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Zunächst dürfen keine Zweifel daran bestehen, dass ein Testament tatsächlich von den Ehegatten formgerecht errichtet wurde.

Ist ein Testament später jedoch nicht im Original auffindbar, so stellt dies keine Vermutung dafür dar, dass es vom Erblasser vernichtet worden und deshalb als widerrufen anzusehen ist. Eine Vermutung, dass mit der Vernichtung eines Testamentes dessen Aufhebung beabsichtigt ist, setzt ihrerseits voraus, dass eine Vernichtung des Testamentes festgestellt ist.

Auch ein gemeinschaftliches Testament kann grundsätzlich durch Vernichtung aufgehoben werden. Jedoch ist hier zu beachten, dass die einseitige Aufhebung wechselbezüglicher Verfügungen nicht möglich ist.

Daraus folgt, dass das Gericht positiv davon überzeugt sein muss, dass ein Testament in Widerrufsabsicht durch die Ehegatten (und zwar durch beide gemeinsam) vernichtet wurde. Für den Beweis dieser Tatsache genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit.

Nach Ansicht des OLG München genügt dabei jedoch nicht, dass die Unterlagen der Erblasser im Übrigen geordnet vorhanden waren und nur das Testament im Original fehlte. Des Weiteren erscheint dem Senat ein Widerruf ohne gleichzeitige Neuerrichtung einer Verfügung wenig plausibel. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Ehegatten naturgemäß nicht wissen können, wer von ihnen zuerst stirbt.

Jedenfalls aber müsste sich feststellen lassen, dass ein möglicher Widerruf durch Vernichtung der Urkunde von beiden Ehegatten gemeinsam mit Testierwillen in Widerrufsabsicht umgesetzt worden ist.

Die Vernichtung des Testamentes durch einen Ehegatten allein wäre aufgrund der getroffenen wechselbezüglichen Verfügungen und der damit eingetretenen Bindungswirkung nicht ausreichend.

In dem zu entscheidenden Fall war der Senat nicht davon überzeugt, dass das Testament von den Ehegatten in Widerrufsabsicht vernichtet wurde. Es behielt damit seine Gültigkeit.

(vgl. OLG München, Beschluss vom 31.10.2019 – 31 WX 398/17)

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Ringo GrenzRechtsanwalt & Notar
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