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Zwar wurde zum 01.01.2023 das Vormundschafts- und Betreuungsrecht umfassend reformiert und mit § 1358 BGB den Ehegatten für den Notfall ein gegenseitiges Vertretungsrecht im Bereich der Gesundheitssorge gegeben. Dieses Notvertretungsrecht ist jedoch zum Einen auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt und zum Anderen wirkt es nur für maximal sechs Monate.

 

Dauerhafte und umfassende Vertretung nur durch General- und Vorsorgevollmacht

Möchte man dauerhafte und umfassende Handlungsmöglichkeiten, insbesondere auch im Bereich der Vermögens- und Personensorge, der oder dem Bevollmächtigten einräumen, so ist dies weiterhin nur mit einer General- und Vorsorgevollmacht möglich.

Das neue Notvertretungsrecht greift, wenn ein Ehepartner aufgrund einer Erkrankung oder eines Verkehrsunfalls nicht mehr handlungs- und entscheidungsfähig ist. Für diesen Fall kann sich der jeweils andere Ehepartner gegenüber den behandelnden Ärzten auf sein Notvertretungsrecht berufen.

 

Mögliche Ausschlussgründe beim Notvertretungsrecht

Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das behandelnde Ärzteteam vor Anwendung des Notvertretungsrechts zu prüfen hat, ob Ausschlussgründe gem. § 1358 Abs. 3 BGB vorliegen.

Ein solcher Ausschlussgrund besteht beispielsweise, wenn die Ehegatten getrennt leben, der vertretene Ehegatte eine Vertretung im Bereich der Gesundheitssorge ablehnt, der vertretene Ehegatte bereits jemanden im Rahmen einer Vollmacht auch für den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat oder aber für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist.

Schließlich muss der vertretende Ehegatte dem Arzt bestätigen, dass er das Vertretungsrecht bisher noch nicht ausgeübt hat und seines Wissens kein Ausschlussgrund vorliegt, insbesondere also keine andere Vertrauensperson über eine Vollmacht verfügt.

 

Fazit

Das Notvertretungsrecht kann nur eine Übergangslösung darstellen. Es kann und soll weder die Erteilung einer General- und Vorsorgevollmacht noch das gesetzlich vorgesehene Betreuungsverfahren dauerhaft ersetzen. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es nur maximal sechs Monate greift und ausschließlich den Bereich der Gesundheitsangelegenheiten umfasst.

Dem vertretenden Ehegatten ist es im Rahmen des Notvertretungsrechts nicht möglich, für den anderen Ehegatten Aufgaben im Bereich der Vermögensangelegenheiten wie Bankgeschäfte oder Behördengänge wahrzunehmen.

Abschließend ist festzuhalten, dass nur eine durchdachte General- und Vorsorgevollmacht eine dauerhafte und umfassende Vertretung ermöglicht, die grundsätzlich eine gesetzliche Betreuerbestellung entbehrlich macht.

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