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Eine Regelung in einer Teilungserklärung, wonach z.B. Balkone und Terrassen zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instand zu halten und instand zu setzen sind, ist dahin auszulegen, dass sie die Instandsetzung sowohl der im Sonder- als auch der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile solcher Balkone und Terrassen betrifft.

Eine solche Regelung in einer Teilungserklärung stellt eine zulässige Abweichung von dem Grundsatz dar, dass der Wohnungseigentümer sich an Sanierungskosten, die das Gemeinschaftseigentum betreffen, nur entsprechend seinem Mieteigentumsanteil zu beteiligen hat.

BGH, Urteil vom 04.05.2018, Az. V ZR 163/17

Daniel RadixRechtsanwalt und Notar
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