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Ab dem 01.01.2020 ist der Elternunterhalt vollständig neu geregelt worden.

Reicht bei den Eltern das eigene Vermögen und das eigene Einkommen zur Finanzierung der Pflege nicht aus, so wird regelmäßig Sozialhilfe in Anspruch genommen. Der Sozialhilfeträger nimmt bei Angehörigen in direkter Linie regelmäßig Rückgriff wegen bestehender Unterhaltspflichten. Die Unterhaltspflichtigen erfahren seit dem 01.01.2020 eine vollständige Neuregelung. Ein Unterhaltsanspruch kann nur dann auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, wenn die Jahreseinkommensgrenze von 100.000,00 Euro brutto überschritten wird. Die Feststellung dieser Überschreitung kann aber frühestens am Ende eines Jahres festgestellt werden, also erst Anfang 2021. Wenn die obigen Voraussetzungen aber gegeben sind, können unterhaltspflichtige Verwandte rückwirkend für die Zeit ab Geltendmachung des Unterhalts zur Zahlung herangezogen werden. Entscheidend für das Bruttoeinkommen sind sämtliche steuerrechtliche Einkommensarten, also sämtliche Einkünfte (Arbeitseinkommen, Vermietung und Verpachtung Kapitalerträge u.a.).

Konkret bedeutet dies, dass ein Großteil der bisher Unterhaltspflichtigen nicht mehr zum Unterhalt verpflichtet sind.

Aus diesem Grunde besteht heute aktueller Handlungsbedarf. Sämtliche Unterhaltspflichtige, die zur Zeit Unterhalt zahlen, sollten diese Zahlungen einstellen, sofern sie die Einkommensgrenze nicht überschreiten. Sollte ein gerichtlicher Unterhaltstitel vorliegen aufgrund dessen die Zahlungen erfolgen, so ist es zwingend notwendig, in einem gerichtlichen Abänderungsverfahren das Nichtbestehen der Unterhaltsverpflichtung feststellen zu lassen.

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Rechtsanwältin Judith StöppelRechtsanwältin
JUDITH STÖPPEL

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