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Das Testament ist eine einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des Erblassers. Er trifft durch dieses einseitige Rechtsgeschäft eine oder mehrere letztwillige Verfügung(en) und bringt dadurch einen Testierwillen zum Ausdruck. Oft ist der Inhalt des Testaments jedoch nicht eindeutig formuliert. In diesem Fall muss erst durch Auslegung ermittelt werden, welche Verfügung der Erblasser eigentlich treffen wollte.
 
Um ein Testament auszulegen werden verschiedene Auslegungsmöglichkeiten und -regeln herangezogen.
 

Natürliche Auslegung

Grundsätzlich ist stets der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. Bei der Testamentsauslegung kommt es daher – anders als bei der Vertragsauslegung – nicht auf einen Empfängerhorizont an. Maßgebender Zeitpunkt für die Ermittlung des wirklichen Willens ist der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Eine Willensänderung zu einem späteren Zeitpunkt ist unbeachtlich.


Erläuternde Auslegung

Es kommt vor, dass die Verfügung von Todes wegen (Testament) mehr als nur eine Bedeutung zulässt. Dann wird es schwierig den wahren Willen des Erblassers zu ermitteln. Was das Testament nach allgemeinem Sprachgebrauch oder nach dem Sprachgebrauch des Personenkreises bedeuten könnte, ist an dieser Stelle belanglos. Vielmehr ist bei der Auslegung auf die Frage abzustellen, was der Erblasser wirklich wollte und ob es besondere Umstände gab, die das geschriebene Wort im Testament deuten könnten.

Wichtig ist jedoch, gemäß den testamentarischen Formvorschriften darauf zu achten, dass der wirkliche Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise im Testament niederschrieben ist (Andeutungstheorie).


Ergänzende Auslegung

Die ergänzende Auslegung kommt in Betracht, wenn sich herausstellt, dass es eine irrtumsbedingte, ergänzungsbedürftige Lücke im Testament gibt, beispielsweise, wenn der Erblasser eine Regelung zu einer bestimmten Situation vergessen hat. Es könnten sich aber auch äußere Umstände vom Zeitpunkt der Errichtung bis zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers geändert haben, sodass die Inhalte im Testament nicht mehr dem wirklichen Willen des Erblassers entsprechen. Auch könnten bereits objektiv Umstände vorgelegen haben, von denen der Erblasser subjektiv noch keine Kenntnis hatte. Liegt eine derartige Lücke vor, muss der hypothetische Wille des Erblassers ermittelt werden. Das bedeutet man bestimmt den Erblasserwillen, indem man den Umstand voraussetzt, der Erblasser hätte sich nicht geirrt und sein Kenntnisstand wäre zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung korrekt gewesen.
 

Grundsätzlich ist immer eine „wohlwollende Testamentsauslegung“ nach § 2084 BGB zu beachten. Das bedeutet bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten, ist diejenige Auslegung vorzuziehen, die bei der Verfügung Erfolg haben kann. Dabei ist der wirkliche Wille des Erblassers so präzise wie möglich zu ermitteln und so auszulegen, dass das Testament nicht unwirksam ist.

Zusätzlich regelt der § 2085 BGB, dass die Unwirksamkeit einer einzelnen Verfügung nicht gleich zur Unwirksamkeit des gesamten Testaments führt, soweit die restlichen Verfügungen von dem unwirksamen Teil unberührt sind.

Kommt man durch die erläuternde oder ergänzende Auslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis, gibt das Gesetz schließlich Auslegungsregeln vor, die dem sogenannten „mutmaßlichen Erblasserwillen“ höhere Bedeutung zukommen lassen. Diese finden sich in den §§ 2087 ff. BGB und sind erst anzuwenden, wenn die Auslegungsmöglichkeiten vollständig erschöpft sind und zu keinem Ergebnis führen.

Deshalb ist es wichtig, dass ein Testament so präzise wie möglich gestaltet ist. Schnell wird unklar, was der Erblasser eigentlich gewollt hat, wenn „laienhaft“ Wörter verwendet werden, die gleichzeitig juristische Fachausdrücke darstellen.

Oft lohnt schon deshalb der Weg zum erbrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt oder zum Notar.

Für weiterführende Informationen lesen Sie unseren ausführlichen Artikel zum Thema Testament und Erbvertrag“.

Ringo GrenzRechtsanwalt & Notar
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