Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass sich Einreisende aus Risikogebieten grundsätzlich 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben müssen (Stand bis 15.09.2020). Von der sogenannten „Absonderungspflicht“ gibt es jedoch in allen Landesverordnungen Ausnahmen, u. a. bei Vorlage eines negativen Corona-Tests.
Dennoch wird oft eine 14 tägige Quarantäne verhängt mit der Folge, dass Arbeitnehmer ihrem Arbeitsplatz in dieser Zeit fernbleiben müssen. Und wer zahlt dann den Lohn? Aller Voraussicht nach Niemand. Haben sich Arbeitnehmer im Urlaub mit COVID-19 infiziert, haben sie grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Dieser Anspruch kann nach einer Reise in ein Risikogebiet wegen eigenen Verschuldens allerdings ausgeschlossen sein. Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstoßen hat (BAG 18. März 2015– 10 AZR 99/14). Reist ein Arbeitnehmer aus rein touristischen Zwecken in ein COVID-19-Risikogebiet, wird dieser Verschuldensmaßstab aus unserer Sicht in der Regel erfüllt sein.
Liegt keine Infektion mit COVID-19 vor und ist der Arbeitnehmer lediglich verpflichtet, sich in häusliche Quarantäne zu begeben, wird ein Zahlungsanspruch gegen den Arbeitgeber ebenfalls nicht bestehen. Nach § 616 BGB entfällt nämlich der Lohnanspruch des Arbeitnehmers, wenn er durch eigenes Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert wird.
Sofern § 616 BGB nicht ohnehin schon durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist, wird man dem Arbeitnehmer ein Verschulden vorzuwerfen haben. Wer sich für seinen Urlaub in ein Risikogebiet begibt, für das vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung besteht, nimmt bewusst in Kauf, sich in häusliche Quarantäne begeben zu müssen oder gegebenenfalls das Urlaubsland nicht mehr (rechtzeitig) verlassen zu können. Wenn die Arbeitsleistung dann nicht aus der häuslichen Quarantäne heraus erbracht werden kann, scheidet ein Zahlungsanspruch grundsätzlich aus. Eine Entschädigung nach § 56 IfSG dürfte aufgrund des Eigenverschuldens ebenfalls nicht in Betracht kommen.
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PATRICK FINKE
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