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Die Grundlage bildet das Berliner Testament. Hier setzen sich zunächst die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben ein.

Erst nach dem Tod des Letztversterbenden sollen dann die Abkömmlinge Erben werden.

Diese Konstellation kann jedoch dazu führen, dass das Finanzamt mehr als notwendig an der Erbschaft beteiligt wird. Denn die Erbeinsetzung der Eheleute untereinander führt im Ergebnis zu einer Enterbung der Abkömmlinge.

Das gesamte Vermögen sammelt sich daher zunächst bei dem überlebenden Ehepartner (Freibetrag derzeit 500.000,00 EUR). Dies hat die Konsequenz, dass Steuerfreibeträge der Kinder zunächst nicht ausgeschöpft werden können. Stirbt dann der überlebende Ehegatte und werden die Freibeträge der Kinder (derzeit je 400.00,00 EUR) überschritten, ist der darüber hinausgehende Teil zu versteuern.

Gleichzeitig ist aber gerade das Ziel des Berliner Testamentes, den Ehegatten in möglichst hohem Umfang an dem Nachlass zu beteiligen, da beim Verfassen des Testamentes nicht klar ist, in welcher Höhe ein Vermögen beim Ableben vorhanden sein wird und in welchem Umfang es benötigt wird.

Den Konflikt zwischen der Begünstigung des Ehepartners und der Möglichkeit die Steuerfreibeträge der Kinder auszunutzen löst das sog. Supervermächtnis. Dabei handelt es sich um ein Zweckvermächtnis gem. § 2156 BGB.

Hierbei wird bereits im Testament geregelt, dass der überlebende Ehepartner vollkommen frei ist, zugunsten der Abkömmlinge ein Vermächtnis auszuzahlen. Die Entscheidung bleibt voll und ganz dem Überlebenden vorbehalten, ob, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt das Vermächtnis, trotz der Enterbung der Abkömmlinge, erfolgen soll.

Diese Freiheit des Überlebenden ist wirklich super!

Damit der Effekt auch super bleibt, ist die Art der Ausgestaltung des Vermächtnisses wichtig.

Sonst droht im Zweifel doch noch eine steuerliche Belastung.

Es lohnt sich auch deshalb die Beratung von erbrechtlichen versierten Rechtsanwälten und/oder Notaren.

Rechtsanwalt und Notar Ringo Grenz erläutert die Grundzüge im Video.

Ringo GrenzRechtsanwalt & Notar
RINGO GRENZ
Tel. (02951) 9857-0
Fax (02951) 9857-32
ringo.grenz@rehmann.de
Burgstr. 13, 33142 Büren

 

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