbrauchen. Vorsicht ist jedoch bei Schenkungen an Dritte geboten, da hier unerwünschte Pflichtteilsergänzungsansprüche entstehen können.
Das Eingehen einer Ehe reduziert die Quoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten.
Im Einzelfall ist der Wechsel des Güterstandes zu erwägen. Möglich wäre auch eine Erweiterung des Kreises der Pflichtteilsberechtigten, bspw. durch Adoption.
Letztlich kann auch die Wahl des gewöhnlichen Aufenthaltsortes dafür sorgen, dass Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Erben nicht geltend gemacht werden können. Dies wäre bspw. dann der Fall, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes den gewöhnlichen Aufenthalt in einem Land hatte, dass die Regelungen zum Pflichtteil nicht kennt.
Einzelfall
Wie so oft hängt die richtige Entscheidung von den persönlichen Umständen im Einzelfall ab.
Wer also gestaltend tätig werden möchte, um einem oder mehreren Angehörigen den Pflichtteil zu entziehen oder aber ihn zu reduzieren, kommt um eine Beratung bei einem Rechtsanwalt oder Notar kaum herum.
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Rechtsanwalt & Notar
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