Natürliche Auslegung
Erläuternde Auslegung
Wichtig ist jedoch, gemäß den testamentarischen Formvorschriften darauf zu achten, dass der wirkliche Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise im Testament niederschrieben ist (Andeutungstheorie).
Ergänzende Auslegung
Grundsätzlich ist immer eine „wohlwollende Testamentsauslegung“ nach § 2084 BGB zu beachten. Das bedeutet bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten, ist diejenige Auslegung vorzuziehen, die bei der Verfügung Erfolg haben kann. Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers so präzise wie möglich zu ermitteln und so auszulegen, dass das Testament nicht unwirksam ist.
Zusätzlich regelt der § 2085 BGB, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung nicht gleich zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führt, soweit die restlichen Verfügungen von dem unwirksamen Teil unberührt sind.
Kommt man durch die erläuternde oder ergänzende Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gibt das Gesetz schließlich Auslegungsregeln vor, die dem sogenannten „mutmaßlichen Erblasserwillen“ höhere Bedeutung zukommen lassen. Diese finden sich in den §§ 2087 ff. BGB und sind erst anzuwenden, wenn die Auslegungsmöglichkeiten vollständig erschöpft sind und zu keinem Ergebnis führen.
Deshalb ist es wichtig, dass ein Testament so präzise wie möglich gestaltet ist. Schnell wird unklar, was der Erblasser eigentlich gewollt hat, wenn „laienhaft“ Wörter verwendet werden, die gleichzeitig juristische Fachausdrücke darstellen.
Oft lohnt schon deshalb der Weg zum erbrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt oder zum Notar.
Für weiterführende Informationen lesen Sie unseren ausführlichen Artikel zum Thema “Testament und Erbvertrag“.
Rechtsanwalt & Notar
RINGO GRENZ
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